Internet Domain swiss

Einführung der Internet-Domain „.swiss“


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Für die neue Domain „.swiss“ können sich Unternehmen und Institutionen, die ihre Verbundenheit zur Schweiz unterstreichen wollen, seit dem 7. September 2015 bewerben. Das Verfahren für die Erteilung der Domain, welche an hohe Anforderungen geknüpft ist, erfolgt in zwei Phasen und wird vom BAKOM geleitet. In der ersten Phase können Adressen beantragt werden für Marken, die im „Trademark Clearinghouse“ eingetragen sind, Marken oder Kennzeichen, die in der Schweiz geschützt sind, sowie für Bezeichnungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften. In der zweiten Phase können dann alle juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz ein Gesuch um Registrierung eines Domainnamens stellen, sofern sie einen objektiven Bezug zur beantragten Bezeichnung geltend machen können. Die Registrierung der Gesuche erfolgt dabei nicht durch das BAKOM selbst, sondern durch sogenannte Registrare.

.swiss-Adressen spiegeln die Verbundenheit zur Schweiz wider

Seit dem 7. September 2015 haben Unternehmen und Institutionen die Möglichkeit, eine .swiss-Domain zu beantragen. Die Vorsteherin des UVEK, Bundesrätin Doris Leuthard, unterstrich an der Pressekonferenz am Tag nach der Einführung die Wichtigkeit der neuen Domain. Diese schaffe die Möglichkeit eines glaubwürdigen Auftretens im Internet unter Betonung der Verbundenheit zur Schweiz, was wiederum dem Wirtschaftsplatz Schweiz diene. Das BAKOM betont dabei, dass die neue Domain nicht in Konkurrenz zur weiterhin bestehenden Domain „.ch“  stehe. Letztere diene einem anderen Zweck und unterscheide sich von der .swiss-Domain auch im Hinblick auf das Zielpublikum.

Erteilung verläuft in zwei Phasen

Zuständig für die Erteilung der neuen Internetadressen ist das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Das Verfahren der Erteilung der .swiss-Internetadresse verläuft anders als bei den „.ch“-Domains nicht per Zuweisung nach dem Prioritätssystem. Stattdessen werden die Domains in einem „progressiven“ System vergeben, sodass vorerst privilegierte Kategorien berücksichtigt werden. Dabei werden zwei Phasen unterschieden:

1. Sunrise-Phase (Lancierungsphase):

In der ersten Phase, die vom 7. September bis zum 9. November 2015 dauert, können im Schweizer Handelsregister eingetragene Unternehmen und öffentliche Organisationen einen Antrag auf eine Adresse mit der Endung .swiss stellen. Dafür müssen sie eines der folgenden Kriterien vorweisen:

  • Eine im „Trademark Clearinghouse“ der globalen Domain-Verwaltungsstelle ICANN eingetragene Marke
  • Marken sowie Kennzeichen, die in der Schweiz geschützt sind, wie z.B. ein Firmenname oder eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
  • Bezeichnungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Sämtliche gültigen Gesuche werden durch das BAKOM in einem nächsten Schritt innert 20 Tagen auf www.nic.swiss publiziert, um Dritten die Gelegenheit eines Konkurrenzgesuchs oder der Meldung von Problemen zu gewähren. Nach Beendigung der Sunrise-Phase, anfangs Dezember 2015, werden dann erste Domainnamen verteilt.

2. Landrush-Phase

Am 11. Januar 2016 startet die zweite Phase, in der alle juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz ein Gesuch um Registrierung eines Domainnamens stellen können. Dabei wird von den Gesuchstellern ein genügender objektiver Bezug zur beantragten Bezeichnung verlangt. Mit Hinblick auf diese strengen Bedingungen war bereits im Erläuterungsbericht zum Verordnungsentwurf der VID von „Swissness-Bedingungen“ die Rede.

Aufgabenteilung zwischen BAKOM und Registraren

Die beim BAKOM eingehenden Gesuche werden gemäss den in der letztjährig eingeführten Verordnung über Internet-Domains (VID) vorgesehenen Grundsätzen (vgl. unten) kontrolliert und publiziert. Die Registrierung der Gesuche erfolgt allerdings nicht durch das BAKOM selbst, diese Aufgabe nehmen sogenannte Registrare, also zugelassene Wiederverkäufer der Domainnamen, vor (vgl. BR-News vom 10. März 2014). Diese bieten ihre Dienste den Endkunden an. Eine solche Zweiteilung der Aufgaben hat sich international bereits bewährt.

Eine Liste der Registrare (sowie weitere Informationen zum Registrierungsverfahren) findet sich auf www.nic.swiss. Der Verkaufspreis wird durch den Wettbewerb unter den Registraren festgelegt und bewegt sich gemäss dem BAKOM zurzeit zwischen 120 und 200 CHF. Den Registraren selbst auferlegt das BAKOM eine jährliche Gebühr von 90 CHF.

Mehrwert für die Schweiz gibt den Ausschlag

Kommt es zu einer Situation, wonach mehrere Bewerber um dieselbe Domain konkurrieren, erhält derjenige Bewerber den Vorrang, von welchem sich das BAKOM einen höheren Mehrwert für die schweizerische Gemeinschaft verspricht. Öffentlich-rechtliche Körperschaften wie z.B. Kantone und Gemeinden geniessen dabei generellen Vorrang gegenüber Marken- oder Firmennamen. Für den Kaffeemaschinen-Hersteller Jura beispielsweise führt der Weg zu einer .swiss-Domain somit ausschliesslich über eine Bewilligung des gleichnamigen Kantons.

Das BAKOM behält sich ausserdem vor, Domains bei Vorliegen konkurrierender Bewerbungen zu versteigern oder gar nicht zuzuteilen.

Spezielles Verfahren für generische Bezeichnungen

Ab dem 11. Januar 2016 werden überdies auch Domains mit allgemeineren Bezeichnungen verteilt. So werden Adressen wie www.bank.swiss, www.hotel.swiss oder www.watch.swiss, welchen eine aussergewöhnliche Bedeutung für die gesamte schweizerische Gemeinschaft oder einen Teil davon zukommt, mittels des sogenannten Namenszuteilungsmandats zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt danach aufgrund einer Spontanbewerbung oder Ausschreibung und wird deutlich kostspieliger sein als „gewöhnliche“ .swiss-Internetadressen. Dem soll der Nutzen einer solchen Domain für die ganze jeweilige Gemeinschaft gegenüberstehen. So könnte die entsprechende Domain beispielsweise an einen Verband zugeteilt werden, der sie in den Dienst des von ihm vertretenen Berufszweigs stellt.

Der rechtliche Rahmen

Für den rechtlichen Rahmen bezüglich Internet-Domains ist insbesondere die am 5. November 2014 in Kraft getretene VID von zentraler Bedeutung. Die Verordnung regelt Fragen im Zusammenhang mit Domains der ersten Ebene (sog. Top-Level-Domains) und den ihr untergeordneten Domain-Namen (sog. Second-Level-Domains), insbesondere die Verwaltung und Vermarktung der Top-Level-Domains „.ch“ und „.swiss“ (vgl. zum Thema: BR-News vom 10. März 2014 sowie BR-News vom 28.02.2013). Sie soll u.a. gewährleisten, dass ein ausreichendes und qualitativ hochstehendes Angebot an Top-Level-Domains besteht. Ausserdem bezweckt sie die Überwachung der Einhaltung nationaler Interessen und des Schweizer Rechts in Bezug auf die schweizerischen Domains „.ch“ und „.swiss“.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Dr. Michael Reinle


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