Hyperlinks

Der EuGH ergänzt seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Setzens von Hyperlinks auf urheberrechtsgeschützte Inhalte


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Vor einiger Zeit stellte der EuGH klar, dass das Setzen von Hyperlinks auf ein frei zugängliches, geschütztes Werk auch ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zulässig ist (vgl. BR-News vom 10. März 2014). Nach einem kürzlich ergangenen Entscheid, ist es ebenfalls zulässig Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken zu setzen, welche ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden. Nach Ansicht des Gerichts stellt dies keine «öffentliche Wiedergabe» dar. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn es ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht.

Hintergrund des Entscheids

Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) gelangte mit einem Vorabentscheidungsersuchen gemäss Art. 267 AEUV an den EuGH. Im Verfahren ging es um einen Rechtsstreit zwischen der GS Media BV (im folgenden GS Media genannt) und der Sanoma Media Netherlands BV (im folgenden Sanoma genannt). GS Media betreibt die Nachrichten-Website «GeenStijl» und gehört zu den zehn meistbesuchten Websites in den Niederlanden. Auf dieser Website setzte GS Media einen Hyperlink auf eine australische Website, worauf sich Fotos von Frau Dekker befanden. Die Fotos auf der australischen Website befanden sich dort ohne die Einwilligung von Sanoma als Verlegerin der Zeitschrift Playboy und Inhaberin der Urheberrechte an den Fotos. Nach mehrmaliger Aufforderung den Hyperlink zu entfernen, welchen GS Media nicht nachkam, reichte Sanoma Klage wegen Urheberrechtsverletzung ein.

Begriff der «öffentlichen Wiedergabe»

Dem Hoge Raad der Nederlanden stellte sich bei der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG insbesondere die Frage, ob eine «öffentliche Wiedergabe» vorliegt, wenn das Werk zuvor tatsächlich, aber ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht worden ist. Zur Beantwortung dieser Frage zieht der EuGH zunächst seine bisherige Rechtsprechung zum Begriff der «öffentlichen Wiedergabe» heran. Danach beinhaltet der Begriff eine «Handlung der Wiedergabe» eines Werkes und dessen «öffentliche Wiedergabe». Zur Präzisierung dieser Tatbestandsmerkmale hat der EuGH bereits in früheren Entscheiden eine Reihe weiterer Kriterien herausgearbeitet. Erstens wird eine Wiedergabe vorgenommen, wenn der Nutzer weiss, dass er seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk verschafft. Zweitens ist mit «Öffentlichkeit» eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger gemeint, welche «aus recht vielen Personen» bestehen muss. Drittens ist es von Bedeutung, ob die öffentliche Wiedergabe zu Erwerbszwecken vorgenommen wird.

Hyperlinks als wichtiger Bestandteil des Internets

Der EuGH anerkennt die grosse Bedeutung von Hyperlinks für das Internet und den darin stattfindenden Meinungs- und Informationsaustausch. Er geht deshalb davon aus, dass jemand, der nicht in Gewinnerzielungsabsicht handelt, normalerweise nicht weiss und vernünftigerweise nicht wissen kann, ob ein Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers im Internet veröffentlicht wurde. Keineswegs ist damit gemeint, dass bei Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht unbedacht Hyperlinks gesetzt werden dürfen. Es handelt sich vielmehr um eine widerlegbare Vermutung zugunsten des Betreffenden, der den Hyperlink ohne Gewinnerzielungsabsicht setzt. Eine «öffentliche Wiedergabe» liegt aber sehr wohl dann vor, wenn der Nutzer erwiesenermassen wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichen Werk verschafft. Gleich verhält es sich, wenn ein Link den Zugang zu Inhalten auf anderen Websites ermöglicht, die ansonsten nur für Abonnenten der betreffenden Seite zugänglich wären.

Gewinnerzielungsabsicht statuiert «Nachprüfungspflicht»

Anders präsentiert sich die Lage, wenn jemand einen Hyperlink in Gewinnerzielungsabsicht setzt. In diesem Fall kann «erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde». Es greift die Vermutung, dass der Betreffende weiss, dass die Werke, zu denen der Hyperlink führt, geschützt sind und dessen Urheberrechtsinhaber allenfalls die Erlaubnis zur Veröffentlichung des Werkes im Internet nicht gegeben haben.

GS Media hat Urheberrecht verletzt

Der EuGH geht davon aus, dass GS Media den Hyperlink zu Erwerbszwecken aufgeschaltet hat. Für ihn steht weiterhin fest, dass die Veröffentlichung der Fotos nicht von Sanoma genehmigt wurde, was die GS Media wusste. Aus diesem Grund kann GS Media die Vermutung der Rechtswidrigkeit ihres Handelns und der «öffentlichen Wiedergabe» von urheberrechtsgeschützten Werken nach Ansicht des EuGH nicht widerlegen.

In diesem Urteil präzisiert der EuGH das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht, bei der Frage, ob es sich beim Setzen eines Hyperlinks auf Inhalte einer anderen Website, welche dort ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber aufgeschaltet wurde, um eine «öffentliche Wiedergabe» von urheberrechtlich geschützten Inhalten handelt. Setzt der Betreffende den Link aus der Absicht, Gewinn zu erzielen, so wird vermutet, dass er um die Geschütztheit des Werkes und der fehlenden Einwilligung zur Veröffentlichung im Internet weiss. Handelt derjenige, der den Link setzt, jedoch nicht aus Gewinnerzielungsabsicht, wird vermutet, dass er um die fehlende Erlaubnis zur Veröffentlichung des Werkes im Internet nicht weiss oder vernünftigerweise nicht wissen kann.

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