Erbrechtsrevision: Das neue Erbrecht


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Seitdem der Bundesrat infolge der Motion Gutzwiller in seinem Bericht «Modernisierung des Familienrechts» vom 25. März 2015 festgehalten hat, dass das geltende Familienrecht die gesellschaftlichen Realitäten nicht genügend widerspiegelt und auch das Erbrecht den heute vielfältigen Lebensformen nicht mehr gerecht wird, war die Revision des schweizerischen Erbrechts in vollem Gange. Die finale Revisionsvorlage wurde in der Wintersession 2020 von der Bundesversammlung angenommen und verabschiedet. Am 10. April 2021 ist nun die Referendumsfrist unbenutzt verstrichen. Geplant ist, dass die neuen Bestimmungen per 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Ziel der Erbrechtsrevision war es, dass die Veränderungen in der Gesellschaft in der Schweiz im Erbrecht widergespiegelt werden. Im Zentrum der Revision steht die Erhöhung der Verfügungsfreiheit und somit die Stärkung der Entscheidautonomie des Erblassers (siehe Ziff. 1-3) sowie die Verbesserung der Rechtssicherheit durch Klarstellung verschiedener Themen, welche im geltenden Recht umstritten sind (siehe Ziff. 4-6). Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen aufgezeigt:

1. Änderungen der Pflichtteile der Nachkommen und Eltern

Nach geltendem Recht haben Nachkommen, Ehegatten und in gewissen Fällen die Eltern Anspruch auf einen Mindestanteil der Erbschaft; sie sind pflichtteilsgeschützt. Der Erblasser kann im Bereich dieses Pflichtteilsschutzes nicht frei über sein Vermögen verfügen. Um diese Verfügungsfreiheit zu erweitern und zu stärken, wurde im neuen Recht insbesondere dieser Pflichtteilsschutz geändert.

Im Einzelnen wurde die Pflichtteilsquote der Nachkommen von ¾ auf ½ reduziert (Art. 471 ZGB) und der Pflichtteilsschutz der Eltern vollständig gestrichen (Art. 470 ZGB). Die Pflichtteilsquote der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner bleibt unverändert. Ursprünglich war eine solche Anpassung von ½ auf ¼ vorgesehen, jedoch konnte sich diese Reduktion betreffend die Ehegatten nicht durchsetzen.

Ausgangspunkt der Berechnung der Pflichtteile war und bleibt der gesetzliche Erbteil. Dieser wird im Gegensatz zur Pflichtteilsquote im neuen Recht nicht geändert. Dies bedeutet demnach auch, dass wenn der Erblasser nicht letztwillig über seinen Nachlass verfügt, dieser grundsätzlich genau gleich aufgeteilt wird wie vor der Revision.

2. Verlust des Pflichtteilsschutzes der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner während eines hängigen Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens

Der Pflichtteilsschutz der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner hat seine Grundlage im Willen des Paares, eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft zu bilden, der sich in der Eheschliessung bzw. Begründung einer eingetragenen Partnerschaft manifestiert. Fällt dieser Wille weg, so soll auch dieser Schutz wegfallen. So sieht es das geltende Recht auch vor. Die Korrektur, welche die Revision ermöglichen soll, liegt jedoch darin, dass der Schutz nicht erst mit formell rechtskräftigem Abschluss des Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahrens wegfällt, sondern bereits bei Einleitung des Scheidungsverfahrens. Mit Blick auf den Zweck des Pflichtteilsschutzes der Ehegatten ist diese Korrektur konsequent.

Der neu eingeführte Art. 472 ZGB hält fest, dass der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch verliert, wenn beim Tod des Erblassers das Scheidungsverfahren hängig ist und

  • das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
  • die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.

Diese Bestimmung gilt bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss (Art. 472 Abs. 3 ZGB).

Zu beachten ist aber auch hier wiederum, dass die Ehegatten bzw. eingetragene Partner bei mangelnder ausschliessender letztwilliger Verfügung durch den Erblasser bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft das gesetzliche Erbrecht behalten.

3. Erhöhung der verfügbaren Quote bei Nutzniessung zugunsten der überlebenden Ehegatten oder Partner

Heute steht innerhalb des Familienverbundes nicht mehr die Weitergabe von Familienvermögen an die Nachkommen im Vordergrund, sondern vielmehr die Paarbeziehung und somit die finanzielle Absicherung des überlebenden Ehegatten. Dies widerspiegelt sich auch bereits in der Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen.

Um eine weitere Besserstellung des überlebenden Ehegatten sicherzustellen, wird die Regelung der Nutzniessung an die neugefassten Pflichtteile für die Nachkommen angepasst.

Nach geltendem Recht kann dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am gesamten den gemeinen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft zugewendet werden. Neben dieser Nutzniessung, welcher an die Stelle des gesetzlichen Erbanteils des überlebenden Ehegatten tritt, kann diesem noch die verfügbare Quote von aktuell ¼ des Nachlasses vermacht werden. Neu soll der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses betragen. Diese verfügbare Quote entspricht der ordentlichen Quote, wenn der überlebende Ehegatte mit den gemeinsamen Nachkommen teilen muss. Der Erblasser verfügt folglich unabhängig davon, ob er von der Möglichkeit der Nutzniessung Gebrauch macht oder nicht, über dieselbe verfügbare Quote und somit Verfügungsfreiheit.

