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«Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen» – «Ihre Millionenchance». So warb der deutsche Discounter PLUS im Jahr 2004. Der deutsche Bundesgerichtshof bestätigte die Zulässigkeit des Slogans. Damit wurde die langjährige Praxis eines wettbewerbsrechtlichen Kopplungsverbots bei Gewinnspielen im deutschen Recht aufgehoben.
Die Kunden des Discounters konnten bei jedem Einkauf Punkte sammeln. Hatten sie 20 Bonuspunkte gesammelt, konnten sie kostenlos an Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilnehmen. Dagegen wendete sich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und nahm PLUS auf Unterlassung in Anspruch. Dies in den ersten beiden Instanzen erfolgreich.
Die Werbung verstoße gegen § 4 Nr. 6 UWG-D, wonach jegliche Kopplung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen mit der Teilnahme an Gewinnspielen unlauter ist. Eine Kopplung sei nur dann zulässig, wenn eine «diskriminierungsfreie» Alternative zur Verfügung stehe. Dies war jedoch nicht der Fall (Vgl. OLG Düsseldorf vom 13. Dezember 2005, Az. 20 U 81/05).
Als die Sache im Jahr 2008 schließlich den Bundesgerichtshof beschäftigte, war dieser der gleichen Ansicht, wie die Vorinstanzen. Im Jahr 2004 war die verwendete Werbung unlauter. Allerdings ging es in dem Verfahren um einen Unterlassungsanspruch. Also um einen Anspruch darauf, dass zukünftig gleichartige Werbemaßnahmen nicht unternommen werden. Dazu kommt es darauf an, ob die beanstandete Werbung auch zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung unlauter ist. Dies ist eine notwendige Voraussetzung für den Anspruch.
Nun wurde Ende 2008 in Deutschland eine neue Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft gesetzt. Der § 4 Nr. 6 UWG-D zum Kopplungsverbot bei Gewinnspielen wurde wortgleich übernommen. Von einer Bestätigung der Vorinstanzen ohne weiteres sah sich der BGH jedoch weit entfernt.
Das deutsche UWG 2008 beruht auf einer EU-Richtline, die spätestens im Dezember 2007 in deutsches Recht umzusetzen war. Die Normen des deutschen UWG 2008 sind daher im Lichte der Richtlinie auszulegen. Bei der Auslegung kann dem BGH der EuGH in helfen. Daher legte der BGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob das uneingeschränkte Kopplungsverbot bei Gewinnspielen mit der Richtlinie vereinbar ist (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008, Az. I ZR 4/06 – Millionen-Chance I). Der EuGH verneinte die Vereinbarkeit (EuGH vom 14. Januar 2010, Az. C-304/08 – PLUS).
Der BGH hat bereits im Oktober 2010 die Konsequenzen gezogen. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen nunmehr vor: (BGH vom 5. Oktober 2010, Az. I ZR 4/06 – Millionen-Chance II).
Danach ist ein generelles Verbot der Kopplung von Gewinnspielen mit Umsatzgeschäften nicht zulässig. Die Bestimmung des § 4 Nr. 6 UWG-D ist richtlinienkonform auszulegen. Daher ist eine Kopplung nur dann unlauter, wenn sie im Einzelfall eine unlautere Geschäftspraxis darstellt. Insbesondere darf sie nicht gegen die berufliche Sorgfaltspflicht verstoßen und dabei die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Der BGH spricht zudem die konkreten irreführenden Praktiken (Art. 6 und 7 der Richtlinie) und die aggressiven Praktiken (Art. 8 und 9 der Richtlinie) sowie die per se verbotenen Geschäftspraktiken (Anhang I der Richtlinie) an. Anknüpfungspunkte für ein generelles Kopplungsverbot verneint er aber.
Kommentar
Mit seiner Entscheidung hat der BGH – konsequent – das Kopplungsverbot bei Gewinnspielen aufgeweicht. Damit besteht für Unternehmen die Möglichkeit den Absatz von Waren und Dienstleistungen mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu verbinden. Was das im konkreten Einzelfall bedeutet bleibt offen. Jedenfalls darf der Anreiz durch das Gewinnspiel nicht übermäßig stark sein. Wo die Grenzen genau zu ziehen sind, werden die Gericht in Zukunft entscheiden müssen. Im Schweizer Recht gilt das Kopplungsverbot. Ein Gewinnspiel, dessen Teilnahme von einem Vertragsschluss abhängig ist, stellt eine aggressive Geschäftspraktik im Sinne von Art. 2 des Schweizer UWG und damit unlauter.
Weitere Informationen:
- BGH: Millionen-Chance II
- Vorabentscheidung des EugH
- BGH: Millionen-Chance I
- EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Dr. Martin Schirmbacher, HÄRTING Rechtsanwälte