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Am 22. März 2019 hat das Parlament das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend „ELG“) revidiert. Neu ist insbesondere, dass rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod des Bezügers aus dem Nachlass – sofern dieser den Betrag von CHF 40’000 übersteigt – zurückzuerstatten sind.
Obwohl die Gesetzesänderung bereits am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, geht die Thematik der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen durch den Nachlass oft vergessen. Aus diesem Grund wird nachfolgend hierauf vertieft eingegangen.
In einem ersten Abschnitt werden die rechtlichen Grundlagen, die Voraussetzungen der Entrichtung und die Rückforderung von Ergänzungsleistungen dargestellt. In einem zweiten Abschnitt werden erbrechtlichen Planungsmöglichkeiten aufgezeigt.
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