DE-BGH: Preisangabe in einer Schriftgrösse von 2 Millimetern ist „deutlich lesbar“


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Eine Grundpreisangabe (z.B. Preis pro kg) in einer Schriftgrösse von 2 Millimetern gilt als „deutlich lesbar“ im Sinne der massgebenden deutschen Gesetzesbestimmungen. Dies hat der deutsche Bundesgerichtshof in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil entschieden. Er weist im genannten Urteil aber ergänzend darauf hin, dass die Grundpreisangaben jeweils im Einzelfall unter Mitberücksichtigung des Druckbilds zu beurteilen seien. Auch in der Schweiz gilt der Grundsatz, dass Grundpreisangaben leicht sichtbar und gut lesbar sein müssen. Eine Mindestschriftgrösse schreibt die massgebende Verordnung nicht vor. Es ist aber davon auszugehen, dass eine Grundpreisangabe in einer Schriftgrösse von 2 Millimetern grundsätzlich auch in der Schweiz zulässig wäre.

Urteil in Deutschland: Schriftgrösse von 2 mm ausreichend

In gewissen Fällen sind die Händler sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht verpflichtet, zusätzlich zum Endverkaufspreis den Grundpreis bekanntzugeben. Unter dem Grundpreis wird der Preis je Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter etc. verstanden.

Vor kurzem hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil veröffentlicht, in welchem er sich mit der Frage befasste, wie gross die Schrift einer solchen Grundpreisangabe mindestens sein muss, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, wonach die Preisangabe für den Konsumenten „deutlich lesbar“ sein muss. Der BGH kam in seinem Urteil abweichend vom erstinstanzlichen Landgericht, jedoch übereinstimmend mit dem für die Berufung zuständigen Oberlandesgericht zum Schluss, dass eine Grundpreisangabe in einer Schriftgrösse von 2 Millimetern als „deutlich lesbar“ im Sinne der massgebenden Gesetzesbestimmungen gilt. Es sei davon auszugehen, dass die Konsumenten die Preisangaben aus einer Entfernung von ca. 50 cm ohne weiteres lesen können. Der Umstand, dass die Grundpreise kontrastreich und in einem umrandeten Kästchen dargestellt waren, trage zu dieser Lesbarkeit bei.

Der Bundesgerichthof wies allerdings darauf hin, dass eine abstrakte Festlegung einer Mindestschriftgrösse nicht möglich sei und die Grundpreisangaben jeweils im Einzelfall betrachtet werden müssen. Zu berücksichtigen sind dabei neben der Schriftgrösse auch das Druckbild, namentlich die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund.

Pflicht zur Grundpreisangabe auch in der Schweiz

Das Urteil des obersten deutschen Gerichts bietet Anlass, die Rechtslage auch nach Schweizer Recht kurz darzustellen.

In der Schweiz schreibt die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) vor, dass bei gewissen Waren der Grundpreis angegeben werden muss, in manchen Fällen zusätzlich zum tatsächlich durch den Konsumenten zu bezahlenden Endverkaufspreis (in der Schweiz „Detailpreis“ genannt). Diese Pflicht gilt sowohl für messbare Waren (Bestimmung des Preises z.B. nach Gewicht oder Länge) als auch für vorverpackte Waren. Unter dem Grundpreis wird in der Schweiz der dem Detailpreis zugrundeliegende Preis je Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teiles davon verstanden (z.B. 100 Gramm, 1 Deziliter etc.; vgl. Art. 6 Abs. 2 PBV). Es bestehen allerdings gewisse Ausnahmen, bei denen die Händler von der Pflicht zur der Angabe des Grundpreises befreit sind, beispielsweise für den Verkauf nach Stückzahl, den Verkauf von Spirituosen in den üblichen Flaschengrössen, Kleinpackungen oder Fertigpackungen von bestimmten Arzneimitteln (vgl. Art. 5 Abs. 3 PBV).

Form der Grundpreisangabe

Auch in der Schweiz gilt der Grundsatz, dass sowohl der Grundpreis als auch der Detailpreis leicht sichtbar und gut lesbar sein müssen (Art. 8 PBV). Angebracht werden müssen die Preise auf der Ware selbst oder unmittelbar daneben (Art. 7 PBV). Darüber hinaus muss klar sein, auf welches Produkt, welches Gewicht, wie viele Stücke, Liter, Meter etc. sich der Detailpreis bezieht (Art. 9 PBV).

Eine Schriftgrösse, in welcher die Grundpreisangabe mindestens erfolgen muss, schreibt die schweizerische Preisbekanntgabeverordnung nicht vor. Soweit ersichtlich hat sich auch das Bundesgericht bisher nicht mit dieser Frage beschäftigen müssen.

Da die deutschen Gerichte gerade in lauterkeitsrechtlichen Fragen aber tendenziell strenger urteilen als die schweizerischen, kann die neue deutsche Rechtsprechung als Anhaltspunkt für die Handhabung der schweizerischen Vorschrift dienen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Schriftgrösse von 2 Millimetern auch durch die Gerichte in der Schweiz als gesetzeskonform betrachtet würde, sofern die Grundpreisangabe aufgrund des Kontrastes und der sonstigen Darstellung leicht sichtbar und gut lesbar ist.

Verletzung der Grundpreisangabe ist strafbar

Eine Verletzung der Grundpreisbekanntgabepflicht kann auch in der Schweiz Konsequenzen für die Händler haben. Wie in Deutschland können namentlich die Konkurrenten, Konsumenten und Konsumentenschutzverbände zivilrechtlich gegen die fehlbaren Händler vorgehen und diese auf Unterlassung oder Schadenersatz einklagen (vgl. Art. 9 UWG).

Wird der Grundpreis trotz Bekanntgabepflicht nicht angegeben, verstösst der Händler gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), was neben den geschilderten zivilrechtlichen Konsequenzen auch strafrechtliche Folgen haben kann: Eine Verletzung der Pflicht zur Grundpreisangabe wird mit einer Busse von maximal 20‘000 Franken bestraft (Art. 24 Abs. 1 lit. a UWG).

Der Vollzug der Preisbekanntgabebestimmungen obliegt den Kantonen. Diese sind ermächtigt, Widerhandlungen den zuständigen Behörden anzuzeigen, welche daraufhin von Amtes wegen ein Strafverfahren einleiten können (vgl. Art. 22 PBV und Art. 24 UWG).

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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