Verpackungsgesetz

Das neue deutsche Verpackungsgesetz – Bedeutung auch für Schweizer Händler


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Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Es löst die Verpackungsverordnung ab, die bis dahin gelten wird. Das Gesetz soll das Recycling von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern. Alle, die Verpackungen herstellen oder in den Verkehr bringen, sind von dem neuen Gesetz betroffen – also auch Online-Händler. Auch Schweizer Händler, die nach Deutschland liefern, müssen sich an die Pflichten halten, erklärt der auf Versandhandel spezialisierte Rechtsanwalt Rolf Becker von der Kanzlei WIENKE & BECKER – KÖLN.

Beteiligungspflicht am Dualen System

Auch nach dem neuen Gesetz müssen sich Händler an einem der Dualen Systeme beteiligen. Hieran ändert sich nichts.

Das neue Gesetz regelt außerdem ausdrücklich, dass es nicht möglich ist, die Systembeteiligungspflicht zu verlagern. Das bedeutet also: Online-Händler können sich ihrer Beteiligungspflicht nicht dadurch entziehen, dass sie ihre Verpackungen von solchen Herstellern beziehen, die bereits an einem dualen System beteiligt sind.

Wie die bisherige Verpackungsverordnung sieht auch das Verpackungsgesetz eine Systembeteiligungspflicht vor. Wer Verpackungen herstellt oder in den Verkehr bringt, muss sich nach wie vor zur Rücknahme und Verwertung seiner Verpackungen an einem sog. dualen System beteiligen (z.B. Der Grüne Punkt). Dieses übernimmt dann Rücknahme und Verwertung. Von der Systembeteiligungspflicht sind wie bisher alle Verkaufsverpackungen erfasst, die nach dem Gebrauch typischerweise als Abfall anfallen und darüber hinaus für so genannte Umverpackungen. Die Definition für Verkaufsverpackungen stellt außerdem klar, dass auch Versandverpackungen als Verkaufsverpackungen anzusehen sind. Das bedeutet, dass auch jeder Online-Händler verpflichtet ist, sich an einem dualen System zu beteiligen.

Registrierungspflicht für alle Online-Händler – auch für Händler aus der Schweiz

Mit dem Gesetz wird eine neue Zentrale Stelle eingeführt. Diese ist die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in Osnabrück. Alle Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen müssen sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen dort registrieren.

Als Hersteller gilt nach dem Gesetz auch jeder, der Verpackungen in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt, also auch Händler mit Sitz in der Schweiz, die ihre Ware an deutsche Kunden liefern.

Noch (Stand 20.08.2018) ist eine Registrierung nicht möglich. Auf der Website der Zentralen Stelle heißt es, dass sich Hersteller ab August 2018 registrieren könnten. Nur wer sich bei der Zentralen Stelle registriert hat, ist ab dem 1. Januar 2019 zum Inverkehrbringen von Verpackungen berechtigt. Die Registrierung bezieht sich sowohl auf den Hersteller als auch auf die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte bzw. deren Markennamen. Ohne Registrierung unterliegen die Produkte – auch bei jedem nachfolgenden Vertreiber – mit den entsprechenden Verpackungen einem Vertriebsverbot!

Wer sich als Hersteller oder Inverkehrbringer nicht bei der Zentralen Stelle registriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Verletzung von Vertriebsverbotsnormen ist zudem abmahnfähig. Es drohen damit kostenpflichtigte Aufforderungen, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und im Falle eines künftigen Verstoßes nach Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung empfindliche Vertragsstrafen. Wird eine Unterlassungserklärung verweigert, kann eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Bei Verstoß gegen eine solche Entscheidung drohen dann entsprechende Ordnungsgelder.

Doppelte Meldung von Verpackungszahlen

Bisher schon muss der Inverkehrbringer von Verpackungen eine Meldung an das Duale System, bei dem er beteiligt ist, abgeben. Diese Meldung muss zukünftig zusätzlich auch an die Zentrale Stelle gesendet werden. Auch wer bisher schon dazu verpflichtet war, eine sogenannte Vollständigkeitserklärung abzugeben, muss dies weiterhin machen, ebenfalls gegenüber der Zentralen Stelle.

Von der Verpflichtung der Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gibt es aber Ausnahmen. Diese muss dann nicht erstellt werden, wenn bestimmte Schwellenwerte nicht erreicht werden. Wer z.B. pro Jahr weniger als 50.000 kg Papier, Pappe oder Karton in Verkehr bringt, muss keine Vollständigkeitserklärung abgeben. Die Frist für die Abgabe der Erklärung ist immer der 15. Mai des Folgejahres. Die Registrierungspflicht bleibt. Sie ist von diesen Werten nicht betroffen.

Abmahnungen zu befürchten

Das Verpackungsgesetz bedeutet einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand. Insbesondere müssen Händler im Zentralen Register nicht nur persönliche Daten hinterlegen, sondern auch Informationen zu Material, Art und Masse der angemeldeten Verpackung. Die Pflichten gelten dabei für alle Online-Händler und insbesondere auch für Händler aus der Schweiz, die nach Deutschland liefern.

Da die Zentrale Stelle ab 1. Januar 2019 für jedermann einsehbar ist, kann auch jeder leicht prüfen, ob ein Hersteller bzw. Inverkehrbringer registriert ist. Ist man nicht registriert, darf man keine Verpackungen in den Geltungsbereich des Gesetzes einführen. Damit ist zu befürchten, dass Abmahnungen auf dem Gebiet des Verpackungsrechts wieder stark zunehmen werden.

Exkurs MLL: Zum Schweizer Verpackungsrecht

Das Schweizer Recht kennt im Unterschied zu seinen EU-Nachbarländer kein für alle Verpackungen einheitliches Verpackungsrecht. Hingegen gibt es Vorschriften, welche gewisse Verpackungsarten oder -eigenschaften betreffen. Relevante Vorschriften finden sich insbesondere im Umweltgesetz sowie der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung. Eine zentrale Registrierungspflicht analog zum neuen deutschen Gesetz kennt das Schweizer Recht nicht und ist – soweit ersichtlich – auch nicht geplant.

Weitere Informationen:

Gastbeitrag: RA Rolf Becker, Wienke & Becker, Köln, Deutschland


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