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Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Europaratskonvention über die Cyberkriminalität für die Schweiz am 1. Januar 2012 in Kraft tritt. Die Umsetzung in der Schweiz erforderte zwei Gesetzesanpassungen im Strafgesetzbuch beziehungsweise im Rechtshilfegesetz. Im Übrigen erfüllt die Schweiz die Anforderungen an die Konvention bereits zum heutigen Zeitpunkt.
Die Konvention ist das erste und bisher einzige internationale Übereinkommen, das zum Ziel hat, die Computer- und Internetkriminalität zu bekämpfen. Sie besteht aus drei Teilen: Einem ersten Teil mit materiellen Strafbestimmungen, einem zweiten Teil, welcher Regelungen zum Strafverfahren enthält und einem dritten Teil, der die internationale Rechtshilfe und Zusammenarbeit der Vertragsstaaten regelt. Die Vertragsstaaten werden insbesondere verpflichtet, Datendiebstahl, Computerbetrug und das Eindringen in ein geschütztes Computersystem («Hacking») unter Strafe zu stellen. Weiter enthält die Konvention Vorschriften darüber, wie Beweise in Form von elektronischen Daten erhoben und gesichert werden. Dadurch soll ermöglicht werden, dass die Strafuntersuchungsbehörden auf solche Daten zugreifen können, bevor diese verfälscht oder vernichtet werden. Darüber hinaus soll die Konvention eine schnelle, wirksame und umfassende Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten gewährleisten. Die Schweiz setzt die Konvention mit gewissen Vorbehalten um (vgl. Bundesbeschluss, Art. 1 Abs. 3).
Da die Schweiz die Anforderungen an die Konvention bereits weitgehend erfüllte, erforderte die Umsetzung der Konvention lediglich zwei kleine Gesetzesanpassungen im Strafgesetzbuch (StGB) und im Rechtshilfegesetz (IRSG). Im Strafgesetzbuch wird Art. 143bis (unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, sog. «Hacking») um einen Absatz erweitert. Der neue Abs. 2 sieht eine Vorverlagerung der Strafbarkeit vor: Strafbar macht sich neu bereits, wer Programme, Passwörter oder andere Daten zugänglich macht und weiss oder annehmen muss, dass diese für das illegale Eindringen in ein Computersystem verwendet werden sollen. Die Anpassung im Rechtshilfegesetz (neu Art. 18b IRSG) ermöglicht der schweizerischen Rechtshilfebehörde zukünftig, in bestimmten Fällen bereits vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens Daten an die ausländische Behörde zu übermitteln. Als Beweis dürfen solche Daten jedoch erst verwendet werden, wenn über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe definitiv entschieden ist.
Neben dem Inkrafttreten der Konvention unternimmt die Schweiz weitere Anstrengungen, ihr materielles Strafrecht und Strafprozessrecht an den Stand der Technik anzupassen. Hängig sind derzeit unter anderem die Revisionen des Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und der dazugehörigen Verordnung (vgl. Medienmitteilung des EJPD vom 23. August 2011).
Weitere Informationen:
- Medienmitteilung des Bundesrats vom 15. September 2011
- Übereinkommen über die Cyberkriminalität
- Wortlaut der Konvention (englisch)
- Bundesbeschluss vom 18. März 2011
- Botschaft des Bundesrats vom 18. Juni 2010 / Medienmitteilung
- Website des Bundesamts für Justiz zum Thema
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann