CH-Zoll: unerlaubte Ausfuhr von Dual-Use-Gütern wird strenger bestraft


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Der Bundesrat hat vor kurzem beschlossen, die Strafbestimmungen der Güterkontrollverordnung (GKV) zu verschärfen. Die Verletzung der Meldepflicht oder eines Ausfuhrverbots für Dual-Use-Güter, die für Massenvernichtungsprograme bestimmt sein könnten, kann neu mit einer Busse bis zu 100’000 Franken bestraft werden. Bisher sah die Verordnung eine maximale Busse von 5000 Franken vor. Die Verordnungsänderung tritt per 15. September 2011 in Kraft.

Ab Mitte September werden Verstösse gegen in der Güterkontrollverordnung vorgesehene Meldepflichten oder Ausfuhrverbote strenger geahndet. Nach Art. 4 GKV sind wie bis anhin Exporte von Gütern, welche zwar keiner Exportkontrollmassnahme und keiner Bewilligungspflicht unterliegen, die jedoch für Massenvernichtungsprogramme bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldepflichtig. Der Exporteur hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorgängig über entsprechende Ausfuhren zu benachrichtigen. Dieses hat innerhalb von maximal 14 Tagen über die Ausfuhr zu entscheiden (Art. 4 Abs. 3 GKV; neu Art. 4 Abs. 4 GKV). Das SECO spricht ein Ausfuhrverbot aus, wenn es Grund zur Annahme hat oder weiss, dass die zur Ausfuhr geplanten Güter für Massenvernichtungsprogramme bestimmt sind oder sein könnten (neu Art. 4 Abs. 3 GKV). Als Massenvernichtungsprogramme gelten die Entwicklung, die Herstellung und die Verwendung von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen (sog. ABC-Waffen) sowie der Bau von Anlagen für ABC-Waffen und deren Trägersysteme (Art. 4 Abs. 1 lit. a GKV; neu Art. 4 Abs. 1 GKV).

In den vergangenen Jahren hatten die Mitgliedstaaten der Exportkontrollregime festgestellt, dass gewisse Staaten versuchten, die Exportkontrollen zu umgehen, indem sie Güter beschafften, die von den internationalen Exportkontrollen nicht erfasst werden. Solche Vorgehen sollen durch die höheren Strafandrohungen in Zukunft verhindert werden. Konkret bedeutet die Verordnungsänderung, dass entsprechende Verstösse deutlich stenger bestraft werden. Bisher konnten sie nur als Ordnungswidrigkeiten (Art. 15a GKG) mit einer Busse von maximal 5000 Franken geahndet werden. Neu werden Verstösse gegen die Meldepflicht oder ein vom SECO erlassenes Ausfuhrverbot als Übertretungen (Art. 15 GKG) qualifiziert und mit einer Busse bis maximal 100’000 Franken bedroht (neu Art. 4 Abs. 5 GKV). Durch die Änderung soll den Behörden eine wirksamere Sanktion gegen Verstösse zur Verfügung stehen. Betroffenen Exporteuren wird dringend empfohlen, ihre Exporte und deren Empfänger noch sorgfältiger zu prüfen als bisher.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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