Ihr Kontakt
Das Landgericht Hamburg hat Youtube bzw. Google verboten, bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigem Inhalt zu verbreiten. Darüber hinaus bejahte das erstinstanzliche Gericht auch eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Inhaber der Urheberrechte. Kürzlich wurde ferner bekannt, dass YouTube mit der grössten französischen Verwertungsgesellschaft SACEM eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach Youtube Zahlungen leisten muss, wenn ein Musikvideo eines SACEM-Mitglieds auf der Videoplattform angeschaut wird.
Der Sachverhalt, der dem Urteil des Landgerichts Hamburg zugrunde lag, betraf Darbietungen und Aufnahmen der Sängerin Sarah Brightman. Nachdem User Videos mit solchen Aufnahmen auf YouTube hochgeladen hatten, klagte der Inhaber der Urheberrechte an diesen Aufnahmen gegen die Youtube LLC. und Google Inc. auf Unterlassung und Schadenersatz.
Das Landgericht Handburg entschied gemäss der Presseerklärung, dass die Nutzung der Aufnahmen aus verschiedenen Gründen gegen das deutsche Urheberrecht verstosse. Zum Einen seien keine Nutzungsrechte eingeräumt worden. Zum Anderen seien die Aufnahmen zum Teil mit anderen Inhalten (Filmen, Bildern, Texten) verbunden, was einer eigenständigen Rechtseinräumung bedurft hätte. Schliesslich habe es sich teilweise auch um nicht autorisierte Livemitschnitte gehandelt.
Das erstinstanzliche Hamburger Gericht hiess die Klage hinsichtlich dreier Aufnahmen gut. Die Richter gingen davon aus, dass sich Youtube die Inhalte der von den Usern hochgeladenen Videos zu Eigen gemacht habe. Daraus folgerten sie, dass Youtube LLC. als Content-Provider eine erhöhte Prüfungspflicht treffe, welche aber im vorliegenden Falle nicht ausreichend erfüllt worden sei. Es reiche nicht aus, wenn Youtube von einem User eine formularmässige Zusicherung einverlangt, wonach er über alle erforderlichen Rechte an dem Video verfüge. Vielmehr obliege Youtube die Pflicht, sich von dem User im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er tasächlich über die jeweiligen Rechte verfügt. Dies gilt gemäss dem Gericht erst recht vor dem Hintergrund, dass Nutzer die Möglichkeit hätten, die Videoplattform anonym zu nutzen. Dementsprechend untersagte das Landgericht Youtube, die Videos weiterhin zu verbreiten. Aufgrund der Veröffentlichung der Videos erachteten die Richter auch eine Schadenersatzpflicht als gegeben.
Auch wenn das Urteil ziemlich weit geht, zeigt es, dass die von Youtube angepriesenen Content-ID-Tools in diesem Falle versagt haben. Würde das Urteil rechtskräftig werden, wäre Youtube gezwungen die Videos zu blockieren. Bereits jetzt wurde jedoch bekannt gegeben, dass Youtube Berufung einlegen wird.
Einen anderen Weg wurde in Frankreich eingeschlagen. Ende September wurde bekannt, dass YouTube mit der grössten französischen Verwertungsgesellschaft SACEM eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach Youtube Zahlungen leisten muss, wenn ein Musikvideo eines SACEM-Mitglieds auf der Videoplattform angeschaut wird. Derartige Vereinbarungen bestehen bereits in mehreren europäischen Staaten, wie Spanien, Italien und im vereinigten Königreich.
Weitere Informationen:
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann