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Wie wir in unserem Newsletter vom 2. Juli 2019 bereits berichtet haben, hatte der Bundesrat am 10. April 2019 einen Einzonungsstopp für diejenigen Kantone beschlossen, die über keine bundesrechtskonforme Regelung für den Ausgleich von Planungsvorteilen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) verfügten, sowie für diejenigen Kantone, die keinen an das revidierte RPG angepassten Richtplan hatten.
Dieser Beschluss, der ab 1. Mai 2019 wirksam wurde, hatte zur Folge, dass diese Kantone bisher nicht bebaubare Grundstücke (z.B. in Landwirtschaftszonen gelegene Parzellen) erst dann einer Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG zuweisen durften, wenn sie über eine bundesrechtskonforme Regelung für den Ausgleich von Planungsvorteilen und einen entsprechenden vom Bundesrat genehmigten Richtplan verfügten (siehe dazu auch unsere Artikel in: Legal Update Real Estate 2/2019 und 1/2020).
Anfang 2020 galt der Baustopp noch in den Kantonen Zürich, Genf und Schwyz, deren Regelungen vom Bundesrat als nicht RPG -konform eingestuft wurden, sowie in den Kantonen Glarus, Tessin und Obwalden, die noch über keinen an die RPG-Revision angepassten und vom Bundesrat genehmigten Richtplan verfügten.
An der Sitzung vom 29. Januar 2020 beschloss der Bundesrat, den Einzonungsstopp im Kanton Schwyz mit Wirkung per 1. März 2020 aufzuheben, nachdem der Kanton seine Mehrwertabgaberegelung an die Vorgaben des Bundesrechts angepasst hatte.
Der Kanton Schwyz, der den Abzug eines Freibetrags von CHF 10’000 von der Mehrwertabgabe vorsah, hat beschlossen, diese Befreiung aufzuheben. Neu wird die Abgabe bei Mehrwerten ab CHF 30’000 erhoben. Dieser Schwellenwert ist derselbe wie in den meisten anderen Kantonen.
An derselben Sitzung vom 29. April 2020 hat der Bundesrat auch für den Kanton Genf den Einzonungsstopp mit Wirkung per 1. Juni 2020 aufgehoben. Der Einzonungsstopp war darauf zurückzuführen, dass die kantonale Gesetzgebung einerseits vorsah, dass die Abgabe erst bei Mehrwerten ab CHF 100’000 zu erheben gewesen war, was das Bundesgericht als bundesrechtswidrig erachtet hat (vgl. BGer Urteil 1C_132/2015 vom 16. August 2017 in einem den Kanton Tessin betreffenden Fall), und andererseits darauf, dass ein Pauschalabzug von CHF 30 pro Quadratmeter gewährt wurde.
Die Aufhebung des Einzonungsstopps im Kanton Genf ist darauf zurückzuführen, dass die kantonale Gesetzgebung dahingehend angepasst wurde, dass die Abgabe von nun an bei Mehrwerten ab CHF 30’000 erhoben wird. Der Kanton hat auch den ursprünglich vorgesehenen Pauschalabzug abgeschafft. Diese Änderung der kantonalen Bestimmungen zwecks Umsetzung des RPG ist am 25. Januar 2020 in Kraft getreten.
Die Wertbestimmung einer Liegenschaft vor der Einstufung wirft jedoch weiterhin Fragen auf, weshalb der Bundesrat den Kanton Genf verpflichtet hat, seine Abgabeverfügungen dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) mitzuteilen.
Schliesslich weisen wir darauf hin, dass im Kanton Zürich, der noch keine Regelung für den Ausgleich von Planungsvorteilen nach Bundesrecht eingeführt hat, der Einzonungsstopp weiterhin gilt. Dasselbe trifft für die Kantone Glarus, Tessin und Obwalden zu, solange sie über keinen neuen Richtplan verfügen, der den Anforderungen des Bundesrechts entspricht.
Dieser News-Beitrag wurde von Jacques Johner verfasst.