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Vor kurzem hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz verabschiedet, welches das Verhältnis regeln soll zwischen Verlegern und Suchmaschinenbetreibern, die deren Texte übernehmen. Das Gesetz führt ein neues Leistungsschutzrecht im Urheberrechtsgesetz ein. Dadurch wird Presseverlegern das ausschliessliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Presseverleger sollen dadurch vor systematischen Zugriffen auf ihre verlegerische Leistung durch die Anbieter von Suchmaschinen und anderen Diensten geschützt werden. Das umstrittene Gesetz wurde nur sehr knapp angenommen. Zwischenzeitlich hat es auch der deutsche Bundesrat abgesegnet. Dem Inkrafttreten steht nun grundsätzlich nichts mehr im Weg. Das Leistungsschutzrecht soll Presseverlagen im Onlinebereich ermöglichen, selbst zu bestimmen, durch wen und wie ihre Erzeugnisse verwendet werden, und dafür gegebenenfalls eine Entschädigung zu verlangen. Namentlich sollen die Suchanbieter nicht mehr ohne Erlaubnis der Verleger Teile aus deren Publikationen veröffentlichen dürfen, wie dies heute beispielsweise bei Google News der Fall ist. Der Gesetzesentwurf der Regierung wurde aber in einem zentralen Punkt kurz vor der Verabschiedung noch abgeschwächt. So sieht die definitive Fassung des Gesetzes vor, dass „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ auch ohne Erlaubnis der Verleger veröffentlicht werden dürfen. Welche Zeichen- oder Wörteranzahl von diesem Begriff erfasst ist, werden die Gerichte entscheiden müssen.
Umstrittenes Gesetz verabschiedet
Der Deutsche Bundestag hat Anfang März nach jahrelangen Verhandlungen ein umstrittenes Gesetz über ein Presse-Leistungsschutzrecht verabschiedet. Der Gesetzesentwurf wurde im Vorfeld von verschiedenen Seiten kritisiert, besonders prominent vom Suchmaschinenanbieter Google, der eine spezifisch gegen das Gesetz gerichtete Inserate- und Internetkampagne startete. Mittlerweile hat auch der deutsche Bundesrat das Gesetz gebilligt. Dem Inkrafttreten steht somit nichts mehr im Weg.
Die Hintergründe: neues Schutzbedürfnis der Presseverlage
Als Begründung für das Gesetz führte die Regierung aus, mit der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger solle einem durch die technische Entwicklung entstandenen Schutzbedürfnis Rechnung getragen werden. Die Presseverleger seien heute zunehmend damit konfrontiert, dass andere Nutzer für eigene Zwecke systematisch auf ihre verlegerische Leistung zugreifen und diese in einer Weise nutzen würden, die weit über das blosse Verlinken hinausgehe. Dieses Verlinken, das nach der geltenden deutschen Rechtsprechung keine Urheberrechtsverletzung darstellt, soll aber auch in Zukunft zulässig sein. Auch gestützt auf das Leistungsschutzrecht haben die Verleger somit keine Möglichkeit, das blosse Verlinken zu verbieten.
Geschützte Presseerzeugnisse
Wer genau vom neuen Leistungsschutzrecht profitieren kann, ist noch nicht restlos klar. Den Erläuterungen der Regierung kann aber entnommen werden, dass die Presseerzeugnisse Teil einer Sammlung journalistischer Beiträge sein müssen, die nicht einmalig, sondern fortlaufend unter einem Titel erscheinen. Dies setzt eine redaktionelle Auswahl ebenso voraus wie ein regelmässiges Erscheinen. Blosse Nachrichtenzusammenstellungen sind daher vom Schutzbereich nicht erfasst. Keinen Schutz würden darüber hinaus Beiträge geniessen, welche überwiegend der Eigenwerbung dienen, so z.B. Publikationen zur Kundenbindung oder Neukundengewinnung. Bei Internet-Blogs hingegen sei zu differenzieren. Nur wenn ein Blog eine redaktionell ausgewählte Sammlung journalistischer Beiträge ist, die fortlaufend unter einem Titel erscheint, soll diese auch durch das neue Leistungsschutzrecht geschützt sein.
Grundsatz: Zustimmungspflicht der Verlage
Durch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger soll sichergestellt werden, dass Presseverleger im Onlinebereich nicht schlechter gestellt sind als andere Inhaltevermittler. Sie sollen deshalb die Möglichkeit erhalten, während einem Jahr nach erscheinen des jeweiligen Artikels selbst zu bestimmen, durch wen und wie ihre Erzeugnisse verwendet werden, und dafür gegebenenfalls eine Entschädigung zu verlangen.
Da lediglich ein Schutz vor systematischen Zugriffen durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und ähnlichen Diensten im Internet verhindert werden soll, kann nur diese Verwendung verboten werden. Die technische Ausgestaltung des jeweiligen Anbieters ist dabei unbeachtlich. Erfasst sind auch dienjenigen Internetdienste, die nicht das gesamte Internet, sondern lediglich einzelne, ausgewählte Bereiche davon durchsuchen, also namentlich auch sogenannte News-Aggregatoren. Dies allerdings nur insoweit, als diese ihre Treffer bzw. Ergebnisse nach Art einer Suchmaschine generieren bzw. darstellen. Nicht erfasst sind hingegen private Nutzer.
