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Das COVID-19 hat die Schweiz fest im Griff. Die wirtschaftlichen Folgen sind enorm. Der Bundesrat hat in verschiedenen Schritten das Beantragen von Kurzarbeitsentschädigungen vereinfacht und die Anwendung ausgedehnt. Viele sind diesem Aufruf bereits gefolgt. Inwiefern sich das Modell der Kurzarbeit auch für Sie anbietet und welche Voraussetzungen und mögliche Knackpunkte Sie in diesem Zusammenhang zu beachten haben, wird in diesem Beitrag kurz beleuchtet.
1. Was ist Kurzarbeit
Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitszeit in einem Betrieb oder einem Betriebsteil vorübergehend reduziert oder vollständig eingestellt wird. Der Lohn des Arbeitnehmers wird entsprechend reduziert, doch die Vertragsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und den von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern bleibt bestehen. Der durch die reduzierte oder eingestellte Arbeit entstandene Verdienstausfall des betroffenen Arbeitnehmers wird durch die Arbeitslosenversicherung über einen gewissen Zeitraum teilweise entschädigt. Das Ziel dieser Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, Entlassungen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten; letztendlich die Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die Kurzarbeitsentschädigung wird im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung an den Arbeitgeber und nicht an die Arbeitnehmer ausgerichtet. Da die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich einen Verdienstausfall erleiden (siehe Berechnungsbeispiel in Ziffer 4), kann Kurzarbeit nur mit deren Einverständnis angeordnet werden. Es steht dem einzelnen Arbeitnehmer daher frei, die Kurzarbeit abzulehnen und stattdessen den vollen Lohn zu beanspruchen. Lehnen mehrere Arbeitnehmer die Kurzarbeit jedoch ab und gerät der Arbeitgeber aufgrund des Umsatzeinbruchs in eine Schieflage, riskieren die Arbeitnehmer das Ende des Unternehmens.
2. Voraussetzungen für eine Kurzarbeitsentschädigung
Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Kurzarbeitsentschädigung sind im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) statuiert.
Vorausgesetzt für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist, dass
- die betroffenen Arbeitnehmer AHV-beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
- der Arbeitsausfall anrechenbar ist (dazu sogleich Ziffer 3);
- der betroffenen Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht;
- der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet wird, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer erhalten werden können.
Kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht hinsichtlich Arbeitnehmer, die in einem befristeten oder temporären Arbeitsverhältnis stehen. Ebenfalls kein Anspruch besteht mitunter für Arbeitnehmer, die zum obersten betrieblichen Entscheidungsgremium gehören (siehe jedoch Erleichterungen unter Ziffer 6).
3. Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles im Besonderen
Damit ein Arbeitsausfall in einem Betrieb oder Betriebsteil einen Anspruch auf Ausrichtung einer Kurzarbeitsentschädigung begründet, muss dieser anrechenbar sein. Für die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles muss dieser zum einen auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sein. Zum anderen muss der Arbeitsausfall mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmachen, welche die Arbeitnehmer unter normalen Umständen gesamthaft leisten würden. Ein Arbeitsausfall ist unter anderem dann nicht anrechenbar, wenn er zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört (bspw. Arbeitsausfälle infolge Renovations- oder Revisionsarbeiten, Beschäftigungsschwankungen aufgrund verstärkter Konkurrenzsituation) oder durch branchen-, berufs- und betriebsübliche oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird. Anerkannt werden demgegenüber auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.
In der aktuellen Situation könnte ein Arbeitsausfall mit einem Nachfragerückgang (z.B. aufgrund ausbleibender Laufkundschaft oder Lieferschwierigkeiten) begründet werden, da dieser einen unvermeidbaren wirtschaftlichen Grund darstellt. In Zeiten des Coronavirus dürften des Weiteren daher Arbeitsausfälle, die aufgrund von behördlichen Massnahmen erfolgen, ebenso als anrechenbare Arbeitsausfälle gelten (beispielsweise Arbeitsausfälle aufgrund des Veranstaltungsverbots, der Schliessung von Geschäften, etc.).
Hinzuweisen ist darauf, dass das SECO den neuen Coronavirus und dessen Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend einstuft. Nichtsdestotrotz genügt es nicht, wenn ein Unternehmen einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung mit einem generellen Verweis auf das Coronavirus einreicht. Die Unternehmen müssen vielmehr glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus (oder die damit verbundenen behördlichen Massnahmen) zurückzuführen sind.
Darüber hinaus muss, wie bereits erwähnt, der Arbeitsausfall mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmachen, welche die Arbeitnehmer unter normalen Umständen gesamthaft leisten würden. Der Arbeitgeber muss für die Dauer des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung den konkreten Arbeitsausfall der betroffenen Arbeitnehmer nachweisen sowie belegen. Dies setzt in praktischer Hinsicht die Erfassung der Arbeitszeit voraus.
4. Berechnung des Lohnes bei Kurzarbeit – Praxisbeispiel
Zur Veranschaulichung der Kurzarbeit und der Handhabung der Kurzarbeitsentschädigung das folgende Beispiel:
Die Event AG ist auf die Organisation sowie Betreuung von Grossevents in der ganzen Schweiz spezialisiert. Infolge der behördlichen Massnahmen aufgrund des Coronavirus wurden einige lukrative Events abgesagt oder verschoben. Aus diesem Grund hat die Event AG einen Auftragseinbruch von 60% erlitten. Das Management hat in der Folge entschieden, Kurzarbeit von 50% für die 50 Angestellten, die alle damit einverstanden sind, zu beantragen. Anstelle der gängigen 42 Stunden pro Woche bei einem 100% Pensum, werden fortan noch 21 Stunden, also 50%, gearbeitet. Hierfür erhalten die Mitarbeiter den reduzierten Lohn von der Event AG bezahlt. Die Event AG übernimmt den reduzierten Lohn und erhält für den Arbeitsausfall der übrigen 50% eine Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von 80% des Verdienstausfalles.
