DE: Verlosung von Tickets für die Euro 2012 durch Nichtsponsoren ist kein Ambush-Marketing


Ihr Kontakt

Gastautor: Fabian Reinholz, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin.

Die Verlosung von Eintrittskarten zu einem Spiel der Fußballeuropameisterschaft im Rahmen eines Gewinnspiels ist nach deutschem Recht nicht wettbewerbswidrig, wenn der Veranstalter des Gewinnspiels nicht zum Kreis der offiziellen Sponsoren dieser Veranstaltung gehört. Dies hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 4.5.2012 (Az. 31 O 26/12 KfH) entschieden.

Vorgeschichte

Die UEFA, europäischer Fußballkontinentalverband, und Veranstalter der Fußball-Europameisterschaften, hatte einem deutschen Technologieunternehmen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren verbieten lassen wollen, mit einem Gewinnspiel zu werben, in dem die Teilnehmer Karten zum Auftaktspiel der Euro 2012 (Deutschland gegen Portugal) gewinnen konnten. Die UEFA meint, es handele sich dabei um eine Form des Ambush-Marketings, bei dem der Veranstalter des Gewinnspiels das Image der Großveranstaltung unlauter ausnutze, obwohl er selbst nicht zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Veranstaltung gehört.

Verlosung durch Nichtsponsor ist nicht irreführend

Das deutsche Gericht hat sich dem nicht angeschlossen. Die Auslobung von Tickets zur Europameisterschaft sei nicht deshalb irreführend, weil außer der UEFA und ihren Sponsoringpartnern niemand Anderes die Möglichkeiten habe, Tickets zu vergeben. Zwar sieht die UEFA in ihren Ticket-AGB ein Verbot der Abtretung bereits erworbener Tickets an Dritte vor und droht, den Inhabern von auf diese Weise erworbenen Tickets den Zutritt zum Stadion zu verwehren. Ein solches Abtretungsverbot sei aber jedenfalls bei nicht personalisierten Tickets unwirksam, weshalb die im Gewinnspiel ausgelobten Tickets ihre Gültigkeit nicht verlieren, selbst wenn der Veranstalter des Gewinnspiels die Tickets auf nicht autorisiertem Weg erworben hat.

Keine Täuschung über nicht vorhandene Sponsorenstellung

Das Gericht konnte auch nicht erkennen, dass der Betreiber des Gewinnspiels über eine nicht vorhandene Sponsorenstellung täuscht. Dies sei zwar grundsätzlich möglich, wenn sich aus der Art und Weise der Bewerbung des Gewinnspiels Rückschlüsse auf eine Partnerschaft mit dem Veranstalter der Europameisterschaft ziehen lassen, insbesondere wenn geschützte Veranstaltungsmarken benutzt werden. Im vorliegenden Fall sei dies aber nicht geschehen. Allein das In-Aussicht-Stellen des Gewinns von Eintrittskarten enthalte jedenfalls keine Behauptung, der Veranstalter des Gewinnspiels gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren. Es sei auch nicht erkennbar, dass in der Bevölkerung die Auffassung bestehe, nur Sponsoren würden solche Gewinnspiele veranstalten.

Keine unlautere Rufausnutzung

Das Gericht konnte auch keine unlautere Rufausnutzung feststellen. Dass bei der Auslobung von Tickets zur Fußballeuropameisterschaft eine Bezugnahme zu der Veranstaltung hergestellt werde, sei zwangsläufig, deshalb aber noch nicht unlauter. Das LG Stuttgart berief sich hierbei auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 183/07 – WM-Marken), wonach das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung einer Sportveranstaltung durch den Veranstalter noch keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung durch Außenstehende begründet, insbesondere wenn sie allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung des Veranstalters mit sich bringt.

Kommentar

Dieses deutsche Urteil belegt, dass es für Veranstalter großer Sportevents nach wie vor schwierig ist, Rechtsverletzungen vor Gericht erfolgreich durchzufechten, wenn Dritte, die nicht zum offiziellen Sponsorenkreis gehören, unter Bezugnahme auf die Veranstaltung Werbung machen. Klar ist nach dem Stuttgarter Urteil, dass jedenfalls die Auslobung von Tickets zu großen Sportevents nicht per se unzulässig ist. Allerdings kann durch die Art und Weise der Bewerbung eines solchen Gewinnspiels durchaus eine Bezugnahme zum Veranstalter oder zur Veranstaltung erfolgen, die dem Verbraucher in irreführender Weise suggeriert, der Werbende habe eine Partnerschaft mit dem Veranstalter. Dann handelt es sich um irreführende Werbung, bei dem sich der Werbende den guten Ruf der Veranstaltung in unlauterer Weise zu Eigen macht.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Fabian Reinholz (Härting Rechtsanwälte, Berlin)


Artikel teilen



meistgelesen


Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

 

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.