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DE: Online-Bewertungsportale: Kein Anspruch auf Löschung von schlechten Bewertungen


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Betroffene haben keinen Anspruch auf die Löschung einer schlechten Bewertung auf einem Internetportal. Dies entschied das Landgericht Kiel Ende des vergangenen Jahres. Da eine Bewertung mit Schulnoten stets eine subjektive Meinungsäusserung darstelle, die von der Meinungsfreiheit geschützt sei, bestehe kein Entfernungsanspruch.

Schlechte Bewertung auf Online-Bewertungsportal

Im Januar 2013 wurde auf einem Online-Bewertungsportal eine Bewertung über einen langjährig praktizierenden Frauenarzt veröffentlicht. Neben dem Namen des Arztes und dessen Praxisadresse enthielt der Eintrag eine Benotung und einen Kommentarteil, in welchem Patientinnen den Arzt bewerten konnten. Mit den Noten wurden einzelne Kriterien nach dem deutschen Schulnotensystem von 1 („sehr gut“) bis 6 („ungenügend“) beurteilt. Der Arzt erhielt dabei die Gesamtnote 4,4 und insbesondere in den Bereichen „Behandlung“, „Aufklärung“, „Praxisausstattung“ und „Telefonische Erreichbarkeit“ schlechte Noten (5,0 bzw. 6,0).

Antrag auf Löschung der Bewertung

Gegen diese Bewertung setzte sich der Arzt zur Wehr und beantragte beim Portalbetreiber deren Löschung. Dieser löschte daraufhin den Bewertungstext, weigerte sich aber, auch die Notenbewertung zu löschen. Aus diesem Grund klagte der Arzt vor dem Landgericht Kiel gegen den Portalbetreiber. Er vertrat die Auffassung, dass die oben genannten Noten unwahre Tatsachenbehauptungen und deshalb als üble Nachrede zu qualifizieren seien.

Zentrale Frage: Subjektives Werturteil oder Tatsachenbehauptung?

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Gericht begründete dies insbesondere damit, dass die Notenbewertungen im vorliegenden Fall subjektive Meinungsäusserungen darstellten. Eine üble Nachrede sei jedoch nur mit Tatsachenbehauptungen möglich.

Für eine Einstufung als Tatsachenbehauptung komme es darauf an, ob die fragliche Aussage objektiv überprüft werden kann. Bei Meinungsäusserungen und Werturteilen sei dies nicht möglich, weil sie subjektive Stellungnahmen zu einem gewissen Thema darstellen und deshalb die Frage, ob sie wahr oder unwahr sind, nicht überprüft werden könne.

Gemäss Gericht fallen Meinungsäusserungen und Werturteile immer dann in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, wenn die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten werde. Darüber hinaus seien von der Meinungsfreiheit auch Äusserungen geschützt, die zwar einen auf Tatsachen basierenden Kern aufweisen, in denen sich aber Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt subjektiv geprägt sind.

Noten dürfen auch unvernünftig oder irrational sein

Vorliegend stellte sich also die Frage, um welche Art von Äusserung es sich bei Schulnoten handelt. Das Gericht ging von einer Meinungsäusserung mit Tatsachenkern aus. Die Bewertungskriterien „Behandlung“, „Aufklärung“, „Praxisausstattung“ und „telefonische Erreichbarkeit“ knüpften zwar durchaus an einen Tatsachenkern an. Die Bewertung dieses Tatsachenkerns in der Form von Schulnoten stelle aber ein Werturteil dar, das von der Meinungsfreiheit geschützt sei. Im vorliegenden Fall würde das subjektive Urteil deutlich überwiegen. Das Setzen der Noten 5,0 und 6,0 bringe eine persönliche Meinung der betroffenen Patientin zum Ausdruck. Ebensolche persönliche Meinungen dürfen und müssen nach Ansicht des Landgerichts auch irrational, nicht nachvollziehbar oder nicht objektiv sein.

Es sei deshalb auch nicht relevant, ob die Bewertung aus vernünftiger und objektiver Sicht nicht nachvollziehbar ist. Denn eine Notenbewertung in der vorliegenden Art folge keinen objektiven Standards, sondern sei letztlich Teil einer subjektiven Meinung, die auch unvernünftig sein dürfe. Ob jemand etwas für gut, ausreichend oder schlecht befinde, sei stets von der persönlichen Einschätzung und Überzeugung und damit der eigenen, subjektiven Meinung abhängig. Gleich verhalte es sich bei der Vergabe von Noten. Einem Arzt, der in einem frei zugänglichen Internetportal bewertet wird, steht deshalb grundsätzlich kein Löschungsanspruch gegen den Betreiber des Bewertungsportals zu.

Auch bei anonymen Einträgen kein Recht auf Löschung der Bewertungen

Nach Ansicht des Landgerichts gilt dies auch dann, wenn die Bewertung – wie im vorliegenden Fall – anonym erfolgt ist. Der Arzt bestritt nämlich, dass die fragliche Bewertung tatsächlich von einem Patienten stammt. Das Qualitätsmanagement des Bewertungsportals stelle nicht sicher, dass ausschliesslich Patienten Bewertungen abgeben können. Die Bewertung könnte somit von jeder beliebigen Person verfasst worden sein.

Das Gericht räumte zwar ein, dass bei solchen anonymen Bewertungen nicht gänzlich verhindert werden kann, dass die Plattform missbräuchlich verwendet wird. Dies sei aber hinzunehmen, um einen effektiven Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit zu garantieren. Die anonyme Nutzung sei dem Internet immanent. Eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äusserungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, lasse sich nicht mit dem Grundrecht vereinbaren. Folglich ist ein Portalbetreiber auch nicht zur Entfernung einer (negativen) Bewertung verpflichtet, wenn diese anonym abgegeben wurde. Denn die Verpflichtung, sich mit Namen zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde laut Gericht die Gefahr mit sich bringen, dass gewisse Personen aus Furcht vor negativen Auswirkungen eine Selbstzensur vornehmen und davon absehen würden, ihre Meinung zu äussern.

Schutz des Bewerteten nur bei Schmähkritik und unwahren Tatsachenbehauptungen

Im Urteil wird abschliessend festgehalten, dass der Schutz des Bewerteten trotzdem nicht komplett ausgeschlossen sei, da insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik nicht hingenommen werden müssten. Ein Verdacht der Manipulation von Bewertungen reiche aber nicht aus, um eine Löschung der beanstandeten Bewertungen zu verlangen. Im vorliegenden Fall handle es sich aber nicht um Schmähkritik, da eine reine Notenbewertung nie eine Schmähkritik sein könne.

Das Gericht unterstrich zwar, dass die Sorge, Verärgerung und Frustration des bewerteten Arztes durchaus verständlich und nachvollziehbar seien, dennoch müsse im Rahmen der Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerteten und dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit Letzterem Vorrang gegeben werden, da das schützenswerte Interesse der Nutzer von Bewertungsportalen im Internet an Meinungs- und Informationsfreiheit überwiege. Der Sinn und Zweck von Internet-Bewertungsportalen liege darin, ihren Nutzern Gelegenheit zu bieten, sowohl positive als auch negative Meinungen zu äussern. Das Interesse der Allgemeinheit an kritischen und unabhängigen Informationen sei als sehr hoch einzustufen, weil solche Informationen unabdingbar seien, um Produkte und Dienstleistungen bewerten und sich eine Meinung bilden zu können.

Die zunehmende Beliebtheit von Bewertungsportalen im Internet belege das grosse Interesse an derartigen Informationen. Negative Meinungsäusserungen und Werturteile in Internet-Bewertungsportalen seien deshalb nie rechtswidrig, solange sie nicht Schmähkritik darstellen oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten.

Bedeutung für Bewertungsportale und Online-Händler

Aus Sicht der Betreiber von Bewertungsplattformen ist das Urteil erfreulich. Denn es zeigt klar, dass (negative) Bewertungen in Form von Schulnoten als subjektive Werturteile gelten und damit in der Regel durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt sind. Die Portalbetreiber sind deshalb nicht zur Löschung solcher Einträge verpflichtet, es sei denn, es handle sich um eine sog. Schmähkritik. Bei einer reinen Notenbewertung dürfe es sich aber gemäss Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs wohl nie um eine Schmähkritik handeln, sofern die Noten nur die berufliche Tätigkeit und Leistung der Ärzte betreffen.

Weniger erfreulich ist dieses Urteil hingegen für betroffene Personen und Unternehmen. Bewertungsplattformen existieren bekanntlich nicht nur für Ärzte, sondern für fast jede erdenkliche Art von Händlern und Dienstleistungsanbietern, so auch für Online-Shops. Für diese bedeutet das Urteil konkret, dass grundsätzlich auch negative Bewertungen hingenommen werden müssen, selbst wenn sie anonym erfolgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie in Schulnoten ausgedrückt werden. Ihre Grenze erreichen negative Bewertungen allerdings dann, wenn sie falsche Tatsachenbehauptungen enthalten oder reine Schmähkritik darstellen. Diese Grenze ist insbesondere immer dann überschritten, wenn nicht mehr eine sachliche Auseinandersetzung, sondern die Herabsetzung einer Person oder eines Unternehmens im Vordergrund steht.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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