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Gastautor: Dr. Martin Schirmbacher, Partner bei HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin
BGH: „Grundpreis“ muss direkt neben dem Endpreis stehen. Die im Supermarkt übliche Angabe des „Grundpreises“ („0,55 EUR/100 g“) ist auch im Internet Pflicht. Der „Grundpreis“ muss zudem gemeinsam mit dem Endpreis „auf einen Blick“ wahrnehmbar sein.
Dies hat der Bundesgerichtshof in einem heute bekannt gewordenen Urteil entschieden (BGH vom 26.2.2009, Az. I ZR 163/06).
In dem BGH-Fall ging es um ein Sonderangebot für ein Tierpflegeprodukt – «Dr. Clauder’s Hufpflege». Ein Online-Shop hatte das Pflegemittel auf seiner Startseite zum Preis von 3,99 EUR angeboten. Ein Mausklick auf das Produkt führte zu einer Seite, auf der sich unter anderem die Angabe des „Grundpreises“ von 0,80 EUR/100 ml fand. Der Wettbewerbszentrale reichte dies nicht aus: Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) sei nicht nur der Endpreis, sondern auch der „Grundpreis“ in unmittelbarer Nähe des Produkts anzugeben. Die Erreichbarkeit des „Grundpreises“ über einen Mausklick genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.
In zwei früheren Urteilen hatte der BGH bereits entschieden, dass Versandkosten sowie Steuern und Gebühren bei Flugreisen nicht unmittelbar neben dem „Endpreis“ angegeben werden müssen. In beiden Fällen hatte der BGH es für ausreichend erachtet, dass die Nebenkosten auf einer Unterseite genannt bzw. berechnet werden (BGH vom 4.10.2007, Az. I ZR 143/04; BGH vom 3.4.2003, Az. I ZR 222/00). Anders sieht der BGH dies für die Angabe von anfallenden Versandkosten bei der Werbung in Preissuchmaschinen.
Anders jetzt der BGH auch zu „Grundpreisen“: Die Pflicht zur Angabe von „Grundpreisen“ sei im Bewusstsein der Verbraucher deutlich weniger verankert als die üblicherweise anfallenden Versandkosten. Daher müsse ein strengerer Maßstab gelten. Die PAngV fordere „unmittelbare Nähe“ zum Endpreis, so dass der „Grundpreis“ auf derselben Angebotsseite genannt werden müsse. Endpreis und „Grundpreis“ müssen nach Auffassung des BGH „auf einen Blick wahrgenommen werden können“.
Die PAngV verlangt die Angabe des „Grundpreises“, wenn Fertigpackungen angeboten werden. Die Mengeneinheit ist dabei je nach Ware 1 Kilogramm, 1 Liter oder 1 Kubikmeter der Ware. Bei kleineren Abpackungen dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden (§ 2 Abs. 3 PAngV). Wer also Waschmittel zu einem Preis von 5,79 Euro für die 750g-Packung anbietet, muss zugleich den Kilopreis von 7,72 Euro angeben.
Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher von HÄRTING Rechtsanwälte: „Für den ‚Grundpreis‘ gelten ab sofort andere Regeln als für Versandkosten. Viele Online-Shops werden ihre Seiten umgestalten müssen, wenn sie keine Abmahnungen riskieren möchten. Auch Preissuchmaschinen und andere Portale, die vielen Händlern Verkaufsmöglichkeiten bieten, müssen dies in Zukunft berücksichtigen.“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann