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Nach jahrelangen Debatten hat das schweizerische Parlament am 21. Juni 2013 die Swissness-Vorlage verabschiedet, die erhebliche Änderungen für den Gebrauch schweizerischer Herkunftsangaben mit sich bringen wird. Die neuen Regeln gelten für sämtliche Zeichen, welche auf die schweizerische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisen, also z.B. für die Begriffe „Switzerland“, „Made in Switzerland“ und „Swiss“, aber auch für das Schweizerkreuz, die Abbildung schweizerischer Naturdenkmäler wie etwa das Matterhorn oder die Namen von Kantonen oder Orten in der Schweiz. Die neuen Bestimmungen werden voraussichtlich 2015 in Kraft treten. Die Benutzung ausländischer Herkunftsangaben untersteht in der Schweiz neu dem Recht des Ursprungslands. Die neuen Vorschriften zu den schweizerischen geografischen Herkunftsangaben dürfen nicht mit den Bestimmungen zum Warenursprung im Zollrecht verwechselt werden. Die zollrechtliche Behandlung von Importen und Exporten hat keinen direkten Zusammenhang mit den Kennzeichnungsvorschriften des revidierten Markenschutzgesetzes. Die jeweiligen Bestimmungen haben unterschiedliche Zwecke und Geltungsbereiche.
Bei Naturprodukten (mineralische Erzeugnisse, Pflanzen, Fleisch) werden neu verschiedene Anknüpfungspunkte definiert, damit eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden kann (z.B. Ort der Gewinnung für mineralische Erzeugnisse, Ort der Ernte für Pflanzenprodukte usw.). Bei Lebensmitteln darf die Herkunftsangabe „Schweiz“ zukünftig nur verwendet werden, wenn mindestens 80% des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, aus der Schweiz kommen. Bei Milch und Milchprodukten müssen sogar 100% des Gewichts des Rohstoffes Milch aus der Schweiz stammen. Ausserdem muss die Verarbeitung, die dem Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfinden. Der Bundesrat wird in einer Verordnung die Unterscheidung zwischen Naturprodukten und Lebensmitteln regeln müssen. Im Falle von anderen Produkten, insbesondere industriellen Produkten, müssen mindestens 60% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Ausserdem muss die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz vorgenommen werden. In jedem Fall muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt in der Schweiz stattfinden.
Bei diesen Berechnungen gelten sowohl bei Lebensmitteln als auch bei den Industrie- und Gewerbeprodukten gewisse Ausnahmen. Bei industriellen Produkten werden z.B. die Verpackungs- und Transportkosten, die Kosten für den Vertrieb der Ware, für Marketing und Kundenservice sowie die Kosten für Naturprodukte, die wegen natürlichen Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können, bei der Berechnung nicht mitberücksichtigt. Daneben können die Kosten für Rohstoffe von der Berechnung ausgeschlossen werden, wenn diese aus objektiven Gründen in der Schweiz nicht in genügender Menge verfügbar sind und vom Bundesrat für die betroffene Branche eine Branchenverordnung erlassen wurde, welche diesen Punkt regelt. In einer solchen Branchenverordnung muss insbesondere geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen oder gestützt auf welche objektiven Grundlagen ein Rohstoff als in der Schweiz in ungenügender Menge verfügbar gilt und inwiefern dieser Umstand in die Berechnung einzubeziehen ist.
Wer bei der Berechnung der Rohstoffkosten von einer solchen Ausnahme profitieren möchte, ist auf eine Branchenverordnung angewiesen. Meyerlustenberger Lachenal hat bereits einen schweizweit tätigen Verband bei der Ausarbeitung einer solchen Branchenverordnung unterstützt und kann diesbezüglich auf wertvolle Erfahrung zurückgreifen. Zudem beraten wir seit Jahren verschiedene namhafte Unternehmen im Zusammenhang mit der Swissness-Problematik.
Falls Sie im Zusammenhang mit dem zukünftigen Gebrauch schweizerischer Herkunftsangaben oder der Ausarbeitung einer Branchenverordnung Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne.