Covid-19: Geschäftsmietverträge und Härtefallregelungen


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Wie in unserem Artikel vom 22. Dezember 2020 (MLL-News 01/21) «Offene Fragen nach dem Nein zum Covid-19-Geschäftsmietegesetz» erläutert, haben beide Kammern des Schweizer Parlaments im Herbst 2020 beschlossen, das Covid-19-Geschäftsmietegesetz, das Mieter von Geschäftsräumen in finanziellen Schwierigkeiten im Umfang von 60% von der Miete entlastet hätte, nicht umzusetzen. Man war der Ansicht, dass die betroffenen Mieter die Möglichkeit haben sollten, Unterstützung durch die vom Bund eingerichteten Fonds für Härtefälle zu erhalten.

Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) erlassen, die am 25. November 2020 in Kraft getreten ist. Für die Umsetzung der in der Covid-19-Härtefallverordnung vorgesehenen Hilfsmassnahmen sind jedoch die Kantone zuständig, an die auch die Anträge auf Härtefallhilfe zu richten sind.

Die Härtefallmassnahmen des Bundes werden in Form von Darlehen, Bürgschaften oder Garantien und nicht rückzahlbaren Beiträgen gewährt, wobei für diese Härtefallmassnahmen Höchstgrenzen gelten. Darlehen, Bürgschaften und Garantien belaufen sich insgesamt auf höchstens 25% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens CHF 10’000’000 pro Unternehmen. Bei nicht rückzahlbaren Beiträgen beläuft sich der Betrag auf höchstens 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019, jedoch nicht mehr als CHF 1’000’000 pro Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5’000’000 und nicht mehr als CHF 5’000’000 pro Unternehmen mit einem Jahresumsatz über CHF 5’000’000. Diese Höchstgrenzen können jedoch erhöht werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Um unterstützungsfähig zu sein, muss der Antragsteller seinen Sitz in der Schweiz haben und die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft (z.B. Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) oder einer juristischen Person (z.B. Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) haben. Darüber hinaus muss der Antragsteller nachweisen, dass das Unternehmen (i.) vor dem 1. Oktober 2020 in das Handelsregister eingetragen oder, falls nicht eingetragen, vor diesem Datum gegründet wurde, (ii.) in den Geschäftsjahren 2018 und 2019 einen durchschnittlichen Umsatz von mindestens CHF 50’000 generierte und (iii.) die Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen.

Darüber hinaus muss das antragstellende Unternehmen nachweisen, dass es (iv.) profitabel oder überlebensfähig ist, (v.) geeignete Massnahmen zum Schutz seiner Liquidität und Kapitalbasis ergriffen hat und (vi.) nicht für eine branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfe des Bundes speziell für die Bereiche Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien in Frage kommt.

Schliesslich muss das antragstellende Unternehmen nachweisen, dass sein Umsatz im Jahr 2020 aufgrund der behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie weniger als 60% des durchschnittlichen Jahresumsatzes in den Jahren 2018 und 2019 betrug. Im Falle eines Umsatzrückgangs zwischen Januar 2021 und Juni 2021 infolge der vorgenannten Massnahmen kann die Umsatzberechnung auf Grundlage einer späteren Periode von 12 Monaten anstelle des Umsatzes im Geschäftsjahr 2020 erfolgen. In jedem Fall muss der Umsatzrückgang zu erheblichen ungedeckten Fixkosten führen.

Die beantragte Unterstützung wird jedoch nur gewährt, wenn das antragstellende Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigt, in dem Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme gewährt wird, und in den folgenden drei Jahren bzw. bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen zu beschliessen oder auszuschütten oder Kapitaleinlagen rückzuerstatten. Ausserdem darf das begünstigte Unternehmen während des genannten Zeitraums keine Darlehen an seine Eigentümer vergeben. Das Unternehmen muss auch bestätigen, dass es die gewährten Mittel nicht an eine direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, überträgt.

Bestimmte Erleichterungen von den oben genannten Anforderungen werden jedoch Unternehmen gewährt, die aufgrund der vom Bund oder der Kantone ergriffenen Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie gezwungen waren, ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage zu schliessen. Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz über CHF 5’000’000 in den Jahren 2018 und 2019 müssen den Umsatzrückgang in den Jahren 2020 und 2021 nicht nachweisen. Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz bis CHF 5’000’000 in den Jahren 2018 und 2019 müssen weder einen Umsatzrückgang in den Jahren 2020 oder 2021 nachweisen, noch müssen sie die Profitabilitäts- und Überlebensfähigkeitskriterien erfüllen.

So hat der Bundesrat zur Sicherung der unmittelbaren finanziellen Stabilität von Unternehmen Hilfsmassnahmen auch für Mieter von Geschäftsräumen vorgesehen, wenn diese keinen Umsatzrückgang infolge von Covid-19 verzeichnen. Gerne unterstützen wir Unternehmen, die möglicherweise von diesen Massnahmen betroffen sind, bei der Frage, ob und in welchem Umfang sie noch Unterstützungsmassnahmen beantragen können.

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