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Kurzzeitig ging schon fast eine Welle der Empörung durch die europäische Bevölkerung. Selfies vor berühmten Sehenswürdigkeiten auf Facebook sollten verboten und jegliche Bilder der Internetseite „Wikipedia“ gelöscht werden. Kaum vorstellbar, trotzdem gab es ernsthafte Versuche, dies EU-weit durchzusetzen. Grundsätzlich ging es um die Harmonisierung der sog. Panoramafreiheit in der EU. Genauer wollte der Rechtsausschuss des EU-Parlaments im Initiativbegehren eine Vereinheitlichung deren Einschränkung bezüglich kommerzieller Verwendung von Fotografien bewirken. Nach grosser Opposition gegen die neue, geplante Reglung kam es im Europäischen Parlament zur Abstimmung. Dieses hat sich am 9. Juli 2015 klar für die Panoramafreiheit in Europa ausgesprochen. Nun ist bis Ende Jahr ein entsprechender Gesetzesentwurf der Kommission zu erwarten.
Einordnung der Panoramafreiheit im Urheberrecht
Grundsätzlich verfügt der Urheber über das ausschliessliche Recht an dem von ihm geschaffenen Werk. Als Werke in diesem Zusammenhang sind vor allem Gebäude und besondere Skulpturen zu verstehen. Der Architekt des Gebäudes oder der Erschaffer einer Statue haben das alleinige Recht das Werk zu kopieren, zu verkaufen oder sonstwie darüber zu bestimmen. Will man ein solches Werk kopieren, benötigt man die Einwilligung des Urhebers. Der urheberrechtliche Schutz beginnt mit dem Tod des Urhebers und dauert 70 Jahre an. Ist der Urheberschutz abgelaufen, was bei vielen berühmten Sehenswürdigkeiten wie z.B. dem Brandenburger Tor der Fall ist, können die Werke ohne Genehmigung zweidimensional reproduziert werden.
Neben dem Ablauf der Dauer des urheberrechtlichen Schutzes, wird der Urheberrechtsschutz weiter durch die Panoramafreiheit eingeschränkt. Die Panoramafreiheit besagt, dass ein Werk, welches im öffentlichen Raum platziert ist, durch jedermann abgebildet werden darf. So ist es Touristen dadurch beispielsweise erlaubt, ein Ferienfoto vor dem „London Eye“ zu schiessen.
Die Panoramafreiheit hat insbesondere einen grossen Einfluss auf Dokumentarfilme, Wikipedia und andere wissenschaftliche Beiträge. Diese verwenden oft eine Vielzahl Fotos von Denkmälern, Bauten oder Skulpturen ohne Einwilligung der jeweiligen Urheber. Würde die Panoramafreiheit eingeschränkt, müsste bei Aufnahmen im Rahmen eines Dokumentarfilms, für jedes abgebildete Werk, dessen Urheberschutz noch nicht abgelaufen ist, eine Einwilligung durch den Urheber eingefordert werden.
Reformbestrebungen der EU
Seit 2001 sind die allgemeinen Grundzüge des Urheberrechts in der Richtlinie 2001/29/EG normiert. Sie dient dazu, ausgewählte Aspekte des Urheberrechts in der EU zu harmonisieren. Bereits heute sieht sie für die Mitgliedstaaten die Einführung der Panoramafreiheit im eigenen Staat vor. Diese Empfehlung ist für die Mitgliedstaaten jedoch nicht verbindlich. Das hat dazu geführt, dass in den EU-Staaten unterschiedlichste Reglungen zur Panoramafreiheit entwickelt wurden. So herrscht beispielsweise in Deutschland Panoramafreiheit, während Frankreich diese nicht vorsieht.
Das EU-Parlament hat sich bereits vor einiger Zeit dazu entschieden, die jetzige Urheberrechtsrichtlinie zu reformieren (vgl. BR-News vom 7. Juli 2014: EU-Kommission: Neue Denkanstösse für ein zukunftstaugliches Urheberrecht). Dazu unterbreitete Julia Reda, Parlamentsangehörige und Mitglied der Piratenpartei, dem EU-Parlament einen Initiativbericht. Dieser sollte eine EU-weite Panoramafreiheit vorsehen, die von den Mitgliedstaaten zwingend umgesetzt hätte werden müssen. In letzter Sekunde wurde dieser Bericht vom Rechtsausschuss der EU dahingehend geändert, dass Abbildungen für kommerzielle Zwecke nur noch mit Einwilligung des Urhebers angefertigt werden können. Faktisch hätte dies zur partiellen Abschaffung der Panoramafreiheit in der EU geführt. Werke, deren urheberrechtlicher Schutz noch nicht abgelaufen ist, hätten ohne Zustimmung des Urhebers nur noch zu nicht-kommerziellen Zwecken abgebildet werden dürfen. Problematisch wäre dies u.a. in Hinblick auf Nutzungsbedingungen diverser Social Media-Plattformen wie Facebook gewesen, welche vorsehen, dass ihnen mit dem Upload automatisch alle kommerziellen Nutzungsrechte eines Bildes eingeräumt werden. Eine Annahme des Entwurfes hätte somit bedeutet, dass jedes „gepostete“ Bild, als geschäftliche Nutzung hätte angesehen werden müssen und somit (bei entsprechender Abbildung eines geschützten Werkes) die angehende urheberrechtliche Reglung verletzt hätte. Ausserdem hätten beispielsweise Postkarten mit der Abbildung eines Gebäudes des berühmten Architekten Hundertwasser nicht mehr ohne Zustimmung seiner Erben verkauft werden dürfen.
Die Frage der Einschränkung wurde nun dem europäischen Parlament zur Abstimmung unterbreitet. Es lehnte die Einschränkung der Panoramafreiheit am 9.Juli 2015 mit einer klaren Mehrheit ab. Bezüglich der Panoramafreiheit bleibt damit vorerst alles beim Alten, also bei einer unterschiedlichen Regelung in den EU-Staaten. Im Herbst soll nun die EU-Kommission den eigentlichen Vorschlag für ein neues europäisches Urheberrechtsgesetz erarbeiten.
Panoramafreiheit in der Schweiz
Die Panoramafreiheit ist in der Schweiz in Art. 27 des Urheberrechtsgesetzes (URG) gesetzlich verankert. Danach ist es zulässig, ein Werk, welches der Allgemeinheit zugänglich ist, abzubilden. Diese sind demnach dem Urheberschutz entzogen. Massgeblich ist, dass das Werk vom öffentlichen Grund aus frei sichtbar ist und von diesem Standpunkt aus imitiert wird. Weiter darf die Abbildung angeboten, verkauft, versendet oder sonst wie verbreitet werden. Der kommerzielle Verkauf von solchen Abbildungen ist also zulässig. Es herrscht in der Schweiz also eine relativ weitgehende Panoramafreiheit. Eine Abgrenzung zwischen kommerziellen Zwecken und nicht-kommerziellen Zwecken ist nicht notwendig, da beide Verwendungsformen zulässig sind.
Ausblick
Es liegt nun in der Hand der Europäischen Kommission, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, der sich an die Punkte des Initiativberichts anlehnt. Dieser Entwurf soll bis Ende Jahr dem Europäischen Parlament vorgelegt werden. Die Möglichkeit besteht also, dass in Zukunft eine allgemeine Panoramafreiheit eingeführt wird, um die staatlichen Reglungen zu vereinheitlichen und somit die rechtliche Situation in dieser Angelegenheit klarer und einfacher zu gestalten. Dies würde auch eine Vereinheitlichung mit den diesbezüglichen gesetzlichen Gegebenheiten in der Schweiz bewirken.
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