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Gastautor: Dr. Martin Schirmbacher, Partner bei HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin
Der deutsche Gesetzgeber hat einmal mehr in die Musterwiderrufsbelehrung eingegriffen. Dies kann Änderungen bei den Shop-Betreibern nach sich ziehen, die Dienstleistungen anbieten.
Am 4. August 2009 tritt eine kleine Änderung der Musterwiderrufsbelehrung in Kraft. Noch bevor die Belehrung in das EGBGB überführt wird (ab Sommer nächsten Jahres), hat der Gesetzgeber zwei kleinere Änderungen aufgenommen. Die Änderungen sind im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vorgenommen worden.
Beide Änderungen betreffen Dienstleistungsverträge. So soll Ziffer 6 der Musterbelehrung in Zukunft für alle Dienstleistungsverträge (nicht nur Finanzdienstleistungen) gelten. Wer Dienste im Fernabsatz anbietet, muss daher bei der Belehrung über den Wertersatz folgenden Satz in die Belehrung aufnehmen:
«Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.»
Außerdem heißt es zum Erlöschen des Widerrufsrechts nun:
«Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.»
Eine Einholung des Einverständnisses mit der Dienstleistungserbringung per Checkbox genügt nun nicht mehr, weil entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien den Vertrag vollständig erfüllt haben. Dass dies zu Unbilligkeiten führen kann ist klar. Schließlich hat es der Verbraucher jetzt in der Hand, das Erlöschen des Widerrufsrechts durch Nichtzahlung zu verhindern.
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann