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Gastautor: Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsanwalt und Justiziar des Webshop-Zertifizierers Trusted Shops in Köln.
Ist der Start eines Webshop-Betreibers im Heimmarkt erst einmal geglückt, zieht es diese oft auch ins Ausland. Sobald das Angebot in englischer Sprache verfügbar ist, spricht der Händler theoretisch einen beträchtlichen Teil des internationalen Markts an. Aber ganz so einfach ist der Schritt ins Ausland nicht, viele rechtliche Fragen sollten auf jeden Fall bereits vor der Internationalisierung geklärt werden. Ob Widerruf, Versandkosten oder Steuerrecht – wer ins Ausland verkauft, muss sich mit unterschiedlichsten Regelungen auseinandersetzen – selbst innerhalb der Europäischen Union.
Mit diesen Themen befasst sich Dr. Carsten Föhlisch in einem in der Internet World Business vom 15. März 2010 erschienenen Beitrag und zeigt dabei etwa folgende Besonderheiten im grenzüberschreitenden Online-Handel auf:
- Ein rechtlich einwandfreier Auftritt für alle Länder mit nur einem B2C-Shop ist praktisch nicht möglich aufgrund des sehr unterschiedlichen Verbraucherschutzrechts.
- Die Vereinbarung deutschen Rechts ist im B2C-Handel nicht immer sinnvoll, da viele Rechtsordnungen ein tieferes Schutzniveau aufweisen.
- Der deutsche Standard ist aber auch nicht immer der höchste, so dass die Einhaltung der deutschen Regeln nicht immer ausreichend ist.
- Am sichersten ist ein Shop für jedes Land oder aber die Zusammenfassung von Ländergruppen in mehreren Shops.
- Bei nur einem Shop für alle EU-Staaten sollte vor Abgabe der Bestellung nur auf Bestehen des Widerrufsrechts hingewiesen werden. Die ausführliche Widerrufsbelehrung muss in Textform je nach Land erfolgen.
- Einfacher wird der grenzüberschreitende B2C-Handel erst mit Geltung eines vollharmonisierten Fernabsatzrechts, wie in der EU-Richtlinie für Verbraucherrechte geplant.
Lukas Bühlmann: Auch Schweizer Webshops, die Kunden im Ausland, etwa in Deutschland bedienen, müssen sich der Unterschiede im Verbraucherschutzniveau bewusst sein und ihre Shops auf die Vorgaben des deutschen Rechts trimmen. Kommt ein Vertrag zwischen einem Schweizer Anbieter und einem deutschen Kunden zustande, wird deutsches Verbraucherschutzrecht ohne weiteres anwendbar und die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts begründet, dies meist unabhängig einer allfälligen Rechtswahl. Insbesondere ist darauf zu achten, dass dem deutschen Verbraucher ein Widerrufsrecht zu gewähren ist. Schweizer E-Commerce Unternehmen sind gut beraten, ihre Geschäftsbedingungen unter diesem Aspekt prüfen zu lassen. Anders als im Verhältnis zu vielen anderen Ländern, ist jedoch ein einheitlicher, rechtlich einwandfreier Auftritt sowohl unter Schweizer wie deutschem Recht unproblematisch möglich. Dies muss jedoch bei der rechtlichen Ausgestaltung des Webshops, insb. bei der Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gezielt umgesetzt werden.
Beitrag von Dr. Carsten Föhlisch, «Eine Frage des Rechts», Internet World Business vom 15. März 2010
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann