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Die Schweiz und Italien haben eine Verständigungsvereinbarung zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 9. März 1976 sowie zur Grenzgängervereinbarung zwischen beiden Staaten vom 3. Oktober 1974 getroffen.
Die Vereinbarung regelt die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns an unselbständig erwerbstätige Grenzgänger während der Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie. Die Bestimmungen der Verständigungsvereinbarung gelten rückwirkend vom 24. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020. Die Vereinbarung kann von diesem Zeitpunkt an stillschweigend verlängert werden. Sie tritt ausser Kraft, wenn die beiden Staaten ihre Gesundheitsvorschriften, die die Freizügigkeit natürlicher Personen einschränken, aufgehoben haben.
Hintergrund
Auslöser für die getroffene Vereinbarung ist die Home-Office Tätigkeit vieler Grenzgänger und Wochenaufenthalter am ausländischen Wohnsitz im Zuge der COVID-19 Pandemie. Wir hatten zu den verschiedenen steuerlichen Aspekten, die es aufgrund der Home-Office Tätigkeit zu beachten gilt, bereits in früheren Legal Updates zu COVID-19 (siehe Home Office Part I vom 27. März 2020 und Home Office Part II vom 09. April 2020) berichtet. Hierbei hatten wir auch auf die Einkommenssteuerproblematik für Arbeitnehmer im grenzüberschreitenden Verhältnis hingewiesen, welche sich aus der fehlenden physischen Präsenz vieler Arbeitnehmer im Arbeitsortsstaat während der COVID-19 Pandemie ergeben kann. Zwischenzeitlich konnte die Schweiz zuletzt entsprechende Vereinbarungen mit Deutschland (siehe unser Legal Update vom 25. Juni 2020) und Frankreich abschliessen. Somit wurde Rechtssicherheit für die betroffenen Personen geschaffen.
Verständigungsvereinbarung
Art. 1 der Grenzgängervereinbarung vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien gewährt dem Beschäftigungsstaat das exklusive Recht, die Erwerbseinkünfte aus unselbständiger Arbeit von Personen zu besteuern, die in der 20 km Grenzzone wohnen. In Art. 2 wird jedoch festgelegt, dass die Kantone Graubünden, Tessin und Wallis einen finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Wohnsitzgemeinden der Grenzgänger leisten müssen.
Gemäss der nun getroffenen Vereinbarung sind die Arbeitstage eines Grenzgängers grundsätzlich weiterhin in der Schweiz zu besteuern, sofern der Arbeitnehmer aufgrund von COVID-19 Massnahmen nicht in der Schweiz physisch tätig war/ist. Die Quellensteuer wird weiterhin in der Schweiz erhoben. Der italienische Grenzgänger muss seine aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stammenden Einkünfte, die er in den Kantonen Tessin, Graubünden oder Wallis bezieht wie bisher für diesen Zeitraum nicht gegenüber dem italienischen Fiskus deklarieren.
Dieselbe Besteuerungsfiktion gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht in der 20 Kilometer Grenzzone in Italien ansässig sind, die allerdings auch aus schweizerischer Quelle Erwerbseinkünfte beziehen, obschon diese Arbeitnehmer aufgrund von COVID-19 Massnahmen nicht in der Schweiz physisch tätig waren/sind. Die weiterhin nach Art. 15 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens erhobene Quellensteuer wird diesen in Italien ansässigen Steuerpflichtigen an die italienische Einkommenssteuer angerechnet.