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Eine Weisung, ein Formular, ein Urteil und zwei Verordnungen: Wer hat gesagt, dass ein Betreibungsbegehren eine einfache Sache ist? Oder wie ein einfaches Formular das Leben schwer machen kann.
Ein Betreibungsbegehren ist der erste Schritt im Vollstreckungsverfahren, welcher uns näher an das Geld bringt und oft als ein erstes Druckmittel eingesetzt wird, da es rasch gestellt und günstig ist.
In einem Fall, der vor kurzem vom Bundesgericht zu beurteilen war (BGE 141 III 173) erwies sich das Unterfangen aber als teuer und sicherlich nicht effizient. Ein Gläubiger wollte drei Forderungen in Gesamthöhe von lediglich CHF 1’101.10 in Betreibung setzten. Zwei dieser Forderungen bestanden aus mehreren kleinen Forderungen (ca. 15 kleinen Forderungen), was der Gläubiger in seinem Betreibungsbegehren angab, wobei er die ca. 30 «Unterforderungen» einzeln auflistete.
Kein Problem, meinen Sie?
Das zuständige Betreibungsamt sah es anders. Es wies das Betreibungsbegehren zurück mit der Begründung, die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs (welche dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist) gebe vor, dass maximal zehn Forderungen im Zahlungsbefehl aufgeführt werden dürfen, dass die erste Forderung auf höchstens 640 Zeichen und die restlichen Forderungen auf höchstens jeweils 80 Zeichen begrenzt seien.
Ende der Geschichte? Nein. Der Gläubiger erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde; das Gericht schützte aber den Entscheid des Betreibungsamtes. Daraufhin brachte der Gläubiger die Sache vor das Bundesgericht.
Das Bundesgericht war dann anderer Meinung als die Vorinstanz und erklärte, dass die Dienststelle Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs den Inhalt des Betreibungsbegehrens nicht beschränken dürfe. Dies hätte nur durch eine Verordnung des Bundesrates erfolgen dürfen.
Ende gut, alles gut?
Ca. sechs Monate nach diesem Entscheid änderte der Bundesrat tatsächlich seine Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) und ermächtigte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) inhaltliche und formale Vorgaben an die Betreibungsbegehren zu erlassen. Diese Verordnung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.
Nach der Änderung der VFRR erliess das EJPD dann eine Verordnung über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, welche den Inhalt der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs mehr oder weniger übernimmt (diese Verordnung ist hier abrufbar). Bei Nichteinhaltung der in der Verordnung vorgesehenen Regeln gibt das Betreibungsamt dem Gläubiger Gelegenheit zur Nachbesserung. Entspricht das erneute Begehren weiterhin nicht den Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung, so wird das Betreibungsbegehren abgewiesen. Auch diese Verordnung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.
Fazit:
Auf den ersten Blick scheint das Ausfüllen eines Betreibungsbegehrensformulars einfach und ohne Fachkenntnisse zu meistern. Es gibt jedoch durchaus sowohl formelle (siehe u.a. oben) wie auch materiell-rechtlichen Vorgaben (beispielsweise Zinsberechnungen), welche die eine oder andere Hürde zum schnellen Druckmittel darstellen.