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1. Hintergrund
Derzeit liegt die Steuerhoheit für Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz bei den Kantonen. Ausser in Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt sind Erbschaften und Schenkungen an direkte Nachkommen von der Steuer befreit. In allen Kantonen sind jedoch Ehegatten und eingetragene Partner von der Erbschaftssteuer befreit. Bei nicht eingetragenen Partnerschaften unterscheiden sich die kantonalen Regelungen dagegen in zweierlei Hinsicht: Einerseits gehen die anwendbaren Steuersätze von 0% (also Steuerbefreiung) bis über 40%. Andererseits unterscheiden sich die Definitionen des Begriffes des Lebenspartners teilweise erheblich. Wo keine Sonderregelung für nicht eingetragene Lebenspartner besteht, fällt demnach die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer in der Regel zum Maximalsatz an und kann bis zu fast 50% betragen. Dieser Steuersatz kommt auch für Erbschaften und Schenkungen an andere, nicht-verwandte Personen zur Anwendung.
Nach dem Initiativtext würden in Zukunft sämtliche Erbschaften und Schenkungen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad einer Steuer von 20% unterliegen. Ausnahmen sind vorgesehen für:
- Einen einmaligen Freibetrag von CHF 2 Millionen auf der Summe des Nachlasses und der Schenkungen zu Lebzeiten;
- Schenkungen / Nachlass an Ehegatten oder registrierte Partner;
- Schenkungen von max. CHF 20’000 pro Jahr und Beschenktem;
- Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen (z.B. gemeinnützige Stiftungen);Übertragungen von Unternehmen und Landwirtschaftsbetrieben, welche besonderen Ermässigungen unterliegen sollen.
Die dem Bund dank der nationalen Erbschaftssteuer zufliessenden Mittel würden zu einem Drittel den Kantonen zukommen, die verbleibenden zwei Drittel flössen in den Ausgleichsfonds der AHV. Laut Berichten in den Medien dürften die Gesamteinnahmen aus dieser neuen Steuer rund CHF 3 Milliarden betragen.
Sofern die Initiative zu Stande kommt, wird eine Volksabstimmung durchgeführt. Damit die Vorlage angenommen wird, sind das Volks- und das Ständemehr erforderlich. Bei einer Annahme hätten die neuen Bestimmungen insofern rückwirkenden Charakter, als Schenkungen zwischen dem 1. Januar 2012 und dem in Kraft treten der neuen Bestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen der neuen Schenkungssteuer von 20% unterliegen würden.
2. Erfolgsaussichten der Initiative
Wenngleich die politische Debatte über die Initiative bereits begonnen hat, ist das Ergebnis der Volksabstimmung derzeit nicht vorhersehbar.
Aufgrund der von den Initianten vorgesehenen Freigrenze für Nachlassvermögen bis CHF 2 Millionen dürfte nur eine Minderheit der Schweizer Wohnbevölkerung von der neuen Erbschaftssteuer betroffen sein. Dementsprechend gehen einige Experten davon aus, dass eine Mehrheit der Stimmbürger und Stimmbürgerinnen durchaus Gefallen am Anliegen der Initianten finden könnte. In der Vergangenheit haben aber andere Volksabstimmungen gezeigt, dass der Schweizer Souverän nicht gewillt ist, zusätzliche Umverteilungsmassnahmen zu akzeptieren (z.B. Steuergerechtigkeitsinitiative [2010], Gesundheitsinitiative [2003], Kapitalgewinnsteuer [2001]).
Gleichzeitig hätte die Initiative zur Folge, dass neu bei einer Überschreitung des Freibetrags direkte Nachkommen ebenso wie Eltern und Geschwister mit einer Erbschaftssteuer von 20% belastet würden. Diese Personen entrichten heute in fast allen Kantonen deutlich tiefere Erbschaftssteuern. Andererseits würden nicht verwandte Personen ebenfalls mit 20% besteuert, welche heute in den meisten Kantonen mehr als 20% entrichten. Es würden also direkte Nachkommen, Eltern und Geschwister zugunsten von nicht verwandten Personen höher besteuert als dies heute der Fall ist.
Nach Angaben der Initianten, wonach insgesamt ein Steueraufkommen von rund CHF 3 Milliarden erwartet wird, beläuft sich der Anteil der Kantone an der neuen Steuer auf rund CHF 1 Milliarde. Dies entspricht in etwa den Einnahmen, die die Kantone heute schon aus den Erbschafts- und Schenkungssteuern erzielen. Der Initiativtext gibt indes keine klare Auskunft darüber, nach welchem Schlüssel diese Einnahmen auf die einzelnen Kantone verteilt werden. Nach dem Wortlaut des Initiativtextes dürfte die Idee der Initianten sein, dass die Kantone die neue, bundesrechtliche Erbschaftssteuer erheben und zwei Drittel der Erträge an den Ausgleichsfonds der AHV überweisen, während ein Drittel in die eigenen Kassen fliesst. Bei einer solchen Verteilung dürften die meisten Kantone mehr einnehmen, als dies heute der Fall ist. Es ist aber davon auszugehen, dass einzelne Kantone zu den Verlierern bei Einführung der neuen Regelungen gehören würden.
