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Das Helsana-Bonusprogramm (Helsana+) ist eine App zur Gesundheitsförderung, welches im letzten Herbst von der Helsana-Zusatzversicherung lanciert wurde und nun vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) beanstandet wird. Das Bonusprogramm verstosse einerseits gegen das Gesetz, indem rechtswidrig Daten der App-Nutzer bekanntgegeben und andererseits ohne behördliche Genehmigung Prämienrabatte in der obligatorischen Grundversicherung gewährt würden. Der EDÖB empfiehlt deshalb Änderungen in diesen Punkten.
Ausgangslage: Helsana-Bonusprogramm
Die Helsana-App kann von jedermann heruntergeladen werden und soll die Teilnehmer zu einem gesundheitsbewussten Lebensstil animieren. Um sich in der App registrieren zu können, hat der Nutzer zwingend in die Nutzungsbedingungen der App einzuwilligen. Die Nutzungsbedingungen halten unter anderem fest, dass die Helsana-Zusatzversicherung auf Versichertendaten des Nutzers zurückgreifen darf, soweit dieser bei der Helsana-Gruppe grundversichert ist. Die Nutzungsbedingungen enthalten mit anderen Worten die Einwilligung, wonach es dem Helsana-Grundversicherer erlaubt sei, Personendaten über die betreffende Person bekannt zu geben. Nach erfolgter Registrierung beginnt der Nutzer Punkte zu sammeln und sich so geldwerte Vorteile zu erarbeiten: Je gesünder und bewegter der Lebensstil eines Nutzers ist, desto mehr Punkte erhält er. Die Punkte können bei der Helsana-Zusatzversicherung oder bei Partnern der Helsana-Gruppe eingelöst werden.
Problem der Datenbekanntgabe durch den Grundversicherer
Gemäss den Nutzungsbedingungen der App, darf die Helsana-Zusatzversicherung auf Daten der Helsana-Grundversicherung zurückgreifen. Das „Zurückgreifen“ auf Daten durch den Zusatzversicherer bedingt sachlogisch die gleichzeitige „Bekanntgabe“ von Daten durch den Grundversicherer. Da es sich beim Grundversicherer um ein Bundesorgan handle, hätte sich jede seiner Datenbekanntgaben grundsätzlich auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, so der EDÖB in seinen Empfehlungen. Liegt eine Rechtsgrundlage wie im vorliegenden Fall nicht vor, so kann eine Datenbekanntgabe durch ein Bundesorgan trotzdem zulässig sein, sofern es sich um einen Einzelfall handelt und die betroffene Person in diesen Einzelfall eingewilligt hat. Fraglich war vorliegend, ob ein solcher Einzelfall gegeben ist und inwiefern die Einwilligung rechtsgültig ausgesprochen wurde.
Handelt es sich um eine klar definierte Bekanntgabe, die weder regelmässig noch dauerhaft, sondern für einen bestimmten Zweck erfolgt, kann von einem Einzelfall gesprochen werden. Die Einwilligung im Einzelfall hat zwingend freiwillig, informiert und in Kenntnis der Konsequenzen zu erfolgen. Als allgemeiner Grundsatz gilt, je sensibler die Personendaten oder die Datenbearbeitung, desto klarer hat die Einwilligung zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall ging der EDÖB nicht näher darauf ein, ob das Erfordernis des Einzelfalls zu bejahen ist. Da die Einwilligung allerdings eine unabdingbare Voraussetzung für das Benutzen der App darstellt, erfolgt die Einwilligung gemäss EDÖB nicht freiwillig. Mangels Freiwilligkeit und somit rechtsgültiger Einwilligung, empfiehlt der EDÖB deshalb, der Datenaustausch zwischen dem Grund- und Zusatzversicherer sei zu unterlassen. Der Nutzer solle viel eher die Möglichkeit haben, auch ohne Einwilligung in die Bekanntgabe seiner Daten durch den Grundversicherer, am Programm teilnehmen zu dürfen. Insofern vertritt der EDÖB einmal mehr – zumindest implizit – den Standpunkt, dass eine Einwilligung ungültig ist, wenn der Anbieter ohne sie den Vertragsschluss verweigert, der Vertragsschluss also an die Einwilligung in die Datenbearbeitung gekoppelt ist (Stichwort: „Kopplungsverbot“). In dieser absoluten Form ist diese Auffassung im geltenden Schweizer Datenschutzrecht klar abzulehnen (vgl. zur künftigen Rechtslage in der Schweiz und der EU z.B. MLL-News vom 13.2.18 und MLL-News vom 14.2.2).
Problem der Gewährung von Prämienrabatten in der Grundversicherung
Wie erwähnt, ermöglicht die Verwendung der App das Sammeln von Bonuspunkten, welche in geldwerte Vorteile umgewandelt werden können. Bei den geldwerten Vorteilen kann es sich um Barauszahlungen oder Rabatte bei Helsana-Partnerfirmen handeln und insbesondere auch um Prämienrabatte in der obligatorischen Grundversicherung. Dies ist gemäss EDÖB problematisch.
Die obligatorische Krankenversicherung und ihre Prämien sind in der Schweiz reguliert, d.h. dass die Prämienmodelle der Grundversicherer grundsätzlich dem Prinzip gleicher Prämien verpflichtet sind und die Gewährung von Rabatten in der obligatorischen Grundversicherung einer gesetzlichen Grundlage und aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen. Vorliegend sei weder eine solche gesetzliche Grundlage noch eine Genehmigung gegeben, weshalb die Gewährung von Rabatten in der obligatorischen Grundversicherung nicht zulässig sei.
Fazit und Ausblick
Die Helsana-Gruppe hat in den Medien bereits verlauten lassen, dass sie die Empfehlungen des EDÖBs ablehnt. Sie ist der Auffassung, dass die eingeholten Einwilligungen eine ausreichende Grundlage für sämtliche Datenbearbeitungen darstellen würden und ihr Bonusprogramm keinen Regulierungen unterworfen sei. Immerhin räumt die Helsana-Gruppe ein, sie werde bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, den Datenaustausch zwischen der Grund- und Zusatzversicherung unterlassen. Sie tue dies indes, ohne eine Rechtspflicht in dieser Sache anzuerkennen. Der EDÖB wird nun zu entscheiden haben, ob er die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur rechtlichen Beurteilung vorlegen möchte. Das letzte Wort könnte folglich noch nicht gesprochen sein.
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