COVID-19: Konsultationsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland für Grenzgänger und Wochenaufenthalter


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Die Schweiz und Deutschland haben am 11. Juni 2020 eine neue Konsultationsvereinbarung zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 abgeschlossen. Die Konsultationsvereinbarung regelt die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie.

Hintergrund

Auslöser für die getroffene Vereinbarung ist die Home-Office Tätigkeit vieler Grenzgänger und Wochenaufenthalter am ausländischen Wohnsitz im Zuge der COVID-19 Pandemie. Wir hatten zu den verschiedenen steuerlichen Aspekten, die es aufgrund der Home-Office Tätigkeit zu beachten gilt, bereits in früheren Legal Updates zu COVID-19 (siehe Home Office Part I vom 27. März 2020 und Home Office Part II vom 09. April 2020) berichtet. Hierbei hatten wir auch auf die Einkommenssteuerproblematik für Arbeitnehmer im grenzüberschreitenden Verhältnis hingewiesen, welche sich aus der fehlenden physischen Präsenz vieler Arbeitnehmer im Arbeitsortsstaat während der COVID-19 Pandemie ergeben kann. Die nun abgeschlossene Konsultationsvereinbarung setzt genau hier an und gilt vorerst für den Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2020.

Grenzgänger

Gemäss der getroffenen Vereinbarung sind die Arbeitstage eines Grenzgängers grundsätzlich weiterhin in der Schweiz zu besteuern, sofern der Arbeitnehmer aufgrund von COVID-19 Massnahmen nicht in der Schweiz physisch tätig war/ist. Die besondere Grenzgänger-Quellensteuer wird weiterhin erhoben. Die vereinbarte Regelung für Grenzgänger ist auch im umgekehrten Fall anwendbar. Inwieweit diese Besteuerungsfiktion allerdings überhaupt aus interner schweizerischer Steuerrechtsoptik anwendbar ist, ist eine interessante rechtsdogmatische Frage. Hintergrund ist dabei der, dass das interne schweizerische Recht für die Besteuerung des Erwerbseinkommens aus schweizerischer Quelle bei nicht in der Schweiz ansässigen Personen grundsätzlich deren physische Präsenz voraussetzt (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG iVm mit Art 91 f. DBG). Ob die im Rahmen der Konsultationsvereinbarung nun beschlossene Besteuerungsfiktion daher überhaupt greift, dürfte noch Gegenstand von Diskussionen in Praxis und Lehre werden.

Internationale Wochenaufenthalter

Die getroffene Vereinbarung schliesst auch sog. internationale Wochenaufenthalter ein, die unter der Woche in der Regel in der Schweiz arbeiten und an den Wochenenden an ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland zurückkehren. Grundsätzlich hat die Schweiz für Arbeitstage auf schweizerischem Territorium dieser Wochenaufenthalter das Besteuerungsrecht. Ist es einem solchen Arbeitnehmer aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 allerdings nicht mehr möglich physisch in der Schweiz seine Tätigkeit auszuüben und ist er infolgedessen vom Home-Office aus in Deutschland für seinen Schweizer Arbeitgeber tätig, gilt die gleiche Regelung wie für Grenzgänger, d.h. die Besteuerung für diese Arbeitstage erfolgt ausnahmsweise weiterhin in der Schweiz. Die vereinbarte Regelung ist auch im umgekehrten Fall anwendbar.

Ausblick

Es ist zu beachten, dass die hier vorgestellten Sonderregelungen ausschliesslich während des Zeitraums der Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie Anwendung finden. Sollte ein betroffenes Unternehmen seine «Home-Office-Policy» im grenzüberschreitenden Verhältnis auch zukünftig, d.h. nach den COVID-19 Massnahmen beibehalten wollen, empfiehlt es sich die steuerliche (sowie sozialversicherungsrechtliche) Situation rechtzeitig zu analysieren, um unerwünschte Resultate zu vermeiden.


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