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Am 8. Mai 2018 gab Donald Trump den Ausstieg der USA aus dem Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA), einem Atomabkommen zwischen den USA, China, Russland, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien und dem Iran, bekannt. Mit diesem Abkommen verpflichtete sich der Iran während mindestens 10 Jahren auf die Weiterentwicklung und Forschung von atomaren Waffen zu verzichten und sich regelmässig internationalen Kontrollen zur Einhaltung zu unterziehen. Die USA andererseits lockerten ihre Wirtschaftssanktionen gegenüber dem Iran.
Das Abkommen sieht vor, dass die Suspendierung der Wirtschaftssanktionen vom US-Präsidenten periodisch bestätigt werden muss. Stehen nationale Interessen dagegen, kann er die Fortsetzung der Suspendierung verhindern. Am 12. Mai 2018 verweigerte Donald Trump die fällig gewordene Bestätigung. Verweigert er die nächste, Mitte Juli 2018 fällig werdende Bestätigung ebenfalls, wovon auszugehen ist, treten die suspendierten Wirtschaftssanktionen der USA gegen den Iran in zwei Schritten wieder in Kraft.
Ab dem 6. August 2018 werden unter anderem der Handel mit Währungen, Gold, Graphiten und Metallen, der Verkauf von Software zur Herstellung industrieller Prozesse wie auch ausländische Aktivitäten im Automobilsektor und der Export oder Re-export von kommerziellen Passagierflugzeugen wie damit verbundene Teile und Dienstleistungen wieder sanktioniert.
Ab dem 4. November 2018 treten weitere Wirtschaftssanktionen insbesondere für die Bereiche wie Häfen/Schifffahrt/Schiffbau, den Energiesektor (Erdöl, Erdgas, Petrochemie) sowie Banken und Versicherungen wieder in Kraft. Spätestens dann tritt auch die weitreichende branchenübergreifende Listung von iranischen Unternehmen, mit denen Geschäfte generell verboten werden (Specially Designated Nationals And Blocked Persons List, SDN) wieder in Kraft.
Die zwei Übergangsperioden («Wind-down Periods») sollen den betroffenen Unternehmen ermöglichen, ihre bestehenden Verträge abzuwickeln und sich danach aus sanktionierten Geschäftsbereichen zurückzuziehen.
Davon betroffen sind auch schweizerische und europäische Unternehmen, auch wenn die EU die Wiederaufnahme und Ergänzung einer 1996 aufgenommenen, aber nie exerzierten «Blocking Statutes» proklamiert. Europäischen Unternehmen wurde damals unter Strafandrohung verboten, sich US-Sanktionen gegen Kuba zu unterwerfen. Im Kern besagt eine solche Massnahme, dass Entscheide von Gerichten oder Verwaltungsbehörden von Drittstaaten, die auf den erfassten Sanktionen beruhen, nicht anerkannt werden und nicht vollstreckt werden dürfen. Im Prinzip untersagt sie EU-Unternehmen sogar, sich an solche Forderungen und Verbote aus Drittstaaten zu halten.
Ob dies tatsächlich helfen würde bleibt fraglich. Unsicherheiten werden damit kaum beseitigt. Gerade grössere Unternehmen, welche aktiv im Welthandel und somit auch mit den USA in Beziehung stehen, werden damit nicht geschützt sein. Sie werden eine Abwägung treffen, welcher Markt (USA oder Iran) für sie wichtiger ist. Kleinere Unternehmen haben zu befürchten, dass sich ihre US-Geschäftspartner abwenden, um nicht zu riskieren, selber auf den Radar der US-Behörden zu geraten. Auch sie werden sich die gleiche Frage stellen.
Wie wird sich die Schweiz verhalten? Grundsätzlich übernimmt die Schweiz nur UN Sanktionen direkt. Im Übrigen orientiert sie sich betreffend Sanktionen an ihren wichtigsten Handelspartnern und legt im Einzelfall fest, ob sie ebenfalls Sanktionen einführen will. Im Fall des Irans wird sich die Schweiz überlegen müssen, ob sie eine allfällige EU Blocking Statute auch auf die Schweiz für anwendbar erklären möchte. Sie würde sich damit deutlich gegen die USA stellen. Gleichzeitig vertritt die Schweiz aber seit über dreissig Jahren die USA in Iran, weil diese beiden Staaten keine direkten diplomatischen Beziehungen pflegen. Dieses Mandat möchte die Schweiz bestimmt nicht aufs Spiel setzen.
In diesem nach wie vor unsicheren Umfeld sind die schweizerischen Unternehmen gut beraten, die nationalen und internationalen Entwicklungen genau zu beobachten. Bestimmungen in Verträgen sollten den möglichen Entwicklungen jetzt schon Rechnung tragen. Die oben dargelegte, stufenweise Wiedereinführung der Sanktionen bis November 2018 macht deutlich, welche Sektoren besonders betroffen sind. Ausserdem sind Abklärungen zu involvierten Personen, Firmen, aber auch Versicherungen und Banken wichtiger denn je. Damit kann sichergestellt werden, dass sich ein Schweizer Unternehmen nicht fahrlässig an Geschäften oder gar Umgehungsgeschäften beteiligt, die ihren guten Ruf aufs Spiel setzen. Die Geschäftsführung und die Compliance bleiben gefordert.