Der Bundesrat genehmigt die vier Swissness-Ausführungsverordnungen


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Der Bundesrat genehmigte am 2. September 2015 das Verordnungsrecht zur Swissness-Vorlage. Die Verordnungen haben das Ziel, den Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes für Waren und Dienstleistungen zu stärken. Ausserdem soll durch präzisere Regeln der Schutzbereich der Verordnungen weiter konkretisiert werden, damit, speziell für die betroffenen Akteure der Wirtschaft, mehr Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden kann. Die Inkraftsetzung des Swissness-Gesamtpakets ist auf den 1. Januar 2017 angesetzt.

Viele Unternehmen sind sich der wirtschaftlichen Bedeutung des „Swiss Labels“ bewusst und verwenden für ihre Dienstleistungen und Waren oft die Bezeichnung „Schweiz“ oder „Made in Switzerland“ und kennzeichnen ihre Dienstleistungen mit einem Schweizerkreuz. Um die Missbrauchsgefahr zu unterbinden, verabschiedete das Parlament am 21. Juni 2013, die sogenannte Swissness-Vorlage (Vgl. BR-News vom 2. Juli 2014). Mit Beschluss vom 20. Juni 2014 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zu der Swissness-Vorlage. Das nun vorliegende revidierte Verordnungsrecht konkretisiert die Grundzüge aus dem Markenschutzgesetz und dem Wappenschutzgesetz.

Swissness-Anteil von industriellen Produkte und Dienstleistungen

Die revidierte Markenschutzverordnung (MSchV) definiert, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein Produkt oder eine Dienstleistung als „Swiss Made“ bezeichnet werden darf. Sie betreffen insbesondere industrielle Produkte und Dienstleistungen.

Bei den industriellen Produkten sind zwei Kriterien entscheidend:

  • Erstens muss der Hauptfabrikationsschritt in der Schweiz stattfinden.
  • Zweitens müssen mindestens 60% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Die Verordnung soll hier ein vereinfachtes System für die Berechnung der Herstellungskosten einführen. Demnach sind die Herstellungskosten in drei Komponenten unterteilt: Forschungs- und Entwicklungskosten, Materialkosten sowie Fertigungskosten. Letztere umfassen auch die Kosten für die Qualitätssicherung und Zertifizierung. Weitere detaillierte Ausführungen dazu finden sich im erläuternden Bericht zum „Swissness“-Ausführungsrecht.

Unternehmen dürfen nach dem Inkrafttreten (vorgesehen am 1. Januar 2017) grundsätzlich keine Produkte mehr nach altem Recht herstellen. Die Verordnung sieht aber eine Abverkaufsfrist (bis am 31. Dezember 2018) für gewisse Produkte vor. Zum Beispiel dürfen Industrieprodukte, die vor dem Inkrafttreten produziert worden sind, noch während maximal zwei Jahren ab dem 1. Januar 2017 kommerzialisiert werden (Lageraufbrauchfrist) und Lebensmittel bis zum Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums vermarktet werden.

Neu gilt eine Dienstleistung dagegen dann als schweizerisch,

  • wenn sich einerseits der Geschäftssitz in der Schweiz befindet, sowie
  • mindestens ein Ort der effektiven Verwaltung des Anbieters, wobei die Grundsätze des Steuerrechts analog gelten.

Revision der Swiss-Made-Uhrenverordnung, Eröffnung der Vernehmlassung

Die neue MSchV führte auch zu einer Anpassung der Verordnung über die Benutzung des Schweizer Namens für Uhren. Die teilrevidierte Verordnung enthält eine neue Definition der Schweizer Uhr. Künftig wird auf das Endprodukt, d.h. die Uhr als Ganzes, abgestellt und nicht nur auf das Uhrwerk wie bisher. Wenn mindestens 60% der Herstellungskosten einer Uhr in der Schweiz anfallen, erfüllt sie die „Swissness“-Kriterien. Zusätzlich muss auch die technische Entwicklung der Uhr und des Uhrwerks in der Schweiz stattfinden. Der Uhrbegriff wurde zudem auch angepasst, damit Smartwatches ebenfalls eingeschlossen werden können. Mit den strengeren Regeln soll letztlich auch eine Benachteiligung herkömmlicher Uhren rsp. die Begünstigung von Smartwatches verhindert werden. Der geprüfte und überarbeitete Vorschlag der Bundesverwaltung wird vom Bundesrat unterstützt. Die Vernehmlassung wurde am 2. September eröffnet und dauert bis am 2. Dezember 2015.

