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In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat ein deutsches Gericht entschieden, dass es unzulässig ist, wenn eine Tanzschule in ihrer Werbung einen Lernerfolg garantiert. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass eine solche Werbung auch für einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und deshalb unlauter sei. Bei den angesprochenen Verbrauchern entstehe durch die massgebliche Werbeformulierung der (unzutreffende) Eindruck, der Tanzunterricht führe sicher zum gewünschten Lernerfolg. Da der Erfolg aber massgeblich vom jeweiligen Schüler abhänge, sei nicht sicher, dass dieser eintreten werde. Auch in der Schweiz sind Werbeslogans mit garantiertem Erfolg oder ähnlichen Formulierungen anzutreffen. Diese sollten aber vorsichtig verwendet werden, denn es ist nicht auszuschliessen, dass die schweizerischen Gerichte solche Slogans gleich beurteilen würden wie die deutschen Gerichte.
Tanzschule: Werbung mit garantiertem Lernerfolg
Zum Sachverhalt: Eine deutsche Tanzschule (A) bewarb ihre Tanzkurse auf ihrer Website mit dem Slogan „…garantieren wir (…) den (…) Lernerfolg“. Eine andere Tanzschule (B) mit Sitz im gleichen Ort klagte gegen die Tanzschule A wegen einer UWG-Verletzung. Sie forderte, A hätte es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit einem garantierten Lernerfolg zu werben.
Das Landgericht Essen wies die Klage ab und begründete dies namentlich damit, dass die angesprochene Werbung nicht irreführend sei. Ein durchschnittlicher Konsument wisse, dass eine solche Garantie nicht übernommen werden könne, da der Erfolg eines Tanzkurses vom Talent des Schülers abhängig sei und vom Lehrer bzw. der Schule deshalb gar nicht garantiert werden könne.
Gegen dieses Urteil ergriff die Tanzschule B ein Rechtsmittel und gelangte so an das Oberlandesgericht Hamm.
OLG Hamm: Werbung mit garantiertem Erfolg des Tanzunterrichts irreführend und unzulässig
Dieses hiess das Rechtsmittel gut und hielt fest, dass es unzulässig sei, mit einem garantierten Lernerfolg zu werben (Urteil 4 U 171/12). Die betreffende Werbung sei irreführend und deshalb unlauter. Sie enthalte eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht zu erwarten seien. Die Tanzschule A werbe mit einer sogenannten Erfolgsgarantie. Durch die konkrete Formulierung entstehe bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums der Eindruck, durch den Tanzunterricht werde der „gewünschte Lernerfolg“ erreicht. Die Tanzschule werbe mit dem (individuellen) Erreichen des gewünschten Erfolges.
Aufgrund der Werbeaussagen der Tanzschule werde sich ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums den Eintritt eines Lernerfolgs zumindest erhoffen und sich daher eher der Tanzschule A zuwenden, die einen solchen Erfolg als sicher hinstellt bzw. garantiert. Da der Eintritt eines Unterrichtserfolgs aber massgeblich vom jeweiligen Schüler abhänge, könne ein solcher nicht garantiert werden. Es gäbe immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage seien, das Gelernte so anzuwenden, dass daraus eine auch nur einigermassen ästhetisch anmutende Bewegung ersichtlich sei, so das Gericht. Durch die genannten Formulierungen ihrer Werbung erwecke die Tanzschule aber die unrichtige Vorstellung, dass ihr Tanzunterricht in jedem Fall zu einem Lernerfolg führe. Folglich sei die Werbung irreführend und deshalb unzulässig.
Auch in der Schweiz unzulässig?
Auch in der Schweiz werden gelegentlich Werbeslogans mit Erfolgsgarantien verwendet. Bisher bestehen soweit ersichtlich keine Gerichtsentscheide darüber, ob solche Werbungen zulässig sind. Eine generelle Aussage über die Zulässigkeit ist auch kaum möglich: Eine Beurteilung im Einzelfall ist unumgänglich. Auch wenn die Praxis zeigt, dass die Schweizer Richter in solchen Fragen in der Regel weniger streng sind als ihre deutschen Kollegen, ist nicht auszuschliessen, dass die schweizerischen Gerichte solche Fälle gleich beurteilen würden – insbesondere deshalb, weil die massgebenden Gesetzesvorschriften fast deckungsgleich sind. Erfolgsgarantien sind somit auch in der Schweiz mit Vorsicht einzusetzen.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 2013
- Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 2013
- § 5 Abs. 1 Ziff. 1 UWG (Deutschland) / Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (Schweiz)
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Ansprechpartner: Michael Schüepp