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Gastautor: Fabian Reinholz, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin.
Die Verlosung von Eintrittskarten zu einem Spiel der Fußballeuropameisterschaft im Rahmen eines Gewinnspiels ist nach deutschem Recht nicht wettbewerbswidrig, wenn der Veranstalter des Gewinnspiels nicht zum Kreis der offiziellen Sponsoren dieser Veranstaltung gehört. Dies hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 4.5.2012 (Az. 31 O 26/12 KfH) entschieden.
Vorgeschichte
Die UEFA, europäischer Fußballkontinentalverband, und Veranstalter der Fußball-Europameisterschaften, hatte einem deutschen Technologieunternehmen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren verbieten lassen wollen, mit einem Gewinnspiel zu werben, in dem die Teilnehmer Karten zum Auftaktspiel der Euro 2012 (Deutschland gegen Portugal) gewinnen konnten. Die UEFA meint, es handele sich dabei um eine Form des Ambush-Marketings, bei dem der Veranstalter des Gewinnspiels das Image der Großveranstaltung unlauter ausnutze, obwohl er selbst nicht zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Veranstaltung gehört.
Verlosung durch Nichtsponsor ist nicht irreführend
Das deutsche Gericht hat sich dem nicht angeschlossen. Die Auslobung von Tickets zur Europameisterschaft sei nicht deshalb irreführend, weil außer der UEFA und ihren Sponsoringpartnern niemand Anderes die Möglichkeiten habe, Tickets zu vergeben. Zwar sieht die UEFA in ihren Ticket-AGB ein Verbot der Abtretung bereits erworbener Tickets an Dritte vor und droht, den Inhabern von auf diese Weise erworbenen Tickets den Zutritt zum Stadion zu verwehren. Ein solches Abtretungsverbot sei aber jedenfalls bei nicht personalisierten Tickets unwirksam, weshalb die im Gewinnspiel ausgelobten Tickets ihre Gültigkeit nicht verlieren, selbst wenn der Veranstalter des Gewinnspiels die Tickets auf nicht autorisiertem Weg erworben hat.
Keine Täuschung über nicht vorhandene Sponsorenstellung
Das Gericht konnte auch nicht erkennen, dass der Betreiber des Gewinnspiels über eine nicht vorhandene Sponsorenstellung täuscht. Dies sei zwar grundsätzlich möglich, wenn sich aus der Art und Weise der Bewerbung des Gewinnspiels Rückschlüsse auf eine Partnerschaft mit dem Veranstalter der Europameisterschaft ziehen lassen, insbesondere wenn geschützte Veranstaltungsmarken benutzt werden. Im vorliegenden Fall sei dies aber nicht geschehen. Allein das In-Aussicht-Stellen des Gewinns von Eintrittskarten enthalte jedenfalls keine Behauptung, der Veranstalter des Gewinnspiels gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren. Es sei auch nicht erkennbar, dass in der Bevölkerung die Auffassung bestehe, nur Sponsoren würden solche Gewinnspiele veranstalten.
Keine unlautere Rufausnutzung
Das Gericht konnte auch keine unlautere Rufausnutzung feststellen. Dass bei der Auslobung von Tickets zur Fußballeuropameisterschaft eine Bezugnahme zu der Veranstaltung hergestellt werde, sei zwangsläufig, deshalb aber noch nicht unlauter. Das LG Stuttgart berief sich hierbei auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 183/07 – WM-Marken), wonach das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung einer Sportveranstaltung durch den Veranstalter noch keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung durch Außenstehende begründet, insbesondere wenn sie allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung des Veranstalters mit sich bringt.
Kommentar
Dieses deutsche Urteil belegt, dass es für Veranstalter großer Sportevents nach wie vor schwierig ist, Rechtsverletzungen vor Gericht erfolgreich durchzufechten, wenn Dritte, die nicht zum offiziellen Sponsorenkreis gehören, unter Bezugnahme auf die Veranstaltung Werbung machen. Klar ist nach dem Stuttgarter Urteil, dass jedenfalls die Auslobung von Tickets zu großen Sportevents nicht per se unzulässig ist. Allerdings kann durch die Art und Weise der Bewerbung eines solchen Gewinnspiels durchaus eine Bezugnahme zum Veranstalter oder zur Veranstaltung erfolgen, die dem Verbraucher in irreführender Weise suggeriert, der Werbende habe eine Partnerschaft mit dem Veranstalter. Dann handelt es sich um irreführende Werbung, bei dem sich der Werbende den guten Ruf der Veranstaltung in unlauterer Weise zu Eigen macht.
Weitere Informationen:
- Urteil des LG Stuttgart (Az. 31 O 26/12 KfH)
- BR-News: „Aufsatz: Grenzen bei der Vermarktung grosser Sportevents“
- BR-News: „Ambush Marketing – Legal oder Grauzone?”
- BR-News: „Public Viewing in der Schweiz“
- BR-News: „BVGer: Bei Public-Viewing-Events ist Lizenz der Suisa ausreichend“
- BR-News: „EuGH: Abschottung nationaler Märkte für die TV-Übertragung von Fussballspielen ist unzulässig“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Fabian Reinholz (Härting Rechtsanwälte, Berlin)