Der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung hatte vorgesehen, dass den Presseverlagen das ausschliessliche Recht eingeräumt wird, ihre Presseerzeugnisse oder Teile davon zu gewerblichen Zwecken im Internet zu veröffentlichen. Dritten, insbesondere Suchmaschinenanbietern, wäre es folglich nicht mehr erlaubt gewesen, auch nur kleinste Teile eines Textes zu übernehmen. Dies hätte dazu geführt, dass beispielsweise Google vor der Verwendung von kleinen Textausschnitten in den Such-Trefferlisten oder sogenannten Snippets auf Google News die Zustimmung der Verlage gebraucht hätte und gegebenenfalls eine Entschädigung hätte entrichten müssen. Das Gesetz wurde in den Medien deshalb auch als „Lex Google“ bezeichnet.
Zum Schutz der Urheber wurde sodann eine besondere Vorgabe aufgestellt: das Leistungsschutzrecht darf nicht zu deren Nachteil ausgeübt werden. Damit soll diesen ermöglicht werden, im Internet weiterhin Eigenwerbung für von ihnen verfasste Beiträge zu betreiben, ohne dabei das Leistungsschutzrecht der Verleger zu verletzen.
Ausnahme: einzelne Wörter und kurze Textteile
Kurz vor Verabschiedung wurde die zentrale Bestimmung des Gesetzes jedoch abgeschwächt. Nach der endgültigen Fassung ist es Dritten erlaubt, ohne Zustimmung des Verlags „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ zu veröffentlichen. Durch diese Anpassung soll sichergestellt werden, dass Suchmaschinen ihre Trefferlisten kurz bezeichnen können, ohne gegen das Leistungsschutzrecht zu verstossen. Wie viele Zeichen oder Wörter der Begriff „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ umfasst, wurde im Gesetz aber nicht festgelegt. Es wird deshalb den Gerichten obliegen, hier Klarheit zu schaffen. Für die Betroffenen bleibt die Rechtslage damit in einem wesentlichen Punkt unklar.
Google als einer der Hauptbetroffenen wertet die Umformulierung als Erfolg, denn das während der Debatte mehrfach geänderte Gesetz stelle das Gesamtkonzept des Presse-Leistungsschutzrechts grundsätzlich in Frage. Man darf auf jeden Fall gespannt sein, wie die Gerichte den Artikel interpretieren werden.
Leistungsschutzrecht auch in der Schweiz?
Angesichts der Rechtsentwicklung in Deutschland rechtfertigt sich ein kurzer Blick auf die Rechtslage in der Schweiz. Das schweizerische Recht kennt derzeit kein Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Aktuelle Berichte verschiedener Medien zeigen aber, dass auch die Schwiezer Verleger ein Leistungsschutzrecht begrüssen würden.
Noch im Jahr 2009 hat der Bundesrat auf eine Interpellation aus dem Nationalrat geantwortet, dass die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Verleger nicht vorgesehen sei. Namentlich deshalb, weil die Verleger bereits durch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor einer unerlaubten Übernahme ihrer Texte geschützt seien. Die Schaffung eines neuen Schutzrechts sei aus diesem Grund nicht notwendig. Auf parlamentarischer Ebene ist seither kein Vorstoss zum Thema mehr lanciert worden. Die Ideen der genannten Interpellation sollen aber im Rahmen der Beratungen der vom Bundesrat eingesetzten Arbeitsgruppe zum Urheberrecht (AGUR12) behandelt werden.
Der Verband Schweizer Medien hat ferner im Dezember des vergangenen Jahres bekannt gegeben, dass er sich weiterhin für ein Leistungsschutzrecht einsetzen wird. So soll das Thema insbesondere in der AGUR12 eingebracht werden. Im Frühjahr 2013 soll zudem das Ergebnis einer verbandsinternen Arbeitsgruppe veröffentlicht werden, die weitere Möglichkeiten zur Verbesserung des Schutzes von Verlagsleistungen vor unrechtmässiger Nutzung durch Dritte untersucht. Nicht zuletzt aufgrund der Annahme des Gesetzesentwurfs in Deutschland ist davon auszugehen, dass das Thema in naher Zukunft auch die schweizerische Politik beschäftigen wird.
Update: Am 14. Mai 2013 wurde die Gesetzesänderung im deutschen Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie wird am 1. August 2013 in Kraft treten.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des Verbands Schweizer Medien vom 7. Dezember 2012
- Liste der parlamentarischen Vorstösse, die die Gruppe AGUR12 berücksichtigen soll (letzter Absatz)
- BR-News: „BGH – Thumbnails II: Reichweite der Einwilligung der Urheber zur Anzeige in Google-Bildersuche weiter ausgedehnt“
- BR-News: „Urheberrechtsverletzungen im Internet: Bundesrat sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf“
- BR-News: „DE: Einbindung von fremden Fotos als „Embedded Content“ auf Websites stellt Urheberrechtsverletzung dar“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann