Deutscher Bundesgerichtshof: bei Kaffeekapseln muss auch der Grundpreis des enthaltenen Kaffeepulvers angegeben werden


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Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 28. März 2019 festgehalten, dass Unternehmer beim Verkauf von Kaffeekapseln immer auch den Preis des in den Kapseln enthaltenen Kaffeepulvers pro Kilogramm angeben müssen. Es reicht nicht, wenn nur der Gesamtpreis für die Packung und die Anzahl darin enthaltenen Kapseln bekanntgegeben wird. Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass die Umsetzung der Preisbekanntgabevorschriften in der Praxis gerade in Bezug auf die Grundpreise Schwierigkeiten bereiten kann. Ein Blick auf die Rechtslage in der Schweiz zeigt sodann, dass die hiesigen Vorschriften viel Raum für eine andere Beurteilung des vorliegenden Falls bieten.

Deutsche und Schweizer Vorschriften zur Detailpreisbekanntgabe

Das deutsche und das schweizerische Recht enthalten beide ausführliche Vorschriften zur Preisbekanntgabe (vgl. dazu MLL-Leitfaden Preiswerbung 2016). Kernelement der Vorschriften ist die Pflicht, bei Produktangeboten den Preis anzugeben, der dem vom Kunden tatsächlich zu zahlenden Preis entspricht (sog. Detailpreis oder Gesamtpreis). Das bedeutet, dass die Preise grundsätzlich alle Steuern, Gebühren und Zuschläge jeglicher Art enthalten müssen.

Wer messbare Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht den sog. Grundpreis angeben. Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit (Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter etc.), der dem Gesamt- bzw. Detailpreis zugrunde liegt. Auch der Grundpreis muss sämtliche Preisbestandteile wie die Mehrwertsteuer enthalten. Während bei unverpackten Waren nur der Detail- bzw. Gesamtpreis anzugeben ist, muss bei vorverpackten Waren der Grundpreis zusätzlich zum Detail-bzw. Gesamtpreis angegeben werden (z.B. Birchermüesli 300g CHF 4,50, 100g CHF 1,50).

In der Praxis bereitet gerade die (zusätzliche) Angabe des Grundpreises oftmals Schwierigkeiten, insbesondere in Bezug auf die korrekte Anzeige im Online-Handel (vgl. MLL-News vom 20.8.2009, MLL-News vom 12.7.2013 und MLL-News vom 29.10.2013). Die Grundpreisangabe wirft aber auch kanalübergreifend immer wieder Fragen auf, weil nicht immer restlos klar ist, in welchen Fällen überhaupt eine Pflicht dazu besteht. Hinzu kommt vielfach auch das Zusammenspiel mit den rechtlichen Vorgaben zur korrekten Mengenangabe (vgl. MLL-News vom 4.10.2012).

Abmahnung aufgrund fehlender Grundpreisangabe

Veranschaulicht wird dies in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (I ZR 85/18) des deutschen Bundegerichtshofs (BGH). Hintergrund des Urteils war ein Rechtsstreit zwischen dem Verband Sozialer Wettbewerb und einem Elektromarkt, der Kaffeekapseln von verschiedenen Herstellern in Packungen zu je zehn Stück in seinem Sortiment führte. Auf den jeweiligen Verpackungen waren zwar das Gesamtgewicht und der Gesamtpreis der Verpackung sowie die Anzahl enthaltener Kapseln angegeben, jedoch nicht der Grundpreis für das Kaffeepulver in den einzelnen Kapseln.

Der Verband Sozialer Wettbewerb sah hierin einen Verstoss gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) und mahnte den Elektromarkt ab. Die Bestimmung sieht vor, dass beim Angebot von Fertigpackungen, offenen Packungen oder anderen Waren als Verkaufseinheiten nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche jeweils deren Grundpreis angegeben werden muss. Nachdem der Elektromarkt vor den Vorinstanzen verloren hatte, ging der Streit zur Revision zum Bundesgerichtshof.

Urteil des BGH: auch Grundpreis für Kaffeepulver in den Kaffeekapseln ist anzugeben

Der BGH hielt in seinem Urteil einleitend fest, dass die zehn einzelnen Kapseln in der Gesamtverpackung als Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 der PAngV anzusehen seien. Entscheidend war somit die Frage, ob die Kaffeekapseln im Sinne der genannten Bestimmung «nach Gewicht angeboten werden«. Hierzu stellte der BGH einen wichtigen Grundsatz auf, der über den vorliegenden Fall hinaus bedeutsam ist: Eine Ware werde dann nach Gewicht angeboten, wenn aus einer Spezialregelung eine Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht für die Fertigpackung hervorgehe. Sofern der Elektromarkt also aufgrund einer Kennzeichnungspflicht das in Kaffeekapseln enthaltene Kaffeepulver nach Gewicht angeben müsse, löse dies zugleich auch die Pflicht zur Grundpreisangabe aus.

