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Gastautor: Daniel Schätzle, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin
Eine weitere Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs wurde veröffentlicht, in der dieser seine Rechtsprechung zur Angabe von Versandkosten und Preisaktualität in Preissuchmaschinen bestätigt. Die Verantwortlichkeit des Händlers wird dabei deutlicher hervorgehoben.
Bereits in zwei Aufsehen erregenden Entscheidungen hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Anforderungen an die Angaben in Preissuchmaschinen geäußert.
In der Entscheidung „Versandkosten bei Froogle“ haben die Richter entschieden, dass es irreführend (§ 5 UWG) und als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) anzusehen ist, wenn Waren über eine Preissuchmaschine beworben werden, ohne dass die Versandkosten angeben werden.
In seiner Entscheidung „Espressomaschine“ hieß es dann, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.
Inzwischen wurde eine weitere Entscheidung im Volltext veröffentlicht, die beide Fragen behandelt. Überraschungen gab es keine. Der BGH konnte auf die beiden vorhergehenden Entscheidungen uneingeschränkt Bezug nehmen. BGH vom 18.3.2010, Az. I ZR 16/08 – Versandkosten bei Froogle II.
Danach müssen bei der Werbung mit Preisen innerhalb einer Preissuchmaschine folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Ein hervorgehobener Hinweis darauf, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.
- Die angegebenen Preise dürfen nicht unter denen liegen, die im eigenen Shop vom Verbraucher verlangt werden.
Wie schon in den beiden vorhergehenden Entscheidungen begründet der BGH diese Anforderungen mit den Erwartungen der Verbraucher an die Funktion von Preissuchmaschinen. Diese sollen einen schnellen Überblick darüber liefern, welche Anbieter es für ein Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter letztlich für das fragliche Produkt fordert.
In deutlicherer Form als zuvor hat der BGH die Verantwortlichkeit des Online-Händlers hervorgehoben. Es sei allein die Entscheidung des Werbenden, ob er sich einer Suchmaschine bediene, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllt oder nicht. Zudem bedient er sich der Suchmaschine in Kenntnis der technischen und zeitlichen Abläufe. Er kann sich daher nicht darauf berufen, dass er dem Betreiber rechtzeitig die Preisänderungen mitgeteilt hat, wenn er weiß, dass die Aktualisierung nur einmal täglich erfolgt.
Letztlich ergibt sich für die Praxis:
- Nur solche Preissuchmaschinen verwenden, die eine Angabe der Versandkosten ermöglichen.
- Preise im eigenen Shop erst erhöhen, wenn die Preiserhöhung in der Preissuchmaschine bereits erfolgt ist.
Fazit: Online-Händler entscheiden selbst, welcher Instrumente sie sich im Internet bedienen. Sie können sich dann aber nicht hinter den jeweiligen Anbietern verstecken.
Lukas Bühlmann: Entscheidung relevant für Schweizer Online-Shops
Dieses aktuelle Urteil aus Deutschland dürfte auch für zahlreiche Schweizer Anbieter relevant sein – dies zumindest immer dann, wenn Schweizer Online-Shops auch Kunden in Deutschland bedienen und ihre Preise von deutschen Preisvergleichsportalen erfasst werden. Wann Schweizer Online-Shops deutsches Recht beachten müssen und was dies konkret bedeutet, können Sie einer von Lukas Bühlmann zusammen mit Dr. Martin Schirmbacher verfassten Zusammenstellung des geltenden Preisangaberechts in Deutschland und der Schweiz entnehmen. Diese können Sie hier abrufen.
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann