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Gastautor: Fabian Reinholz, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin.
Bei Werbung mit Gütezeichen, Prüfungs- oder Testergebnissen ist stets Vorsicht geboten. Dies hat ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Oberlandgerichts Frankfurt am Main einmal mehr bestätigt. Darin wird die Werbung für Produkte mit der Angabe „ CE-geprüft “ als Verstoss gegen deutsches Wettbewerbsrecht beurteilt.
Urteil des OLG Frankfurt a.M.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Beklagte Spielzeugwaren mit dieser Angabe beworben. Eine derartige Bewerbung der Produkte ist nach Ansicht des Gerichts irreführend im Sinne des § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und daher vom Beklagten künftig zu unterlassen.
In der Begründung seines Urteils (Az. 4 U 88/11) stellt das Gericht klar, dass die Angabe „ CE-geprüft “ bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erwecke, eine vom Hersteller unabhängige Stelle habe das Spielzeug einer Prüfung unterzogen. Dieser Eindruck sei unzutreffend, da der Hersteller mit der Verwendung des CE-Zeichens tatsächlich nur bestätige, dass er selbst in einer Art Eigenkontrolle die Konformität seines Produktes mit den einschlägigen Vorschriften geprüft habe. Die vor allem durch die Bezeichnung „geprüft“ hervorgerufene Fehlvorstellung sei geeignet, den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung zu beeinflussen.
Kommentar
Wer mit Gütezeichen, Prüfungs- oder Testergebnissen wirbt, bewegt sich im Blickfeld des Wettbewerbsrechts, da die Verwendung solcher Merkmale, beim Verbraucher bestimmte Vorstellungen über die Qualität der Ware auslösen können. Dabei kommt es darauf an, wie der Verbraucher die konkrete Werbeaussage versteht. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Hersteller in der Bewerbung seiner Produkte der CE-Kennzeichnung eine falsche Bedeutung verschafft. Die CE-Kennzeichnung ist kein Prüfzeichen. Sie soll dem Verbraucher lediglich vermitteln, dass ein Produkt den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Produktsicherheit genügt und bringt damit die Freiverkehrsfähigkeit der so gekennzeichneten Industrieerzeugnisse im Europäischen Binnenmarkt zum Ausdruck.
Das OLG Frankfurt erkennt zutreffend, dass der Zusatz „geprüft“ den Eindruck einer Überprüfung durch eine unabhängige Stelle erweckt, was – jedenfalls nach deutschen Maßstäben – ein besonderes Qualitätsmerkmal sein kann. Wurde aber gar nichts geprüft, ist die Angabe unzutreffend und daher irreführend.
In solchen Fällen drohen Inanspruchnahmen von Wettbewerbern sowie Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsverbänden. Um dies zu vermeiden, ist in der Praxis somit auf die genaue Wortwahl einer entsprechenden Anpreisung zu achten. Davor sollte sich der Werbende aber bereits die Frage stellen, ob er das Vorhandsein derartiger Produktkennzeichen überhaupt werbemäßig hervorhebt. Sofern nämlich Produkte ohne derartige Zeichen gar nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wäre die Herausstellung einer solchen Kennzeichnung auch eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Anmerkungen von Lukas Bühlmann
Angesichts der vergleichbaren Rechtsvorschriften im schweizerischen UWG dürfte der Fall auch von einem Schweizer Gericht ähnlich beurteilt werden. Auch in der Schweiz ist die irreführende Werbung und Werbung mit Selbstverständlichkeiten grundsätzlich verboten. Da es sich bei der CE-Kennzeichnung um eine Anforderung des EU-Rechts handelt, muss bei Schweizer Konsumenten umso mehr davon ausgegangen werden, dass die Angabe „ CE-geprüf t“ falsch verstanden wird.
Weitere Informationen:
- BR-News: „BVGer: Bezeichnung „silber“ für Alu-Bilderrahmen als Verstoss gegen Täuschungsverbot des Edelmetallkontrollgesetzes?“
- BR-News: „Health Claims – gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung“
- Leitfaden zur Preiswerbung
- BR-News: „Interview: Irreführende Werbung für Kosmetika mit Julia Roberts“
- BR-News: „BGer zur Kennzeichnung von Lebensmitteln: «Alpen» ≠ «Alp»“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann