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Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat Mitte Oktober entschieden, dass ein im Internet veranstaltetes und beworbenes Fantasy-League-Spiel kein Glücksspiel ist. Bei der verlangten Spielgebühr von rund 8 Euro handle es sich um eine blosse Teilnahmegebühr („Eintrittsgeld“), welche die Teilnehmer lediglich zum Mitspielen berechtige, ohne jedoch im Zusammenhang mit der Gewinnchance zu stehen. Das Erheben eines solchen „Eintrittsgeldes“ sei im Rahmen des deutschen Glücksspielrechts zulässig. Bei einer Beurteilung nach schweizerischem Recht wäre das Urteil sehr wahrscheinlich anders ausgefallen.
Deutsches Bundesverwaltungsgericht: „Super-Manager“ ist kein Glücksspiel
Im für die Bundesliga-Saison 2009/2010 im Internet angebotene Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ konnten die Teilnehmer gegen eine Zahlung von 7,99 Euro eine fiktive Fussballmannschaft aus 18 Spielern der Deutschen Fussball-Bundesliga zusammenstellen. Die Aufstellung konnte für jeden Bundesliga-Spieltag neu festgelegt werden. Aufgrund einer Jury-Bewertung der Leistung der einzelnen Spieler konnten die zusammengestellten Mannschaften sodann Tabellenplätze in drei fiktiven Ligen erringen. An die Bestplatzierten wurden Geld- und Sachgewinne ausgeschüttet. Der bestplatzierte Teilnehmer der Saison gewann 100‘000 Euro.
Die zuständige Behörde untersagte der Betreiberin das Veranstalten und Bewerben dieses Spiels sowie sonstiger Glücksspiele im Internet, namentlich weil das Anbieten von Glücksspielen im Internet nach deutschem Recht unzulässig ist und eine (Ausnahme-)Bewilligung nicht vorlag (vgl. §4 des Glücksspielstaatsvertrags). Eine gegen dieses Verbot gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab. Der für die Berufung gegen das Verwaltungsgerichtsurteil zuständige Verwaltungsgerichtshof Mannheim hingegen hob das Verbot auf und stellte fest, dass das „Super-Manager“-Spiel zulässig sei. Dieses Urteil bestätigte nun auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht (Urteil 8 C 21.12 vom 16.10.2013).
Begründet hat es seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für die Unzulässigkeit eines Glücksspiels neben der Zufallsabhängigkeit des Gewinns eine weitere Voraussetzung zwingend erfüllt müsse. Es ist nur unzulässig, wenn im Rahmen des Spiels ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird. Dabei müsse es sich um einen Einsatz handeln, aus dem sich die Gewinnchance ergibt. Hingegen sei es noch nicht unzulässig, wenn lediglich eine blosse Teilnahmegebühr („Eintrittsgeld“) gefordert wird. Denn diese berechtige die Teilnehmer bloss zum Mitspielen, ohne jedoch im Zusammenhang mit der Gewinnchance zu stehen. Das „Eintrittsgeld“ gestatte nur, überhaupt am Spiel teilzunehmen. Die Gewinnchance selbst sei jedoch nur mit der Zusammenstellung des Teams, die allwöchentliche Aufstellung der Mannschaft und deren Erfolg geknüpft und nicht an einen etwaigen Einsatz. Folglich sei das beschriebene Spiel kein Glücksspiel und damit zulässig.
Zulässigkeit auch in der Schweiz?
Die Logik des Entscheids des deutschen Bundesverwaltungsgerichts ist aus schweizerischer Sicht schwierig nachzuvollziehen und rechtfertigt einen kurzen Blick auf die Rechtslage in der Schweiz. Auch nach Schweizer Recht ist das Anbieten von Online-Glücksspielen grundsätzlich unzulässig (vgl. zur geplanten Lockerung des Verbots vgl. BR-News vom 13.01.2013). Allerdings sind die Vorschriften und die Praxis in Bezug auf den Einsatz von Geldleistungen strenger als in Deutschland. In der Schweiz wird unter „Leistung eines Geldeinsatzes“ jeder geldwerte Einsatz verstanden. Jede Veranstaltung, bei welcher nur mit Leistung eines Einsatzes teilgenommen werden kann und der in Aussicht gestellte Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt, wird grundsätzlich als Glücksspiel qualifiziert und ist deshalb unzulässig (vgl. dazu auch unseren Leitfaden zu Gewinnspielen: BR-News vom 13.12.2012). Denkbar ist ferner, dass ein Spiel wie das hier angebotene als Lotterie oder lotterieähnliche Unternehmung qualifiziert wird und aus diesem Grund verboten ist.
Andererseits bestehen aber auch Argumente, die für eine Zulässigkeit des beschriebenen Spiels nach Schweizer Recht sprechen. Insbesondere dürfte für eine erfolgreiche Teilnahme am Spiel auch ein gewisses Fachwissen über die Teams und Spieler der Fussball-Bundesliga erforderlich sein. Es ist folglich nicht auszuschliessen, dass das Spiel von den zuständigen Behörden als Geschicklichkeitsspiel qualifiziert würde. In diesem Fall würde es nicht unter das Glücksspiel- bzw. Lotterieverbot fallen. Trotzdem wäre aber nicht ohne weiteres klar, ob das Spiel in dieser Form angeboten werden darf. Denn im Internet angebotene Geschicklichkeitsspiele sind zwar nicht generell unzulässig, für sie gilt jedoch gemäss Praxis der Eidgenössischen Spielbankenkommission eine Vorführungspflicht.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2013
- Leitfaden zu Gewinnspielen nach deutschem und Schweizer Recht
- Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG)
- Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz, LG)
Ansprechpartner: Adrian Süess