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Gastautor: Dr. Martin Schirmbacher, Partner bei HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut eine weitreichendes Urteil zur Transparenz bei Preissuchmaschinen gefällt. Der BGH hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.
Nach der Entscheidung des deutschen BGH zur Pflicht zur Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen geht es in dem aktuellen Urteil um die Aktualität der angegebenen Preise. Der Beklagte bot eine Espressomaschine über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln Idealo die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden.
Der Händler stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 € unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr des Tages, an dem er den Preis – drei Stunden zuvor – auf 587 € heraufgesetzt hatte. Der Händler hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.
Der Bundesgerichtshof hat dem klagenden Wettbewerber recht gegeben (Urteil vom 11.3.2010 – I ZR 123/08 – Pressemitteilung). Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind.
Dem Händler half auch der Hinweis «Alle Angaben ohne Gewähr!» in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht, obgleich sich aus der Erläuterung ergab, dass «eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich» ist. Der Praxis rät der BGH, die Preise im Shop erst umzustellen, wenn die Umsetzung in der Preissuchmaschine erfolgt ist. Dies sei auch zumutbar.
Eine sinnvolle Analyse des Urteils ist erst möglich, wenn der Volltext der Entscheidung vorliegt. Klar ist jedoch schon jetzt, dass Anpassungsbedarf bei den Preisvergleichern besteht. Ähnlich wie bei der Angabe der Versandkosten sind Händler darauf angewiesen, dass die Preisanpassungen kurzfristig vorgenommen wird. Bleibt zu hoffen, dass die Branche schnell (technische) Lösungen findet – etwa durchgängige Real-Time-Abgleiche. Dass dies kleinere Shops vor weitere Probleme stellt, ist offenischtlich.
Lukas Bühlmann: Entscheidung relevant für Schweizer Online-Shops
Diese neueste Entscheidung aus Deutschland dürfte auch für zahlreiche Schweizer Anbieter relevant sein – dies zumindest immer dann, wenn Schweizer Online-Shops auch Kunden in Deutschland bedienen und ihre Preise von deutschen Preisvergleichsportalen erfasst werden. Wann Schweizer Online-Shops deutsches Recht beachten müssen und was dies konkret bedeutet, können Sie einer von Lukas Bühlmann zusammen mit Martin Schirmbacher verfassten Zusammenstellung des geltenden Preisangaberechts in Deutschland und der Schweiz entnehmen. Diese können Sie hier abrufen.
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann