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Das Bundesgericht hat in einer öffentlichen Verhandlung über einen Streit um einen illegalen Bau ausserhalb der Bauzone entschieden, dass die Pflicht zur Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes nicht nach 30 Jahren verjährt (Urteile des BGer 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021).
In Bezug auf das widerrechtliche Bauen in der Bauzone hat das Bundesgericht bereits 1981 festgestellt, dass das Recht der Behörden auf Wiederherstellung eines gesetzeskonformen Zustandes grundsätzlich nach 30 Jahren erlischt, sofern die kantonale Gesetzgebung nicht einen kürzeren Zeitablauf vorsieht (BGE 107 IA 121). Das Gericht hatte jedoch nie über die Anwendung dieser Frist bei illegal ausserhalb der Bauzone errichteten Gebäuden entschieden.
Der vorliegende Fall betrifft die Errichtung zahlreicher Gebäude und Anlagen ohne Bewilligung auf einem in der Landwirtschaftszone einer Luzerner Gemeinde gelegenen Grundstück. Die Luzerner Behörden ordneten unter Berufung auf die oben erwähnte Rechtsprechung zum rechtswidrigen Bauen in der Bauzone den Abbruch nur eines Teils der nicht bewilligten Bauten an, nämlich jener, die nach 1983 errichtet worden waren.
Die Richter in Mon-Repos waren der Ansicht, dass illegale Bauten ausserhalb der Bauzone kein Problem für die Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung darstellen, so dass es nicht notwendig ist, eine zeitliche Begrenzung zum Schutz illegaler Bauten ausserhalb der Bauzone einzuführen. Im Gegensatz zu Bauten in der Bauzone ist die Rechtslage klar, denn für Baubewilligungen ausserhalb der Bauzone gilt nur Bundesrecht. Zudem werden sowohl die Rechtssicherheit als auch die Gleichbehandlung gestärkt, wenn festgelegt wird, dass eine gesetzeswidrige Nutzung auch wenn sie mehr als 30 Jahre lang andauert, nicht toleriert wird.
Das Bundesgericht wendet sich somit gegen die ungerechte Begünstigung von Eigentümern von Gebäuden ausserhalb der Bauzone, die jahrelang gegen Bundesrecht verstossen haben, obwohl die Rechtslage in diesem Bereich einfach zu bestimmen ist.