Einseitige Schweizer Einführung des „Cassis-de-Dijon-Prinzips“


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Nachdem die Referendumsfrist im Oktober 2009 unbenutzt verstrichen ist, wird das revidierte Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) voraussichtlich per 1. Juli 2010 in Kraft treten. Der Kern dieser Revision betrifft die einseitige Einführung des so genannten „Cassis-de-Dijon-Prinzips“. Dies bedeutet namentlich, dass zukünftig der grenzüberschreitende Warenverkehr insofern erleichtert wird, als Produkte, welche im EU- bzw. EWR-Raum rechtmässig im Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne zusätzliche Kontrollen vertrieben werden können, auch wenn sie den schweizerischen Vorschriften nicht oder nicht vollständig entsprechen. Dadurch eröffnen sich neue Möglichkeiten zur Optimierung der Produktion und des Vertriebs.

Beim Vertrieb von Produkten müssen Hersteller und Händler eine Vielzahl technischer Vorschriften beachten. Solche Produktvorschriften dienen namentlich dem Schutz der Gesundheit, dem Schutz der Konsumenten, der Umwelt oder der Lauterkeit im Handelsverkehr. Sie können sich auf das Produkt selbst (z.B. Verpackung und Beschriftung), auf Verfahren (z.B. Transport, Herstellung) sowie auf Konformitätsbewertungen (z.B. Produktprüfungen) oder die Zulassung von Produkten (z.B. bei Arzneimitteln) beziehen. Allein in der Schweiz bestehen auf Bundesebene über 30 Gesetze und mehr als 160 Verordnungen, welche technische Vorschriften enthalten. Ist ein Unternehmen darüber hinaus auch international tätig, kommen unzählige weitere, häufig unterschiedliche Regelungen hinzu. Diese führen zwangsläufig zu höheren Herstellungs- und Vertriebskosten sowie zu einer Verzögerung der Einfuhr neuer Produkte und werden damit zu sog. technischen Handelshemmnissen. Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) bezweckt daher die Schaffung einheitlicher Grundlagen, damit technische Handelshemmnisse vermieden, beseitigt oder abgebaut werden (vgl. Art. 1 THG).

Mit der Revision des THG und insbesondere mit der Einführung des „Cassis-de-Dijon-Prinzips“ (vgl. Art. 16a THG) will der Gesetzgeber im Interesse der Standortattraktivität und der Intensivierung des (Preis-) Wettbewerbs den Zugang zum Schweizer Markt für Unternehmen aus der EU und dem EWR-Raum erheblich erleichtern. Um eine Inländerdiskriminierung zu verhindern, wurde jedoch auch der Grundsatz eingeführt, dass Schweizer Hersteller künftig die Wahl haben, ihre Produkte nach den technischen Vorschriften der Schweiz oder eines EU- bzw. EWR-Landes auszurichten (vgl. Art. 16b THG). Dies kann für Unternehmen neue Möglichkeiten zur Optimierung der Produktion und des Vertriebs eröffnen, weshalb eine eingehende Prüfung der neuen Ausgangslage zu empfehlen ist.

Wie immer wurden natürlich auch bei der einseitigen Einführung des „Cassis-de-Dijon-Prinzips“ in verschiedenen Bereichen Ausnahmen (vgl. den Ausnahmekatalog des SECO) vorgesehen. Dies betrifft vorab Lebensmittel. Diese brauchen beim Erstimport eine Bewilligung des Bundesamts für Gesundheit, sofern sie die Schweizer Produktvorschriften nicht erfüllen, auch wenn sie die Produktvorschriften der EU bzw. eines ihrer Mitgliedsstaaten erfüllen und dort rechtmässig in Verkehr sind. Diese Bewilligung wird in Form einer Allgemeinverfügung erteilt und gilt für gleichartige Lebensmittel, sodass sich darauf sowohl Importeure wie inländische Produzenten werden berufen können. Bei den Lebensmitteln besteht zudem weiterhin die Pflicht zur Deklaration des Herkunftslandes. Weitere Ausnahmen betreffen beispielsweise Medikamente, das Phosphatverbot in Waschmitteln sowie die Angabe des Alkoholgehaltes bei Alcopops.
Die Schweiz führt das Prinzip einseitig ein. Dies bedeutet, dass die EU die Gleichwertigkeit der entsprechenden Schweizer Vorschriften vorerst nicht anerkennt. Dieser unübliche Schritt der Schweiz steht im Zusammenhang mit dem sog. Kampf gegen die Hochpreisinsel Schweiz.

Weitere Antworten auf viele noch offene Fragen werden die Vollzugsverordnungen liefern, die derzeit noch ausgearbeitet werden. Sobald diese vorliegen, werden wir an dieser Stelle detailliert über weitere Aspekte der einseitigen Einführung des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» berichten.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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