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Einleitung
Ein Schiedsverfahren nach der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung (Swiss Rules) ist ein Streiterledigungsverfahren, das mit einer rechtsverbindlichen Entscheidung (Schiedsspruch) eines unabhängigen Schiedsgerichts endet. Der Schiedsspruch kann gestützt auf das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958, das mittlerweile 147 Mitgliedstaaten zählt, praktisch weltweit vollstreckt werden. Eingeleitet wird das Verfahren durch Einreichung einer Einleitungsanzeige beim Sekretariat einer der sieben Handelskammern, die 2004 zwecks Harmonisierung ihre eigenen Schiedsordnungen durch die Swiss Rules ersetzten (d.h. Basel, Zürich, Genf, Bern, Tessin, Lausanne und Neuenburg).
Bekanntlich ist die Schweiz weltweit einer der am häufigsten als Schiedsort vorgesehenen Staaten. Die Swiss Rules sind daher für die Anwendung durch Parteien aus aller Welt in allen Sprachen und nach jedem (auf den strittigen Vertrag anwendbaren) Recht bestimmt. Im Übrigen finden sie sowohl in internationalen Schiedsverfahren wie auch in Binnenschiedsverfahren Anwendung.
Die revidierten Swiss Rules sind am 1. Juni 2012 in Kraft treten und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt eingeleiteten Verfahren. Die neue Schiedsordnung ist über folgenden Link (in 10 verschiedenen Sprachen) abrufbar: https://www.swissarbitration.org/sa/en/rules.php.
Sinn und Zweck der Revision
Nachdem die Swiss Rules von 2004 sich in der Praxis bewährt hatten und von Schiedspraktikern (Schiedsrichtern und Rechtsvertretern) sowie den Parteien (vor allem international tätigen Unternehmen und deren Rechtsabteilungen) geschätzt wurden, bezweckte die Revision unter anderem, die Swiss Rules mit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in Einklang zu bringen, die im dritten Teil Bestimmungen für Schweizerische Binnenschiedsverfahren enthält. Im Übrigen handelt es sich um eine “kleine“ Revision. Dabei wurde insbesondere darauf geachtet, die Flexibilität des Schiedsverfahrens zu verstärken und die Verfahrenseffizienz (insbesondere die Reduktion der Dauer und Kosten) zu erhöhen. Zudem soll durch das Schaffen einer zentralen Institution (der «Swiss Chambers› Arbitration Institution») die einheitliche Anwendung der Schiedsordnung sichergestellt werden. Schon Verfahren nach den Swiss Rules von 2004 waren im Vergleich zu anderen Schiedsordnungen kostengünstig(er) und zügig(er). Die Revision bezweckt diese Vorzüge noch mehr zu verstärken. Schliesslich wurde an der internationalen Ausrichtung der Swiss Rules im Rahmen der Revision festgehalten.
Was ist neu?
Die revidierten Swiss Rules reagieren auf die zunehmende Komplexität internationaler Streitigkeiten. Insbesondere enthalten sie revidierte Bestimmungen zu komplexen Mehrparteienverfahren und zur Bündelung von mehreren Schiedsverfahren.
Ausserdem enthält die neue Schiedsordnung, wie erwähnt, weitreichende Änderungen im Bereich der sog. «Emergency Arbitration», einem Eilschiedsverfahren. Der neu vorgesehene Eilschiedsrichter soll es den Parteien ermöglichen, bereits vor der Konstituierung des Schiedsgerichts vorsorgliche Massnahmen zu beantragen. Auf diese Weise wird ein vorläufiger Rechtsschutz zu Beginn (und innerhalb) des Schiedsverfahrens ermöglicht.
Besondere Erwähnung verdient die neu gegebene Möglichkeit, so genannte superprovisorische (d.h. vorvorsorgliche) Verfügungen zu verlangen; und zwar bereits vor Konstituierung des Schiedsgerichts (und selbstverständlich auch danach). Dadurch wird Situationen Rechnung getragen, in denen der Zweck der Verfügung durch die Kenntnisnahme seitens der Gegenpartei vor Erlass der Verfügung (z.B. eines Weiterverkaufsverbotes) vereitelt würde (indem diese einen Weiterverkauf der strittigen Ware an eine Drittpartei tätigen könnte). Die Gegenpartei erhält in solchen Fällen erst Kenntnis von der Verfügung im Zeitpunkt der Eröffnung derselben (d.h. bei Erhalt der Verfügung), nicht aber vorher.
