Coronavirus – Was gilt, wenn Arbeitnehmer dem Arbeitsplatz fernbleiben wollen/müssen?


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Das neue Coronavirus breitet sich immer weiter aus und wird heute von der WHO als internationale Gesundheitsnotlage beurteilt. Neben China wurden in mehr als 30 Ländern Ansteckungen mit dem Coronavirus bestätigt. Auch in der Schweiz wurde ein Fall des Coronavirus nachgewiesen. Für Arbeitgeber stellt sich dabei insbesondere die Frage, was gilt und was zu tun ist, wenn Arbeitnehmer nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen wollen, weil sie eine Ansteckung durch das Coronavirus fürchten bzw. bereits mit dem Coronavirus infiziert sind. Es sind dabei verschiedene Konstellationen denkbar, die wir nachfolgend in diesem Blogbeitrag kurz beleuchten möchten.

Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Lohn. Bleibt der Arbeitnehmer ohne entschuldbaren Grund von der Arbeit fern (beispielsweise eine unbegründete Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers oder von ihm verschuldete Arbeitsverhinderung), so verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Eine unbegründete Arbeitsverweigerung kann zudem disziplinarische Massnahmen für den Arbeitnehmer nach sich ziehen, wie eine fristlose Kündigung bei anhaltender Verweigerung der Arbeitsleistung. Unter Umständen hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von einem Viertel des Monatslohnes des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer ist vom Coronavirus bereits infiziert bzw. könnte infiziert sein

Ist der Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt, so darf/muss er der Arbeit fernbleiben und hat für eine beschränkte Dauer weiterhin Anspruch auf Lohnzahlung durch seinen Arbeitgeber bzw. durch eine Krankentaggeldversicherung. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer in den Ferien am Coronavirus erkrankt ist und deshalb nicht reisefähig ist und nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren kann.

Hat der Arbeitnehmer lediglich einen Verdacht, dass er mit dem Coronavirus infiziert sein könnte, ohne dass er Symptome aufweist, so sollte er einen Arzt kontaktieren und sich mit dem Arbeitgeber absprechen. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht alle erforderlichen und geeigneten Massnahmen treffen muss, um die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen. Dies beinhaltet die Pflicht dafür zu sorgen, dass das Coronavirus nicht an den Arbeitsplatz geschleppt wird. Der Arbeitgeber sollte somit seine Mitarbeiter anweisen, bereits bei einem Verdacht auf eine Ansteckung mit dem Virus der Arbeit fernzubleiben. Homeoffice bietet sich hier als gute Alternative an.

Der Arbeitnehmer möchte der Arbeit fernbleiben aus Angst vor einer Ansteckung

Ist der Arbeitnehmer selber nicht mit dem Coronavirus infiziert, möchte er jedoch aus Angst vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz der Arbeit fernbleiben, kommt es darauf an, ob die Arbeitsverweigerung begründet oder unbegründet ist. Der Lohn ist nur bei einer begründeten Arbeitsverweigerung geschuldet.

Eine begründete Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn entweder der Arbeitgeber oder die Behörden anordnen, dass ein einzelner Arbeitnehmer der Arbeit fernzubleiben hat. Auch objektive Gründe, wie das Nichtergreifen von Schutzmassnahmen durch den Arbeitgeber oder mangelnde Hygiene am Arbeitsplatz, können ebenfalls eine Arbeitsverweigerung rechtfertigen. Wie oben erwähnt ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, verhältnismässige Massnahmen zu ergreifen, um die Arbeitnehmer vor Ansteckungen am Arbeitsplatz zu schützen. Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht, können die Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern, wobei der Lohn trotzdem weiterbezahlt werden muss.

Liegt jedoch keine Anordnung des Arbeitgebers oder der Behörden vor und gibt es auch sonst keine objektiven Gründe für die Arbeitsverweigerung (die Angst vor einer Ansteckung auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz alleine genügt nicht), so ist die Arbeitsverweigerung unbegründet und der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wie oben erwähnt, kann eine unbegründete Arbeitsverweigerung zudem disziplinarische Massnahmen nach sich ziehen, wie eine fristlose Kündigung bei anhaltender Arbeitsverweigerung. Unter Umständen hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von einem Viertel des Monatslohnes des Arbeitnehmers.

Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder des öffentlichen Verkehrs

Ist der öffentliche Verkehr aufgrund des Coronavirus eingeschränkt und kann der Arbeitnehmer deshalb den Arbeitsort nicht oder nicht pünktlich erreichen, so ist das Fernbleiben bzw. das spät Erscheinen zwar entschuldigt, der Lohn ist jedoch nicht geschuldet. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Gebietsabsperrung durch die Behörden dieses Gebiet nicht mehr verlassen kann oder wenn er sich, aufgrund von Kontakten zu anderen mit dem Coronavirus infizierten Personen, in Quarantäne begeben muss. Oder ein Arbeitnehmer kann nicht aus den Ferien zurückkehren, da der Flugverkehr aufgrund des Virus eingeschränkt ist. Bei einem solchen überpersönlichen Verhinderungsgrund, der nicht auf den einzelnen Arbeitnehmer beschränkt ist, sondern einen grossen Personenkreis betrifft (wie dies auch bei Naturkatastrophen oder politische Unruhen der Fall sein kann), ist das Lohnrisiko grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen und nicht vom Arbeitgeber.


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