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Haben Sie alle Einkäufe für das Jahresende erledigt? Sind Sie für Ihre wohlverdienten Ferien startbereit? Stopp! Eine allerletzte Pendenz muss in Ihre To-do-Liste aufgenommen werden…
Wenn ein Gläubiger einen Schuldner betreibt und der Schuldner keine (genügenden) Vermögenswerte hat, um die Forderung des Gläubigers zu decken, stellt das Betreibungsamt bzw. das Konkursamt einen Verlustschein aus, in welchem festgehalten wird, dass die Forderung bzw. ein Teil der Forderung ungedeckt geblieben ist.
Ein Verlustschein gilt als Schuldanerkennung und der Gläubiger kann den Schuldner gestützt auf den Verlustschein neu betreiben und das Betreibungsverfahren in der Folge im summarischen Verfahren vorantreiben, ohne ein aufwendiges Verfahren über den Bestand der Forderung führen zu müssen.
Bis 31. Dezember 1996 waren die Forderungen, welche in Verlustscheinen verurkundet waren, nicht verjährbar. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkursrecht wurde jedoch revidiert : Seit dem 1. Januar 1997 verjähren die durch den Verlustschein verurkundeten Forderungen 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass diese Verjährungsfrist auch für die «alten» Verlustscheine gelten soll. Dies bedeutet, dass alle «alten» Verlustscheine, welche vor dem 1. Januar 1997 ausgestellt wurden, am 31. Dezember 2016 verjähren werden.
Gläubiger, welche im Besitz eines «alten» Verlustscheins sind, sind also gut beraten, vor dem 31. Dezember 2016 Massnahmen zu ergreifen, um die Verjährung zu unterbrechen. Praktisch gesehen sollte dies zusammen mit den letzten Weihnachtseinkäufen erledigt werden.