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Mit dem Urteil „Geburtstagszug“ vom 13. November 2013 (Aktenzeichen I ZR 143/12) vollzieht der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) eine historische Praxisänderung bei der Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit von Produktgestaltungen bzw. den sogenannten Werken der angewandten Kunst. Er nimmt Abschied von der seit Jahrzehnten angewandten „Stufentheorie“, die besonders hohe Anforderungen an Werke der Gebrauchskunst gestellt hat und beendet damit deren pauschale Ungleichbehandlung gegenüber den Werkkategorien der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Laut BHG soll es genügen, dass Produktgestaltungen eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es sei dagegen nicht mehr erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung „deutlich überragen“.
Mit dieser Begründung hob der BGH die vornehmlich auf der bisherigen Praxis beruhenden Entscheidungen der Vorinstanzen, die den Urheberrechtsschutz für den nachfolgend dargestellten Spielzeugzug aus Holz verneinten, auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, wo die Sache derzeit noch hängig ist.