Erbrechtliche Planung mittels lebzeitiger Übertragung einer Immobilie unter Vorbehalt der Nutzniessung oder eines Wohnrechts


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Immobilien stellen nicht selten nicht nur den grössten Vermögenswert von Ehegatten dar, sondern sie sind auch mit vielen Emotionen behaftet. Oftmals stellt sich die Frage: was soll mit der Immobilie geschehen, wenn die Kinder ausgezogen sind?

Soll die Immobilie bereits zu Lebzeiten an eines der Kinder übertragen werden? Und falls Ja, soll die Immobilie einem der Kinder geschenkt werden, mittels Erbvorbezug übertragen werden oder an eines der Kinder veräussert werden, allenfalls zu einem Vorzugspreis? Oder soll nur das nackte Eigentum an der Immobilie übertragen werden, und die Nutzniessung oder ein Wohnrecht vorbehalten werden, dies auch damit später bereits geklärt ist, an wen die Immobilie im Todesfall des erst- oder zweitversterbenden Ehegatten fällt?

Oder soll die Immobilie erst im Todesfall an eines der Kinder fallen? Was soll allgemein im Todesfall des erstversterbenden Ehegatten mit der Immobilie passieren? Und was passiert mit der Immobilie, wenn einer oder beide Ehegatten pflegebedürftig werden und die gesamten Kosten nicht aus dem freien Vermögen, Renten und Krankenversicherungsbeiträgen beglichen werden können? Muss die Immobilie dann veräussert werden, damit aus dem Verkaufserlös die Kosten beglichen werden können?

Nachfolgend wird auf die lebzeitige Übertragung einer Immobilie unter Vorbehalt der Nutzniessung oder eines Wohnrechts sowie die lebzeitigen Folgen für den Nutzniesser oder den Wohnrechtsberechtigten näher eingegangen. Die erbrechtlichen Folgen einer lebzeitigen Übertragung einer Immobilie mittels Schenkung oder Erbvorbezug, durch Veräusserung, insbesondere zu einem Vorzugspreis, oder durch Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts an einen Nachkommen wird in einem separaten Beitrag behandelt.

Erbrechtliche Planungsmöglichkeiten für Immobilien, die letztwillig, allenfalls unter Einräumung der Nutzniessung für den überlebenden Ehegatten, vererbt werden sollen, wurden bereits in zwei gesonderten Beiträgen, gerade auch mit Bezug auf die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Erbrechtsrevision, behandelt (Vgl. Oliver Arter, Nachlass, Immobilien und Erbrechtsrevision, und Oliver Arter, Das neue Erbrecht – was gilt ab 1. Januar 2023?, Nutzniessung des Ehegatten und des eingetragenen Partners).

Die Thematik schliesslich, dass der Nachlass für rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen eines Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen aufzukommen hat, und ob Ergänzungsleistungen überhaupt gewährt werden, falls eine Immobilie vorgängig auf einen Nachkommen übertragen wird, wurde ebenfalls in einem gesonderten Beitrag behandelt (Oliver Arter/Fabienne Häusermann, Erben müssen für rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen des Erblassers aufkommen – Auswirkungen auf die Nachlassplanung, insbesondere bezüglich Immobilien).

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