Nach einer Auslegung der anwendbaren EU-Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) gelangte der BGH zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine solche Kennzeichnungspflicht besteht. Aus der Verordnung gehe hervor, dass in Fällen, in denen eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelverpackungen besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben sei. Da die Kapseln nicht zum Einzelverkauf angeboten würden und daher keine Verkaufseinheit darstellten, sei es zwar hinreichend, die Gesamtnettofüllmenge und die Anzahl Kapseln auf der Gesamtpackung aufzuführen. Dieser Verpflichtung zur (mengenmässigen) Kennzeichnung sei der Elektromarkt nachgekommen. Der an dieser Kennzeichnungspflicht anknüpfenden Pflicht zur Angabe des Grundpreises habe der Elektromarkt aber nicht entsprochen.

Auch eine Ausnahme von dieser Pflicht verneinte der BGH. Mit Blick auf den Zweck der Grundpreisangabe, Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zum Preisvergleich zu verschaffen, seien die Ausnahmeregelungen nicht anwendbar. Für den Verbraucher sei der Vergleich der Preise verschiedener Kaffeekapseln nach dem Grundpreis des darin enthaltenen Kaffeepulvers wichtig. Ein solcher Preisvergleich erlaube eine Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots, auch wenn sich der Preis der gefüllten Kaffeekapseln aus dem Preis für die Kapsel und dem Preis für das darin enthaltene Kaffeepulver zusammensetzt.

Fazit und Blick auf die Rechtslage in der Schweiz

Aus den genannten Gründen stellte der BGH somit ein unlauteres Verhalten nach § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fest und wies die Revision zurück. Beim Angebot von Kaffeekapseln an deutsche Verbraucher ist somit künftig jeweils auch der Grundpreis, also der Preis bspw. je Kilogramm des darin enthaltenen Kaffeepulvers anzugeben.

Das Urteil wirft die Frage auf, ob das Gleiche auch nach Schweizer Recht gilt. Ein Vergleich der massgeblichen Vorschriften des Preisbekanntgaberechts macht deutlich, dass hierzulande zentrale Unterschiede bestehen.

In der Schweiz gilt die Pflicht zur Grundpreisangabe für sämtliche «messbaren Waren«, wobei bei «vorverpackten Waren» der Detailpreis (Gesamtpreis) und der Grundpreis bekanntzugeben sind. Messbare Waren sind nach der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) «solche, deren Detailpreis üblicherweise nach Volumen, Gewicht, Masse, Länge oder Fläche bestimmt wird«. Unabhängig davon, dass nicht geregelt wird, wie die Üblichkeit zu bestimmen ist, könnte bereits aufgrund dieser Umschreibung eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises für das in der Kaffeekapsel enthaltene Kaffeepulver verneint werden. Betrachtet man die Kaffeekapsel als «Ware» würde nämlich eine Pflicht zur Grundpreisangabe bereits daran scheitern, dass kaum argumentiert werden könnte, der Preis von Kaffeekapseln werde üblicherweise nach Gewicht bestimmt. Daran ändert auch nichts, dass die Kaffeekapsel als «vorverpackte Ware» zu betrachten ist. Diese werden mit «Fertigpackungen» gleichgesetzt, welche in der Mengenangabenverordnung (MeAV) ähnlich wie nach deutschem Recht definiert werden. Die Pflicht zur (zusätzlichen) Angabe des Grundpreises bezieht sich aber jedenfalls nach der Praxis der Behörden wiederum nur auf «messbare» vorverpackte Waren.

Im Ausgangspunkt sieht die Rechtslage zwar anders aus, wenn das in den Kaffeekapseln enthaltene Kaffeepulver als relevante Ware betrachtet werden sollte. Denn dieses muss klar als «messbare Ware» behandelt werden. Im Vergleich zum deutschen Recht enthält die Schweizer Regelung jedoch auch einen ausführlicheren Ausnahmekatalog mit Fällen, welchen der Grundpreis auch bei jeglichen messbaren Waren (inkl. vorverpackten) gleichwohl nicht anzugeben ist (Art. 5 Abs. 3 PBV). Darin ist explizit auch eine Ausnahme für den «Verkauf per Stück oder nach Stückzahl» vorgesehen. Wie diese Ausnahme, gerade im Zusammenhang mit vorverpackten Waren, verstanden werden muss, ist jedoch nach wie vor ungeklärt. Die Regelung bietet jedenfalls argumentative Ansätze dafür, eine Grundpreisangabepflicht für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver selbst dann zu verneinen, wenn beim Verkauf von Kaffeekapseln vom Vorliegen einer «messbaren Ware» ausgegangen würde.

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