Swissness-Anteil in Lebensmitteln

Die Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) präzisiert die Herkunftskriterien für Lebensmittel. Damit ein Lebensmittel als schweizerisch bezeichnet werden darf, muss es aus einem bestimmten Mindestanteil an schweizerischen Rohstoffen zusammengesetzt sein. Grundsätzlich müssen 80% des Gewichts der Rohstoffe aus der Schweiz kommen. Basierend auf der Verfügbarkeit und dem Selbstversorgungsgrad werden Rohstoffe, Naturprodukte und Halbfabrikate bei der Berechnung des Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen unterschiedlich behandelt:

  • Milch- und Milchprodukte werden zum Beispiel zu 100% angerechnet.
  • Hingegen werden „nicht verfügbare Naturprodukte“ wie Kakao, Kaffee oder Bananen nicht angerechnet (0%).
  • Wasser ist ein Sonderfall und wird grundsätzlich nicht angerechnet (0%), ausser bei Getränken in welchen Wasser „wesensbestimmend“ ist, wie das beispielsweise bei Bier der Fall ist.
  • Halbfabrikate werden aber immer zu 100% angerechnet. Laut der Verordnung sind Halbfabrikate Erzeugnisse, die zu Lebensmitteln verarbeitet werden sollen und nicht zum unmittelbaren Konsum bestimmt sind, wie zum Beispiel Milchschokolade.
  • In der Verordnung ist auch eine Ausnahmeklausel (Bagatellklausel) für gewichtsmässig vernachlässigbare Zutaten (z.B. Gewürze, Salz oder Zitronensaftkonzentrat in Kleinstmengen) vorgesehen. Dank dieser Klausel können einzelne Naturprodukte von der Berechnung des Mindestanteils ausgenommen werden.

Register für geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse

Neu regelt eine Verordnung die Führung eines Registers zur Eintragung für Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse. Zu den nicht landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehören Handwerksprodukte wie z.B. Keramik, Textilien und industrielle Produkte wie z.B. Uhren. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist für die Führung des Registers der geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen verantwortlich. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie die waldwirtschaftliche Erzeugnisse und waldwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte werden weiterhin vom Bundesamt für Landwirtschaft in einem anderen Register geführt.

Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen

Das Wappenschutzgesetz (WSchG) wurde totalrevidiert und tritt voraussichtlich am 1. Januar 2016 in Kraft. Die neue Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum WSchG, die insbesondere drei Punkte regeln: die Zuständigkeit, den Inhalt des Registers und die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung. Unverändert bleibt die Zuständigkeit des IGE bezüglich des Vollzugs von Verwaltungsaufgaben. Der Gesetzestext sieht aber neu vor, dass das IGE ein elektronisches Register der öffentlichen Zeichen der Schweiz und des Auslandes führt. Das neue Verzeichnis soll der Sicherstellung der Registrierung aller öffentlichen Zeichen und der Erleichterung des Vollzugs des Wappenschutzgesetzes dienen. Somit werden alle öffentlichen Zeichen in dem Register erfasst. Letztendlich wird die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) geregelt.

Ausblick

Der Bundesrat sieht die Inkraftsetzung der Swissness-Vorlage für den 1. Januar 2017 vor. Betrachtet man die voraussichtliche Komplexität der Umsetzung, erscheint diese Frist knapp bemessen. Und so fürchten sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmungen der Lebensmittelindustrie vor den Zusatzkosten und dem administrativen Mehraufwand, während grosse Uhrenkonzerne und Bauern applaudieren. Ob die harte Linie auch die erwünschten Früchte in Form von Wettbewerbsvorteilen tragen wird, oder sogar die Attraktivität der Marke Schweiz für Unternehmen gesenkt werden könnte, wird sich zeigen. Dies bleibt spannend zu beobachten.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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