COVID-19: Erst Lockerungen, dann Zunahme der Fallzahlen – Die Arbeitgeber sind gefordert


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Aufgrund der rückläufigen Zahl an Neuansteckungen hat der Bundesrat die angeordneten Massnahmen weitgehend gelockert. Am 22. Juni 2020 hat er insbesondere die COVID-19-Verordnung 2 aufgehoben, die unter anderem Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf das Coronavirus enthielt.

In den meisten Betrieben wurde in der Zwischenzeit die Arbeit wieder aufgenommen und vielerorts sind die Arbeitnehmer an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt. Doch die steigenden Fallzahlen in den letzten Tagen belegen, dass von Normalität nicht gesprochen werden kann; im Gegenteil. Wie geht der Arbeitgeber mit dieser Situation um?

Welche Schutzmassnahmen gelten?

Gemäss Art. 6 des Arbeitsgesetzes sind die Arbeitgeber verpflichtet, soweit zumutbar, jede Gesundheitsbeeinträchtigung ihrer Arbeitnehmer zu vermeiden. Sie haben alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig und nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Dieser Grundsatz schliesst die durch den Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auferlegten zusätzlichen Vorgaben zum Schutz der Arbeitnehmer und anderen Personen im Betrieb vor dem Coronavirus mit ein. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat hierzu ein Merkblatt für die Arbeitgeber zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz veröffentlicht. Es enthält nützliche Hinweise in Bezug auf Distanz und Hygiene am Arbeitsplatz. Kann der Mindestabstand von 1.5 Meter nicht eingehalten werden, sind Massnahmen nach dem sogenannten STOP-Prinzip zu ergreifen (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung). Dazu gehören beispielsweise Trennwände oder getrennte Teams. Nicht mehr notwendig sind formell einsehbare Schutzkonzepte in Betrieben oder Teilen von Betrieben, die nicht öffentlich zugänglich sind. Am 22. Juni 2020 hat der Bundesrat zudem die Homeoffice-Empfehlung aufgehoben. Die Arbeitgeber können somit grundsätzlich selber entscheiden, ob ihre Arbeitnehmer von zu Hause aus oder im Büro arbeiten sollen. Das Merkblatt des SECO hält jedoch an der Empfehlung zum Homeoffice fest, sofern der empfohlene Abstand am Arbeitsplatz nicht eingehalten werden kann. Jedenfalls hilft das Merkblatt des SECO, die richtigen Schutzmassnahmen zu treffen.

Wie ist mit besonders gefährdeten Arbeitnehmern umzugehen?

Als besonders gefährdete Arbeitnehmer gelten Personen ab 65 Jahren sowie Personen mit bestimmten Vorerkrankungen, wie Bluthochdruck, chronischen Atemwegserkrankungen, Diabetes, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebs. Die spezifischen Vorgaben zum Schutz solcher besonders gefährdeten Personen wurden mit der Ausserkraftsetzung der COVID-19-Verordnung 2 aufgehoben. Sie gelten heute nicht mehr, weshalb für solche gefährdete Personen die gleichen Schutzvorkehrungen gelten wie für andere (siehe oben). Es bleibt abzuwarten, ob für diese Personengruppen besondere Regeln wieder erlassen werden.

Dürfen Reisen in Risikoländer verboten werden?

Ferien sind grundsätzlich Privatsache der Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber können die Arbeitnehmer jedoch über die Risiken informieren und empfehlen, nicht in Risikoländer zu reisen. Sind Arbeitnehmer ohne zwingenden Grund in ein Risikogebiet gereist und müssen sie sich nach ihrer Rückkehr in Quarantäne begeben, haben sie keinen Anspruch auf Lohn während dieser Zeit, es sei denn sie können ihre Arbeit im Homeoffice verrichten. Der Grund dafür ist, dass den Arbeitnehmer ein Selbstverschulden trifft, wenn er sich bewusst und ohne zwingenden Grund in ein Risikogebiet begeben hat. (PDF: Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr)

Ist ein Arbeitnehmer in ein Land gereist, das nicht auf der Liste der Risikogebiete des Bundes steht und für welches keine Pflicht zur Quarantäne besteht, kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts dennoch selber Quarantäne anordnen. Er muss jedoch den Lohn während dieser Zeit weiterhin bezahlen.

Die Bestimmungen zur Kurzarbeit ändern erneut

Arbeitgeber haben weiterhin die Möglichkeit das Instrument der Kurzarbeit zu nutzen, um Arbeitsplätze zu erhalten. Der Bundesrat hat mit Wirkung ab 1. September 2020 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert.

Im Laufe der Coronavirus-Krise wurde das Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeit stark vereinfacht und der Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer immer wieder erweitert. Anspruchsberechtigt sind neu auch Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Arbeitnehmer auf Abruf, die während mindestens sechs Monaten im gleichen Unternehmen gearbeitet haben sowie Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit. Nicht mehr anspruchsberechtigt sind seit Ende Mai 2020 Personen, die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten sowie Personen in Lehrverhältnissen. Seit Ende Mai 2020 gilt zudem die Voranmeldefrist für Kurzarbeit wieder und ab dem 1. September 2020 wird das normale Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeit wieder weitgehend in Kraft treten. So wird insbesondere die Berücksichtigung von Überstunden wieder eingeführt, d.h. die Überstunden der sechs Monate vor Kurzarbeit sind wieder abzubauen, bevor Kurzarbeitsentschädigung bezogen werden kann. Ab 1. September 2020 gilt neu eine kurze Karenzfrist von einem Tag.

Andere kostensenkende Massnahmen sind Lohnreduktionen, eine Reduktion der Arbeitszeit oder der Arbeitswoche oder das Beziehen von unbezahltem Urlaub. Auch solche Massnahmen können nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Sie bedürfen der Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer.

Was ist bei Kündigungen zu beachten?

Im schweizerischen Arbeitsrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Danach sind Arbeitgeber frei, unter Vorbehalt des Verbots der missbräuchlichen Kündigung (Art. 336 OR) und des Sperrfristenschutzes (Art. 336c OR) ihren Arbeitnehmer unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.

Bei Massenentlassungen gelten besondere Regeln. Als Massenentlassungen gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen (Kündigungen aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen) und von denen:

  • mindestens 10 Arbeitnehmer betroffen werden, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;
  • mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen; oder
  • mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen.

Bei einer beabsichtigten Massenentlassung muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung, oder falls keine solche besteht, die Arbeitnehmer direkt informieren und konsultieren. Auch das kantonale Arbeitsamt muss informiert werden. Bei Betrieben, die mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigen, besteht zudem ab mindestens 30 betroffenen Arbeitnehmern eine Sozialplanpflicht.

Regelmässige Informationen schaffen Vertrauen und Sicherheit

Die Lage ändert sich täglich, was zur Verunsicherung beiträgt. Entwicklungen sind daher aufmerksam zu verfolgen. Laufend ist zu prüfen, ob neue Weisungen erlassen wurden oder weitergehende Massnahmen notwendig sind.

Es empfiehlt sich, die Arbeitnehmer regelmässig über die Situation im Betrieb sowie über geänderte oder geplante Massnahmen bzw. Lockerungen zu informieren. Dazu gehört auch eine Aufklärung über die Risiken beim Reisen in ein Risikogebiet wie auch das wiederholte Erinnern an die Hygiene- und Abstandsvorschriften sowie das korrekte Verhalten bei einer Ansteckung.

Regelmässige Informationen schaffen Vertrauen und belegen, dass der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommt.


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