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Bei grenzüberschreitenden Erbfällen kommt es regelmässig zu Kompetenzkonflikten zwischen den Behörden der involvierten Staaten und zu sich widersprechenden Entscheidungen. Die Europäische Union hat deshalb mit der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses) die zwischenstaatliche Zuständigkeit in internationalen Erbfällen sowie die Anerkennung von ausländischen Rechtsakten, die einen Nachlass betreffen, geregelt.
Sie hat überdies einheitliche Regeln darüber festgelegt, welches Erbrecht jeweils anzuwenden ist. Die Verordnung gilt für sämtliche EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich und ist auf die Rechtsnachfolge von Personen anwendbar, die nach dem 16. August 2015 verstorben sind.
Die mit der EU-Erbrechtsverordnung geschaffene Rechtsvereinheitlichung soll nun auch in der Schweiz als Anlass genommen werden, das Potential für Kompetenzkonflikte und divergierende Entscheidungen in Bezug auf die meisten EU-Staaten zu minimieren und damit die Rechts- und Planungssicherheit zu erhöhen. Zudem sollen mit der Gesetzesrevision Änderungs-, Ergänzungs- und Klarstellungsbedürfnissen Rechnung getragen werden, die sich seit Inkrafttreten der erbrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen Internationalen Privatrechts vor 29 Jahren ergeben haben.
Nachfolgend werden die vom schweizerischen Bundesrat am 14. Februar 2018 veröffentlichten Revisionsvorschläge der erbrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) dargestellt und aufgezeigt, was sich gegenüber dem bestehenden Recht künftig ändern soll.
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