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Arbeitgeber sind seit dem 13. September 2021 berechtigt, das Vorliegen eines Covid-Zertifikats bei ihren Arbeitnehmern zu überprüfen. Was bei der Einführung einer solchen Zertifikatspflicht durch den Arbeitgeber zu beachten ist und welche Massnahmen konkret getroffen werden müssen, erfahren Sie in unserem Beitrag.
Neu kann der Arbeitgeber eine Covid-Zertifikatspflicht für Arbeitnehmer einführen, sofern dies der Festlegung angemessener Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts dient (vgl. Art. 25 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Fürsorgepflicht der Arbeitgeber
Den Arbeitgeber trifft gemäss Art. 6 Arbeitsgesetz (ArG) sowie Art. 328 des Obligationenrechts (OR) eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Insbesondere müssen Arbeitgeber gemäss den Covid-19-Verordnungen Präventionsmassnahmen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ergreifen.
Der Arbeitgeber ist mithin zum Schutz seiner Arbeitnehmer im Betrieb verpflichtet und muss diesen Schutz mit geeigneten Massnahmen gewährleisten. Die angemessenen Massnahmen haben gemäss Art. 25 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage nach dem STOP-Prinzip (Substitution, Technische Massnahmen, Organisatorische Massnahmen, Persönliche Schutzausrüstung) zu erfolgen.
Die Einführung der Zertifikatspflicht am Arbeitsplatz – was ist zu beachten?
Möchte der Arbeitgeber die Covid-Zertifikatspflicht als eine solche Schutzmassnahme oder Massnahme zur Umsetzung eines Testkonzepts einführen, ist er verpflichtet, dies schriftlich festzuhalten. Vorab sind die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertretung, sofern eine solche vorhanden ist, anzuhören. Der Arbeitnehmervertretung bzw. den Arbeitnehmern ist folglich eine Frist zur Äusserung einzuräumen. Wir erachten eine Frist von wenigen Tagen in der Regel als genügend. Für die Anhörung kann der Arbeitgeber die im Betrieb üblichen Kommunikationsmittel verwenden (bspw. auch per E-Mail).
Die Überprüfung der Zertifikatspflicht durch den Arbeitgeber kann beispielsweise dazu verwendet werden, den Zutritt zum Aufenthaltsraum, zur Cafeteria oder zu Sitzungszimmern zu begrenzen oder auch die Zusammensetzung von Arbeitsteams zu ändern. Der Arbeitgeber ist zudem befugt, die Maskenpflicht für Angestellte nach Vorweisen eines Covid-Zertifikats aufzuheben. Die Zertifikatspflicht entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von der Aufrechterhaltung der Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden nach dem STOP-Prinzip. Die Hygiene-, Abstands- und Lüftungsregeln gelten weiterhin und auch das Homeoffice bleibt eine empfohlene Massnahme.
Das Ergebnis der Zertifikatsprüfung darf nur für die Einführung von Schutzmassnahmen oder zur Umsetzung des Testkonzepts verwendet werden und darf grundsätzlich nicht zu einer Diskriminierung der Arbeitnehmenden führen. Die Zertifikatsprüfung muss den datenschutzrechtlichen Grundsätzen genügen. Wo möglich, soll das Covid-light-Zertifikat, welches weder den Immunitätsstatuts noch den Infektionsstatuts anzeigt, genutzt werden.
Kosten von Covid-Tests bei der Einführung der Zertifikatspflicht
Wird eine Zertifikatspflicht eingeführt, ist der Arbeitgeber gegenüber denjenigen Arbeitnehmenden, welche kein Zertifikat besitzen, verpflichtet, eine Testmöglichkeit zu offerieren. Die Kostenübernahme durch den Bund für repetitives Testen ist im Einzelfall zu prüfen. Der Arbeitgeber ist jedenfalls verpflichtet, die Kosten von Einzeltests selbst zu tragen. Wird das Vorhandensein eines Zertifikats an erleichternde Massnahmen, wie beispielsweise den Zutritt zum Aufenthaltsraum, geknüpft und kann die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmenden ohne Zertifikat mit anderen Schutzmassnahmen erbracht werden, besteht keine Pflicht zur Bereitstellung von Testmöglichkeiten durch den Arbeitgeber.
Falls Sie Fragen zur Einführung der Zertifikatspflicht haben, können Sie sich gerne an die untenstehenden Kontaktpersonen wenden: