Änderung von Dividendenbeschlüssen – steuerliche Fallstricke


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Weltweit setzen zahlreiche Unternehmen wegen der Corona-Krise Dividendenzahlungen aus. Von schweizerischen Firmen verlautete diesbezüglich noch wenig, aber auch sie werden diese Massnahme zur Stützung der Liquidität und Stabilität erwägen. Aus steuerlicher Sicht ist dabei auf gewisse Fallstricke zu achten.

Dividendenbeschluss durch GV

Bei Aktiengesellschaften ist gemäss Art. 698 Abs. 2 OR die Generalversammlung der Aktionäre (GV) für Dividendenbeschlüsse zuständig. Es steht ihr frei, eine Dividende zu beschliessen, die vom Antrag des Verwaltungsrats (VR) im Anhang der Jahresrechnung abweicht. Ggf. muss dann der Revisionsbericht neu ausgestellt werden. Steuerlich ist das soweit noch unproblematisch.

Abänderung Dividendenbeschluss nach GV

Heikel bezüglich der Verrechnungssteuer (VSt) und Emissionsabgabe (EA) wird es jedoch, wenn ein Unternehmen auf einen bereits gefällten Dividendenbeschluss zurückkommen will, bspw. weil sich seine Liquiditätslage im Nachgang der GV verschärft hat. Handelsrechtlich ist das grundsätzlich möglich, indem abermals eine (a.o.) GV abgehalten und die Dividende widerrufen wird. Steuerlich wird diese Änderung jedoch u.U. nicht nachvollzogen.

Verrechnungssteuer

Ausschüttungen aus den Gewinnreserven (im Gegensatz zu den Kapitaleinlagereserven) unterliegen grundsätzlich der VSt. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStG entsteht die VSt-Forderung des Fiskus bei Fälligkeit der Dividende. Bestimmt die GV keinen Coupontermin, gilt gem. Art. 21 Abs. 3 VStV das Datum der GV als solcher und die VSt-Forderung entsteht sofort. Zahlbar ist die VSt gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG 30 Tage nach dem Entstehen der Steuerforderung.

Emissionsabgabe

Wenn nun eine zweite GV nach Fälligkeit der Dividende den ersten Beschluss widerruft, bleibt die VSt dennoch geschuldet. Nach gängiger Rechtsprechung (u.a. BGer 2C_115/2007 vom 11.02.2008) kommt’s sogar noch schlimmer: Der Widerruf wird steuerlich als Forderungsverzicht betrachtet, der gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a StG der EA von 1% unterliegt.

Fazit

Um diese Steuerfolgen zu vermeiden, ist eine vorausschauende, vorsichtige Beschlussfassung über die Dividende angezeigt. Es empfiehlt sich zudem, mit dem Dividendenbeschluss den Coupontermin klar festzulegen, um keine sofortige VSt-Pflicht auszulösen. Wenn ein Widerruf der Dividende nötig wird, muss die entsprechende GV unbedingt vor dem Coupontermin abgehalten werden.


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