4. Klarstellung bei der überhälftigen Vorschlagszuweisung durch Ehe- und Vermögensvertrag

Bisher war in der Lehre umstritten, ob die überhälftige Vorschlagszuteilung durch Ehevertrag als Zuwendung unter Lebenden oder als Zuwendung von Todes wegen zu qualifizieren ist. Die Beantwortung dieser Frage hat aber erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der Pflichtteile und auf die Reihenfolge der Herabsetzungen, da die Zuwendungen unter Lebenden nach den Verfügungen von Todes wegen herabgesetzt werden.

Im Entwurf zum neuen Erbrecht wurde deshalb vorgesehen, diese Vorschlagszuweisung ausdrücklich im Gesetz als Zuwendung unter Lebenden zu qualifizieren. Die überhälftige Vorschlagszuweisung wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet (Art. 216 Abs. 2 ZGB). Dafür kann diese aber nach dem neuen Recht vorranging herabgesetzt werden (Art. 532 Abs. 2 ZGB).

5. Klarstellung der erbrechtlichen Behandlung der gebundenen Selbstvorsorge

Die Frage, ob Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge der Säule 3a in den Nachlass fallen oder aus der Erbmasse ausgenommen sind, ist im geltenden Recht umstritten.

Das neue Erbrecht sieht nun vor, dass die gebundene Selbstvorsorge nicht zur Erbmasse gehört. Dies wird in Art. 82 Abs. 4 BVG verankert, welcher vorsieht, dass Begünstigte aus einer anerkannten Vorsorgeform einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesenen Leistungen haben. Die Vorsorgeeinrichtungen zahlen die Gelder den Begünstigten direkt aus, ohne vorgängig die Erbengemeinschaft darüber unterrichten zu müssen.

Trotz dieser Bestimmung werden Ansprüche aus der Säule 3a der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet; beim Anspruch gegen eine Bankstiftung zum vollen Wert und beim Versicherungsanspruch lediglich zum Rückkaufswert (Art. 476 ZGB). Diese Ansprüche unterliegen der Herabsetzungsklage (Art. 529 ZGB).

Zusammengefasst wurde demnach ausdrücklich festgehalten, dass die gebundene Vorsorge nicht Teil der Erbmasse ist, sofern es jedoch zu Verletzung von Pflichtteilen kommt, der Herabsetzung unterliegt.

6. Klarstellungen bei der Herabsetzung

Die Herabsetzungsklage dient pflichtteilsgeschützten Erben bei Verletzung ihres Pflichtteils bestimmte Verfügungen des Erblassers auf das erlaubte Mass zu reduzieren bzw. herabzusetzen. Welche Verfügungen des Erblassers herabgesetzt werden können und die Reihenfolge dieser Herabsetzungen ist allerdings nicht immer ganz so klar. Zu erwähnen sind insbesondere die Unsicherheiten betreffend die Herabsetzbarkeit des Intestaterwerbs.

Im angepassten Art. 522 ZGB wird nun ausdrücklich festgehalten, dass Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge herabgesetzt werden können (Art. 522 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Weil der Intestaterwerb neu nun ausdrücklich herabgesetzt werden kann, wurde auch dessen Stellung in der Reihenfolge geregelt; er wird als Erster herabgesetzt (Art. 532 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), erst danach folgen die Herabsetzung der Verfügungen von Todes wegen und schliesslich die Zuwendungen unter Lebenden (Art. 532 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB).

Des Weiteren wird im Zusammenhang mit der Herabsetzung klargestellt, in welcher Reihenfolge mehrere zu Lebzeiten vorgenommene Zuwendungen herabgesetzt werden und somit die Durchführung der Herabsetzung verfeinert. Als erstes sind jeweils allfällige Zuwendungen aus Ehe- oder Vermögensvertrag (z.B. überhälftige Vorschlagszuweisungen) herabzusetzen. Es folgen die frei widerruflichen Zuwendungen sowie die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge und als Letztes, die weiteren Zuwendungen, wobei die späteren (weniger weit zurückliegenden) vor den früheren (weiter weg zurückliegenden) herabgesetzt werden (Art. 532 Abs. 2 ZGB).

Als Folge dieser Anpassungen fand auch eine Anpassung von Art. 494 Abs. 3 ZGB statt.

Im Zuge dieser Erbrechtsrevision hat der Bundesrat ebenfalls spezifische Massnahmen zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge für Unternehmer und dessen Erben vorgeschlagen. Diese Massnahmen werden separat von diesem Teil der Erbrechtsrevision behandelt und in vorliegendem Beitrag nicht behandelt.

Dieser Beitrag ist auch in Englisch und Französisch verfügbar.


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