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Wer seine Nachfolge plant oder Vermögen auf Familienmitglieder überträgt oder künftig übertragen will, kann einerseits mittels letztwilliger Verfügung, sei es durch Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages, Anordnungen und Teilungsregelungen hinsichtlich seines Nachlasses treffen.
Andererseits besteht die Möglichkeit zu Lebzeiten rechtsgeschäftlich über das Vermögen zu verfügen, beispielsweise durch Erbvorbezüge oder Schenkungen.
Gewisse lebzeitige Zuwendungen ziehen, je nach Art der Zuwendung und Person des Zuwendungsempfängers, erbrechtliche Folgen nach sich und können der Ausgleichung oder subsidiär der Herabsetzung unterliegen.
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