Dies bedeutet konkret, ein Mitarbeiter mit einem Monatslohn von brutto CHF 6’000 erhält weiterhin brutto CHF 3’000 von der Event AG sowie eine Kurzarbeitsentschädigung von brutto CHF 2’400 (80% von brutto CHF 3’000). Sein Verdienstausfall beträgt daher CHF 600 (CHF 6’000 – CHF 5’400). Indem er brutto CHF 5’400 erhält, entspricht dies 90% seines bisherigen Lohnes.
An diesem Beispiel verdeutlicht sich, dass Arbeitnehmer mit dem Modell der Kurzarbeit bessergestellt sind, als wenn sie infolge Stellenverlustes arbeitslos wären. Bei Arbeitslosigkeit würde ein Arbeitnehmer nämlich zwischen 70% und 80% seines Lohnes als Arbeitslosenentschädigung erhalten, was in unserem Beispiel einem Lohn von zwischen brutto CHF 4’200 und brutto CHF 4’800 entspräche.
5. Anmeldung der Kurzarbeit, Auszahlungsmodalitäten und Höchstdauer
Ein Betrieb muss Kurzarbeit mindestens 10 Kalendertage vor Beginn der Kurzarbeit anmelden. Wenn der Arbeitgeber jedoch beweisen kann, dass Kurzarbeit aufgrund plötzlich eintretender, nicht voraussehbaren Umständen eintritt, beträgt die Anmeldefrist nur drei Tage. Der Bundesrat hat am 25. März 2020 gar beschlossen, dass die Frist zur Voranmeldung von Kurzarbeit ganz entfällt. Somit kann gleichzeitig mit der Anmeldung mit der Kurzarbeit begonnen werden.
Zweck der Voranmeldung ist die Prüfung der zuvor umschriebenen Voraussetzungen (vgl. Ziffer 2). Zuständig für die Prüfung ist die Kantonale Amtsstelle des jeweiligen Kantones (im Kanton Zürich bspw. das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)), in welchem der Betriebsort liegt.
Im Falle der Bewilligung der Kurzarbeit durch die kantonale Amtsstelle, ist jeweils für die einzelnen Abrechnungsperioden ein Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung bei der gewählten Kasse einzureichen. Die gewählte Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung. Die Frist zur Einreichung des Entschädigungsantrags bei der gewählten Kasse beträgt drei Monate ab dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.
Aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Erleichterungen für die Voranmeldung für Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus, ist nur das Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» auszufüllen. Nicht eingereicht werden muss das Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit». Nichtsdestotrotz ist im Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» schriftlich zu bestätigen, dass alle von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden sind. Das Formular ist auf den Websites der jeweiligen kantonalen Amtsstellen zu finden.
Wichtig zu beachten ist, dass die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung jeweils rückwirkend erfolgt. Die Kurzarbeitsentschädigung vermag somit nicht über allfällige unmittelbare Liquiditätsprobleme hinwegzuhelfen (Hierzu helfen allenfalls die am 20. März 2020 beschlossenen Überbrückungskredite). Ebenfalls bleibt anzumerken, dass sich der Prozess hinsichtlich der Kurzarbeitsentschädigung in die Länge ziehen kann. Aus diesem Grund sollten Unternehmen so früh wie möglich handeln und eine Voranmeldung einreichen.
In der Regel gilt eine Karenzfrist von je 2 (während der 1. bis 6. Abrechnungsperiode) oder 3 Tagen (während der 7. bis 12. Abrechnungsperiode) die zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Der Bundesrat hat am 20. März 2020 entschieden, diese Karenzfrist ab sofort aufzuheben. Damit entfällt diese finanzielle Last der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Kurzarbeit auch noch.
Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine 2-jährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Innerhalb dieser Rahmenfrist wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens 12 Abrechnungsperioden ausgerichtet. In der Regel gilt ein Kalendermonat als Abrechnungsperiode, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Monat die Lohnzahlung erfolgt.
6. Ausweitung und Vereinfachung der Kurzarbeit per 25. März 2020
Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus hat der Bundesrat am 25. März 2020 das Regime der Kurzarbeit weiter vereinfacht und auf bis anhin davon ausgeschlossene Personen ausgeweitet.
Folgende Änderungen kommen neu zur Anwendung:
- Folgende Personen können neu ebenfalls Kurzarbeitsentschädigungen beantragen:
- Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen;
- Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit;
- Personen in einem Lehrverhältnis;
- Angestellte in einer arbeitgeberähnlichen Position (z.B.: Gesellschafter einer GmbH) sowie Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners arbeiten – entsprechende Personen sollen eine Pauschale von CHF 3’320 als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können;
- Die bereits auf einen Tag gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) wird aufgehoben;
- Die Frist zur Voranmeldung von Kurzarbeit wird aufgehoben;
- Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit wird von 3 auf 6 Monate verlängert;
- Neu müssen die Arbeitnehmer auch nicht mehr zuerst ihre Überstunden und Ferienguthaben abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können;
- Letztendlich wurden diverse Vereinfachungen beschlossen, die die Abwicklung der Gesuche sowie die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung betreffen.
Weitere Angaben finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.
Fazit
Unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte, kann Kurzarbeit als geeignetes Mittel für Unternehmen eingestuft werden, die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen und den behördlichen Massnahmen infolge des Coronavirus finanziell betroffen sind.
Als Arbeitgeber können Sie daher bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle das Formular «Voranmeldung zur Kurzarbeit» einreichen. Danach kann mit der Kurzarbeit begonnen werden.