Betont sei, dass die nachfolgende Übersicht nur einige der wichtigen Neuerungen wiedergibt. Ein detaillierter (Artikel für Artikel-)Vergleich der Schiedsordnung von 2012 mit jener von 2004 kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Vergleichstabelle.
Einige der wichtigsten neuen Bestimmungen im Überblick:
1. Bestimmungen zur (noch) effizienteren Verfahrensgestaltung
Einige ganze Reihe von Bestimmungen bezweckt, die (bereits nach den Swiss Rules von 2004 gegebene) zügige und kostengünstige Beilegung von Streitigkeiten nach den Swiss Rules zu erhöhen.
So haben alle am Schiedsverfahren Beteiligten (Parteien, Rechtsvertreter und Schiedsrichter) nach Treu und Glauben zu handeln; die Beteiligten haben auf eine effiziente Durchführung des Verfahrens hin zu wirken und unnötige Kosten und Verzögerungen zu vermeiden; zudem verpflichten sich die Parteien zur unverzüglichen Befolgung aller vom Schiedsgericht (oder Dringlichkeitsschiedsrichter) erlassenen Schiedssprüche, Entscheidungen oder Verfügungen (vgl. Art. 15 Abs. 7 Swiss Rules). Eine Partei, die dieser Obliegenheit nicht nachkommt, riskiert, dass das Schiedsgericht im Rahmen der Kostenverteilung das renitente Parteiverhalten zu ihren Lasten sanktioniert (vgl. Art. 40 Abs. 1, 2 Swiss Rules).
Zudem wurde die Phase der Verfahrenseinleitung beschleunigt, indem die Angabe der parteiernannten Schiedsrichter bereits in der Einleitungsanzeige sowie in der Einleitungsantwort zu erfolgen hat (vgl. Art. 3(3)(h) und Art. 3(7)(f) Swiss Rules). Ausserdem ist bereits in der Einleitungsanzeige (bzw. in der Einleitungsantwort) anzugeben, welche Schiedsrichterzahl für angemessen erachtet wird, welche Sprache anzuwenden sei und wo der Sitz des Verfahrens sein sollte, sofern die Parteien sich darauf nicht bereits geeinigt haben (vgl. Art. 3(3)(g) und Art. 3(7)(e) Swiss Rules). Dadurch werden diese wichtigen verfahrenstechnischen Fragen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt thematisiert und können entsprechend berücksichtigt werden.
Weiter gefördert werden Vergleichslösungen, die zu einem vorzeitigen Ende des Schiedsverfahrens führen können. Mit Zustimmung aller Parteien kann das Schiedsgericht Schritte zur Beilegung des Streitfalles durch einvernehmliche Einigung einleiten. Dabei gilt die Zustimmung der Parteien als Verzicht auf ihr Recht, ein Mitglied des Schiedsgerichts wegen fehlender Unparteilichkeit als Folge seiner Teilnahme an diesen Schritten (einschliesslich der dabei gewonnenen Kenntnisse) abzulehnen (vgl. Art. 15 Abs. 8 Swiss Rules).
Im Übrigen wurde das in der Praxis überaus bewährte beschleunigte Verfahren beibehalten. Für Streitwerte unter CHF 1 Million sehen die Swiss Rules damit weiterhin als Regel vor, dass die Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten (nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels und einer einzigen mündlichen Verhandlung) durch einen Einzelschiedsrichter zu entscheiden ist. Das beschleunigte Verfahren bietet daher eine effiziente und kostengünstige Streitbelegung bei kleineren Streitwerten. Im Übrigen können die Parteien (auch nach Einleitung des Verfahrens) sich ungeachtet einer anderslautenden Schiedsvereinbarung auf einen Einzelschiedsrichter einigen, selbst wenn der Streitwert CHF 1 Million übersteigt (vgl. zum Ganzen Art. 42 Swiss Rules).
2. Ergänzung der Bestimmung bezüglich Mehrparteienverfahren
In internationalen Geschäftsbeziehungen entfachen immer öfter Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien. Dieser (oft komplexen) Problematik versuchte die Schweizerische Schiedsordnung bereits in der Fassung von 2004 mit Art. 4 zu begegnen. Inhalt und Zweck des leicht revidierten Art. 4 werden nachfolgend dargelegt.
2.1 Vereinigung von Verfahren
Artikel 4 Abs. 1 Swiss Rules überlässt dem Gerichtshof (der «Swiss Chambers› Arbitration Institution») grösstmögliche Flexibilität bei der Entscheidung, ob ein neues Verfahren (bzw. mehrere neue Verfahren) mit einem bereits hängigen vereint werden soll. Dieses Recht steht dem Gerichtshof auch dann zu, wenn nicht dieselben Parteien am (oder an den) neuen Verfahren beteiligt sind. Bisher übten die Handelskammern diese Kompetenz mit Zurückhaltung aus und ordneten eine Verfahrensvereinigung nur in wenigen (gerechtfertigten) Fällen an, in denen die Parteien diesem Vorgehen in der Regel zugestimmt hatten. Es ist davon auszugehen, dass der Gerichtshof diese restriktive Praxis fortsetzen wird.
Bei seiner Entscheidung hat der Gerichtshof alle massgeblichen Umstände zu berücksichtigen, einschliesslich des Zusammenhanges zwischen den Streitsachen sowie des Stadiums, in dem sich das hängige Verfahren befindet. Der Gerichtshof hat vorgängig alle Parteien sowie die bereits bestätigten Mitglieder der Schiedsgerichte in allen betroffenen Verfahren zu konsultieren. Im Übrigen handelt es sich bei Art. 4 um eine Kann-Vorschrift.
Entscheidet der Gerichtshof, das neue Verfahren mit dem bereits hängigen Schiedsverfahren zu vereinen, so bedeutet dies den Verzicht der Parteien aller Verfahren auf ihr Recht, ein Mitglied des Schiedsgerichts zu bezeichnen. Zudem kann der Gerichtshof bereits erfolgte Ernennungen und Bestätigungen von Mitgliedern der Schiedsgerichte widerrufen und nach den Bestimmungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts (gemäss Abschnitt II) vorgehen. Diese Abberufungskompetenz stellt eine im Rahmen der Revision neu vorgesehene Möglichkeit dar, die es dem Gerichtshof zudem erlaubt, das Ernennungsverfahren (im Rahmen eines Mehrparteienverfahrens) erneut durchzuführen.
2.2 Beteiligung von Drittpersonen
Gemäss Art. 4 Abs. 2 Swiss Rules kann ein Dritter (bzw. mehrere Dritte), der (bzw. die) an einem bereits hängigen Schiedsverfahren teilnehmen will (bzw. wollen), das Schiedsgericht um einen Einbezug in das Verfahren ersuchen. Ebenso kann eine am Schiedsverfahren beteiligte Partei die Teilnahme eines Dritten (bzw. mehrerer Dritter) verlangen. In beiden Fällen entscheidet das Schiedsgericht über das entsprechende Begehren nach Konsultation aller Parteien, einschliesslich des (bzw. der) einzubeziehenden Dritten, sowie unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände. Zum Beispiel gilt, dass je fortgeschrittener das Schiedsverfahren ist, umso weniger sich der Einbezug von Dritten rechtfertigt.
3. Bestimmungen zum neu vorgesehenen Dringlichkeitsschiedsrichter, um umgehend vorsorgliche Massnahmen beantragen zu können, einschliesslich superprovisorischer Verfügungen
Benötigt eine Partei dringende Sicherungsmassnahmen oder vorläufige Massnahmen, die nicht bis zur Bildung eines Schiedsgerichts warten können (sog. dringlicher Rechtsschutz), kann sie neu gestützt auf Art. 43 Swiss Rules einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag muss beim Sekretariat gestellt werden und hat u.a. das (begründete) Begehren um Erlass einer bestimmten Massnahme zu enthalten.