3. Nachfolgeregelung im Lichte der vorgeschlagenen Erbschaftssteuer
Nach den Initianten sollen der Bestand der Familienbetriebe und KMUs sowie der Landwirtschaftsbetriebe durch die Steuer nicht gefährdet werden. Um dies zu erreichen, ist vorgesehen, dass für die Vererbung von Unternehmen besondere Regelungen zur Anwendung kommen. Die Detailausgestaltung überlassen die Initianten dem Gesetzgeber. Nach der Vorstellung der Initianten können beispielsweise die Unternehmen bei der Bewertung mit einem zusätzlichen Freibetrag von CHF 8 Mio. und mit einem reduzierten Steuersatz von 10% privilegiert werden, sofern sie weitergeführt werden und eine massgebliche Beteiligung vorliegt. Eine solche Regelung dürfte in der Praxis zahlreiche Abgrenzungsfragen aufwerfen.
3.1 Weiterführung des Unternehmens
Häufig sind die Erben (noch) nicht gewillt oder (noch) nicht in der Lage, ein geerbtes Unternehmen selbst fortzuführen oder aber der Erblasser selbst hatte bereits vor seinem Ableben nur noch eine passive Rolle als Aktionär inne. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Gesetzgeber die steuerlich privilegierte Vererbung eines Unternehmens auch dann zulässt, wenn die Erben selbst keine aktive Rolle im Unternehmen übernehmen. Ebenfalls offen ist, ab wann eine massgebliche Beteiligung vorliegt und insbesondere ob die Anteile mehrerer Erben (beispielsweise mehrerer Kinder) in diesem Zusammenhang addiert würden.
Namentlich in jenen Fällen, wo eine Weiterführung nicht möglich oder nicht gewünscht ist, sollte die Planung des Verkaufs des Unternehmens aus steuerlicher Sicht sehr sorgfältig und möglichst frühzeitig erfolgen.
3.2 Definition des Unternehmens
Ebenfalls unklar ist, wie ein Unternehmen definiert würde. Auch hier wird der Gesetzgeber im Falle einer Annahme der Initiative gefordert sein, eine allgemeingültige Definition eines Unternehmens aufzustellen.
3.3 Bewertung des Unternehmens
Zunächst stellt sich die Frage, wie der Wert eines vererbten Unternehmens zu ermitteln ist. In der Regel ist es unmöglich, den objektiven Wert eines Unternehmens theoretisch zu ermitteln, vielmehr wird dieser Wert bei Transaktionen von Angebot und Nachfrage bestimmt. Um Anteile an einem Unternehmen für die Vermögenssteuer zu bewerten, bedienen sich die Steuerverwaltungen in der Regel der sogenannten Praktikermethode. Diese hat sich zwar für Zwecke der Vermögenssteuer einigermassen bewährt, dürfte aber für die neue Erbschaftssteuer insbesondere im Bereich der KMU Schwierigkeiten mit sich bringen: Da die Praktikermethode vergangenheitsorientiert ist, fliesst in den Wert des Unternehmens der Gewinn vergangener Jahre mit ein in der Annahme, dass dieser Gewinn auch in Zukunft erzielbar sein dürfte. Gerade bei KMU hängen aber die Erfolgschancen eines Unternehmens häufig von der Person des Inhabers ab. Mit seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen reduzieren sich zumindest kurz- bis mittelfristig auch die Ertragschancen und damit der objektive Wert des Unternehmens. Diese Reduktion sollte auch erbschaftssteuerliche Berücksichtigung finden.
4. Planungsmöglichkeiten
Aufgrund der in der Initiative vorgesehenen rückwirkenden Unterstellung von Schenkungen ab dem 1. Januar 2012 unter die nationale Erbschaftssteuer ist der grundsätzliche Planungsspielraum limitiert. Im Einzelfall bieten sich zwar Lösungen an, die aber unbedingt vor Ende dieses Jahres umgesetzt sein müssten.
Abhängig von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung der Erleichterungen für die Übertragung von Unternehmen bietet sich aber voraussichtlich in diesem Bereich im Fall der Annahme der Initiative künftig ein nicht zu unterschätzender Planungsspielraum an.