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Schätzungen zufolge sind in der Schweiz gegenwärtig rund 2.5 Millionen Papier-Schuldbriefe im Umlauf. Aufgrund der Beliebtheit dieses grundpfandrechtlichen Sicherungsmittels ist anzunehmen, dass täglich hunderte von Schuldbriefen zwischen Banken, Notaren und Grundbuchämtern zirkulieren, was mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Als Wertpapier muss der Schuldrief ausserdem sicher aufbewahrt werden, denn im Falle eines Verlustes droht ein langwieriges und teures Kraftloserklärungsverfahren. Zur Anpassung des Schuldbriefrechts an die wirtschaftlichen Bedürfnisse, wird per 1. Januar 2012 der Register-Schuldbrief geschaffen.
Wie der Name bereits vermuten lässt, wird der Register-Schuldbrief durch Einträge in ein Register, dem Grundbuch, gestaltet (sog. Buchrecht). Er entsteht durch Eintragung im Grundbuch ohne dass ein physischer Titel (Wertpapier) ausgestellt wird. Nebst einer Grundbuchanmeldung ist hierfür – wie beim Papier-Schuldbrief – in jedem Fall eine öffentliche Urkunde und somit der Beizug eines Notaren erforderlich. Die Möglichkeit, ohne öffentliche Urkunde einen auf den Grundeigentümer lautenden Schuldbrief (sog. Eigentümerschuldbrief) zu errichten, ist im revidierten Recht nicht mehr vorgesehen. Nebst dem Namen des Gläubigers (bzw. des Grundeigentümers bei Eigentümerschuldbriefen) werden im Grundbuch insbesondere die Pfandstelle und der Zinssatz eingetragen. Inhaber-Schuldbriefe, bei welchen sich der Inhaber durch den Besitz des Pfandtitels als Gläubiger des Pfandrechts und nicht durch namentliche Erwähnung legitimiert, werden somit auch unter dem revidierten Recht nur in der Form des Papier-Schuldbriefs möglich sein.
Die Vorteile des Register-Schuldbriefs liegen auf der Hand: Einerseits erfolgt durch die Eintragung des Gläubigers im Grundbuch ein Transparenzgewinn, andererseits entfallen die Kosten für die Ausfertigung (die im Vergleich zu den Kosten für die Erstellung der öffentlichen Urkunde aber kaum ins Gewicht fallen), sichere Aufbewahrung und Zirkulation eines physischen Titels (Wertpapier) sowie das Verlustrisiko und die Gefahr eines langwierigen und teuren Kraftloserklärungsverfahren. Die Kosten für die Errichtung des Register-Schuldbriefes (Beurkundungskosten und Grundbuchgebühren) werden sich aller Voraussicht nach im heutigen Rahmen bewegen. Der Register-Schuldbrief wird durch Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch übertragen. Hierzu ist eine Erklärung des bisherigen Gläubigers erforderlich. Auch kann der Register-Schuldbrief durch entsprechende Registereinträge verpfändet oder Gegenstand einer Nutzniessung sein. Auch kann der Register-Schuldbrief sicherungsübereignet werden indem der fiduziarische Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Für die Löschung des Schuldbriefs ist eine gemeinsame Erklärung von Gläubiger und Schuldner an das Grundbuchamt erforderlich. Der Registereintrag wird daraufhin gelöscht, sofern der Schuldner nicht die Übertragung des Register-Schuldbriefs auf seinen eigenen Namen verlangt (Eigentümerschuldbrief).
Nebst der Neuerrichtung von Register-Schuldbriefen können Papier-Schuldbriefe, die vor dem 1. Januar 2012 errichtet wurden, unter vereinfachten Bedingungen in Register-Schuldbriefe umgewandelt werden. Hierzu muss lediglich der Schuldbrief zusammen mit einem schriftlichen Begehren von Grundeigentümer und Gläubiger beim Grundbuchamt eingereicht werden. Nach dem 1. Januar 2012 errichtete Papier-Schuldbriefe können dagegen nur mittels einer öffentlichen Urkunde in Register-Schuldbriefe umgewandelt werden. Dadurch soll die rasche Einführung des Register-Schuldbriefs gefördert werden.
Weitere Entlastungen und Prozessbeschleunigungen sind ausserdem durch das Projekt eGRIS (elektronisches Grundstück-Informationssystem) / Terravis zu erwarten (www.terravis.ch). Es soll die kantonsübergreifende, elektronische Auskunft über Grundbuchdaten (analog dem Informationssystem zefix.ch für Handelsregisterdaten), den elektronischen Bezug von Grundbuchdaten zur Weiterverarbeitung in eigenen Systemen durch berechtigte Behörden und Unternehmen sowie den elektronischen Datenverkehr zur Abwicklung der wichtigsten Geschäftsprozesse (namentlich die Errichtung und Mutation von Schuldbriefen) zwischen Grundbuchämtern, Kreditinstituten und Notaren ermöglichen. Ein schuldbriefbesicherter Hypothekarkredit wird nach Umsetzung von Terravis insbesondere in der Weise abgewickelt werden, dass die Bank gestützt auf die Grundbuchdaten eine Darlehenserklärung ausstellt und über Terravis an den Notaren übermittelt. Dieser schaltet die Darlehenserklärung frei und errichtet gestützt darauf die öffentliche Urkunde. Die öffentliche Urkunde wird beim Grundbuchamt über Terravis elektronisch angemeldet, welches wiederum den Schuldbrief im Grundbuch einträgt und die erfolgte Eintragung über Terravis der Bank und allenfalls dem Notaren mitteilt. In der Folge zahlt die Bank den Kredit an den Grundeigentümer aus.
Aufgrund des fehlenden Verlustrisikos und der Einsparung von Ausstellungs- und Aufbewahrungskosten bringt der Register-Schuldbrief Vorteile mit sich. Weitere Vereinfachungen sind ausserdem durch das neue Internet-Portal Terravis zu erwarten. Der Papier-Schuldbrief in der bisherigen Form wird beibehalten. Für bestehende Schuldbriefe besteht somit kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Anlässlich einer künftigen Schuldbrieftransaktion (beispielsweise einer Erhöhung des Schuldbriefs) könnte es aber eventuell von Vorteil sein, einen bestehenden Papier-Schuldbrief in einen Register-Schuldbrief umzuwandeln. In Anbetracht der Vereinfachungen und Kosteneinsparungen ist davon auszugehen, dass der Register-Schuldbrief im Bankgeschäft bald zum Normalfall wird. Allerdings werden sich die Kosten für die Erstellung eines Eigentümerschuldbriefs erhöhen (im Kanton Zürich um bis zu 1 Promille der Pfandsumme), weil hierzu inskünftig eine öffentliche Urkunde errichtet werden muss. Auch muss inskünftig bei der Übertragung mehrerer Schuldbriefe für jeden Schuldbrief ein Gläubigereintrag vorgenommen werden, was bei einer Übertragung mehrerer Schuldbriefe zu geringen Mehrkosten führen dürfte. In Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen zur Sicherung von Forderungen dürfte der Papier-Schuldbrief wohl noch lange fortbestehen, denn ein Gläubiger, der anonym bleiben möchte, muss sich weiterhin des Papier-Schuldbriefs bedienen.