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In einem vor kurzem veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass die Wortmarke „YOU“ nicht markenschutzfähig ist. Der Begriff sei als banaler Ausdruck der englischen Alltagssprache insbesondere für die von englischen Wörtern durchsetzte Werbesprache unentbehrlich. Die Werbenden seien auf das Wort angewiesen, da es sich in seiner Bedeutung als persönliche Anrede der potentiellen Konsumenten nicht substituieren lasse. Eine Monopolisierung des Begriffs sei deshalb nicht zulässig.
Klage und Widerklage
Das Bundesgericht hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen: A war Inhaber zweier Wortmarken „YOU“, die insbesondere für Kosmetika ins schweizerische Markenregister eingetragen waren. Im März 2010 reichte A beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen ein Schweizer Detailhandelsunternehmen (X) ein und machte geltend, dieses verletze durch die Verwendung bzw. drohende Wiederverwendung anderer Zeichen (Wort-Bild-Zeichen „ONLY YOU“) seine Markenreche. X erhob daraufhin Widerklage und forderte, dass das Handelsgericht die Nichtigkeit der Marken von A feststelle und die Marken aus dem schweizerischen Markenregister gelöscht werden sollen. Das Handelsgericht wies die Klage ab, hiess die Widerklage gut und stellte fest, dass das Zeichen „YOU“ freihaltebedürftig und die Marken von A folglich nichtig seien (vgl. Art. 2 lit. a MSchG; Urteil HG100064-O des Handelsgerichts Zürich). Gegen dieses Urteil erhob A Beschwerde beim Bundesgericht.
Handelsgericht Zürich: Zeichen „YOU“ ist freihaltebedürftig
Das Bundesgericht stimmte dem Handelsgericht und dessen Entscheidung zu (Urteil 4A_619/2012 vom 7. März 2013). Das Zürcher Gericht hatte festgehalten, dass das Wort „YOU“ zum elementaren Grundwortschatz der englischen Sprache gehöre und in der Schweiz allgemein bekannt sei. Beim fraglichen Wort handle es sich um ein triviales Wort, das in der Schweiz weit verbreitet sei und im Wirtschaftsverkehr häufig verwendet werde. Entsprechend seien auch im schweizerischen Markenregister mehrere Marken eingetragen, die den Begriff als Bestandteil verwendeten. Das Wort „YOU“ stelle insbesondere für die von englischen Wörtern durchsetzte Werbesprache einen unentbehrlichen Begriff dar. Unternehmen, die gleiche oder ähnliche Produkte anbieten, müssten sich des Pronomens „YOU“ bedienen können, um potentielle Konsumenten anzusprechen. Das Wort „YOU“ stelle aufgrund seines personenbezogenen Sinngehalts einen wesentlichen Ausdruck des allgemeinen Sprachgebrauchs dar, der umfassend freizuhalten sei. Das Wort „YOU“ dürfe deshalb in Alleinstellung, also ohne dass es grafisch originell oder fantasiereich dargestellt werde, in der Schweiz nicht als Marke monopolisiert werden, da dadurch der freie Wettbewerb eingeschränkt werden könnte.
Bundesgericht bestätigt Urteil des Handelsgerichts
Das Bundesgericht bestätigte diese Erwägungen der Vorinstanz und hielt fest, es müsse uneingeschränkt möglich sein, Marken mit dem Bestandteil „YOU“ zu bilden und Waren damit zu kennzeichnen. Es ergänzte insbesondere, dass der Ausdruck „YOU“ in seiner Bedeutung als persönliche Anrede der potentiellen Konsumenten nicht substituierbar sei. Namentlich die Werbesprache sei deshalb darauf angewiesen, den Begriff verwenden zu dürfen. Da auch die Verwendung einer Marke in der Werbung als kennzeichenmässiger Gebrauch gelte, den der Markeninhaber verbieten könnte, würde eine Eintragung als Marke den Gebrauch des Wortes in der Werbung beeinträchtigen. Aus diesem Grund sei das Urteil des Handelsgerichts, mit welchem die Marken wegen Freihaltebedürftigkeit für nichtig erklärt wurden, nicht zu beanstanden. Das Gericht wies alle weiteren Vorbringen gegen das Urteil des Handelsgerichts und folglich auch die Beschwerde vollumfänglich ab.
Weitere Informationen:
- Urteil 4A_619/2012 des Bundesgerichts vom 7. März 2013
- Urteil HG100064-O des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2012
- BR-News: „BVGer: Marke „DIE POST“ ist für Kernbereiche des Postgeschäfts nicht eintragungsfähig“
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Ansprechpartner: Adrian Süess