Der Dringlichkeitsschiedsrichter hat innert 15 Tagen (seit Zustellung der Akten durch das Sekretariat) seine Entscheidung zu erlassen. Die Entscheidung des Dringlichkeitsschiedsrichters bindet das (in der Folge konstituierte) Schiedsgericht nicht. Das Schiedsgericht kann daher die Entscheidung des Dringlichkeitsschiedsrichters ändern oder gar aufheben.
Wie erwähnt, besteht nunmehr die einzigartige (da in anderen Schiedsordnungen nicht vorgesehene) Möglichkeit, so genannte superprovisorische (d.h. vorvorsorgliche) Verfügungen zu verlangen, wodurch vermieden wird, dass die Gegenpartei vor Erlass der Verfügung vom laufenden Verfahren Kenntnis erhält und dadurch den Zweck der Massnahme vereiteln kann. Die Gegenpartei erhält diesfalls von der Verfügung erst im Zeitpunkt der Eröffnung Kenntnis (d.h. bei Erhalt derselben), nicht aber vorher. Erst in diesem Zeitpunkt wird der Gegenpartei auch die Möglichkeit zur Stellungnahme, mithin das rechtliche Gehör gemäss Art. 43 Abs. 6 Swiss Rules, gewährt.
Die Möglichkeit, ein derartiges (ex parte-) Verfahren zu führen, besteht auch nach Konstituierung des Schiedsgerichts im Rahmen des (ordentlichen) Massnahmeverfahrens nach Art. 26 Swiss Rules (vgl. den neu eingeführten Art. 26 Abs. 3 Swiss Rules: “Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann das Schiedsgericht über einen Antrag auf vorläufige Massnahmen durch Anordnung auf einseitiges Vorbringen befinden, bevor der Antrag den anderen Parteien mitgeteilt wurde. Spätestens mit einer solchen Anordnung hat das Schiedsgericht den anderen Parteien den Antrag zur Kenntnis zu bringen und ihnen ohne Verzug rechtliches Gehör zu gewähren.“).
Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass es den Parteien – ungeachtet der Bestimmungen zum dringlichen Rechtsschutz – frei steht, den staatlichen Richter zwecks Erlasses vorsorglicher Massnahmen anzurufen, was in Artikel 26 Abs. 5 Swiss Rules ausdrücklich erwähnt wird. Staatliche Gerichte haben mit anderen Worten ihre (parallele) Zuständigkeit auch nach dem Inkrafttreten der revidierten Swiss Rules beibehalten. Im Übrigen steht es den Parteien frei, die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen zum dringlichen Rechtsschutz zu vereinbaren.
Abschliessende Bemerkungen
Insgesamt behält die neue Schweizerische Schiedsordnung ihre wesentlichen Merkmale bei. Gleichzeitig wurde die Schiedsordnung um einige neue Bestimmungen ergänzt, die unter anderem Streitigkeiten im Zusammenhang mit mehreren Parteien betreffen. Zudem wird für ein effizienteres Verfahrensmanagement gesorgt und die Möglichkeit eröffnet, vorsorgliche Massnahmen vom neu vorgesehenen Eilschiedsrichter zu verlangen.
Die revidierten Swiss Rules bezwecken einerseits, in komplexen Fragen Klarheit zu schaffen; andererseits sollen Dauer und Kosten von Schiedsverfahren reduziert werden. Daher ist davon auszugehen, dass die neue Schiedsordnung sowohl bei Praktikern (Rechtsanwälten und Schiedsrichtern) als auch den Benutzern der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (namentlich Unternehmungen, die Schiedsklauseln routinemässig in Verträgen verwenden) auf Zustimmung stossen wird.
Im Übrigen bildet die Revision der Swiss Rules Teil eines anhaltenden internationalen Trends zur Modernisierung von Schiedsregeln. Zum Beispiel wurden im Jahre 2010 die neuen IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration sowie die revidierte UNCITRAL-Schiedsordnung verabschiedet. Revidiert wurde insbesondere auch die Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC), die am 1. Januar 2012 in Kraft trat. Diese Revision wurde im vorletzten MLL-Newsletter (Dezember 2011) behandelt.