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Bei der Erstellung von Werken bzw. der Ausführung von Bauarbeiten treten in der Praxis immer wieder Werkmängel auf. Während ein fehlerhaftes Produkt nach dessen Erwerb durch den Verkäufer in der Regel einfach ausgetauscht werden kann, ist dies bei Werken, die in ein Gebäude eingebaut werden nicht (bzw. nicht immer) möglich.
Doch was qualifiziert eigentlich als Werkmangel und was ist bei der Geltendmachung von Werkmängeln zu beachten? Inwiefern unterscheidet sich die Geltendmachung eines Werkmangels bei einem dem Werkvertragsrecht des Obligationenrechts (OR) bzw. der SIA Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) unterstehenden Vertrages?
Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit den Fragen der Definition eines Werkmangels, den Tücken der Geltendmachung von Werkmängeln sowie den dem Besteller zustehenden Rechtsbehelfen auseinander und soll Licht in den Dschungel des Sachgewährleistungsrechts im Bereich des Werkvertrages bringen.
Folgende Punkte werden thematisiert:
1. Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages
2. Der Begriff des Werkmangels
3. Die Sachgewährleistung
3.1 Einhaltung von Rügefristen
3.1.1. Prüfungsobliegenheiten und Rügefristen nach Obligationenrecht
3.1.2. Prüfungsobliegenheiten und Rügefristen nach der SIA Norm 118
3.2. Wer hat den Werkmangel zu beweisen?
4. Die Mängelbehelfe
4.1. Die Mängelbehelfe nach Obligationenrecht
4.2. Die Mängelbehelfe nach der SIA Norm 118
5. Zusammenfassende Bemerkungen
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