Erfolg vor Bundesgericht: Wichtige Relativierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strafbarkeit von Sportlern erwirkt


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Das Bundesgericht hatte vor weniger als einem Jahr einen Fall aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen, in welchem ein Fussballspieler im Rahmen eines Zweikampfs verletzt wurde und das Einsteigen des Gegenspielers vom Schiedsrichter mit einer gelben Karte geahndet wurde.

Das Bundesgericht bestätigte damals in seinem Urteil vom 5. März 2019 den Schuldspruch der Vorinstanz wegen fahrlässiger Körperverletzung (BGE 145 IV 154). Es zog in Erwägung, dass der Schiedsrichter indem er eine gelbe Karte verhängte hätte, von einer gewichtigen Verletzung der Spielregeln ohne Rücksicht auf die Gefahr oder die Folgen für den Gegner ausgegangen sei. Dies stelle eine schwere Verletzung der zum Schutz der anderen Spieler aufgestellten Spielregeln dar und es könne nicht von einer Einwilligung des Verletzten in das dem Fussball inhärente Risiko einer Körperverletzung ausgegangen werden.

Die Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 145 IV 154 durften durchaus so verstanden werden, dass im Grundsatz von einer Strafbarkeit auszugehen ist, wenn ein Fussballspieler ein mit gelber Karte geahndetes Foul begeht, welches zu einer Verletzung führt. Dies wäre angesichts der Häufigkeit von gelben Karten im Fussball problematisch; so wird in der Super League regelmässig mehr als 700 mal pro Saison einem Spieler eine gelbe Karte gezeigt. Diese Zahl übersteigt die Anzahl spielberechtigter Spieler in der Super League bei Weitem. Wenn nun davon ausgegangen würde, dass hier oftmals das sportartspezifische Risiko vergrössert wurde und somit nicht von einer Einwilligung ausgegangen werden kann, so setzt sich praktisch jeder Spieler bereits mit der Teilnahme an einem Fussballspiel dem Risiko einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus.

Freispruch des durch Dr. Lucien W. Valloni verteidigten Beschuldigten

Im Januar 2020 hatte sich das Bundesgericht nun erneut mit einem sehr ähnlichen Fall auseinanderzusetzen (BGer 6B_1060/2019). Es ging wiederum um die strafrechtliche Beurteilung eines Falls, in welchem ein Fussballspieler im Rahmen eines Zweikampfs verletzt wurde. Das Einsteigen des Gegenspielers wurde vom Schiedsrichter auch hier mit einer gelben Karte geahndet; der Fussballspieler, welcher das Foul beging vom erstinstanzlichen Gericht wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.

Nachdem sich bereits die Vorinstanz davon überzeugen liess, dass bei einem Foul, welches mit einer gelben Karte geahndet wird, entgegen BGE 145 IV 154 nicht im Grundsatz von einer Strafbarkeit ausgegangen werden kann und den durch Dr. Lucien W. Valloni verteidigten Beschuldigten freisprach, bestätigte das Bundesgericht diesen Freispruch mit Urteil vom 15. Januar 2020. In der Entscheidbegründung relativiert es erfreulicherweise die nicht unproblematische Rechtsprechung in BGE 145 IV 154 nach bereits weniger als einem Jahr wieder: Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass der Beschuldigte den Ball habe spielen wollen; die Spieler hätten sich im Kampf um den Ball befunden und hätten innert kürzester Zeit in einer dynamischen Situation über ihr jeweiliges Einsteigen entscheiden müssen. Die Zweikampfführung des Beschuldigten sei nicht gezielt gegen den gegnerischen Spieler gerichtet gewesen. Gestützt auf diese Erwägungen kam das Bundesgericht zum Ergebnis, dass das Vorgehen des Beschuldigten im Zweikampf keine Regelverletzung darstelle, welche eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigen würde. Der Vorfall sei noch zum sportartspezifischen Risiko zu zählen (BGer 6B_1060/2019, E. 3.2.3).

Entscheidende Kriterien: Kampf um den Ball und Dynamik der Spielsituation

Das Bundesgericht scheint somit nicht mehr im Grundsatz von einer Strafbarkeit auszugehen, wenn ein Fussballspieler ein mit gelber Karte geahndetes Foul begeht, sondern seine Rechtsprechung an jene in Österreich anzunähern: Dort wird die Strafbarkeit grundsätzlich dann bejaht, wenn für den Beschuldigten beim Einsteigen keine Möglichkeit mehr bestanden hat, den Ball zu spielen und der Entschluss über den Verzicht auf das Einsteigen in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich war. Befinden sich die Spieler hingegen im Kampf um den Ball und haben eine realistische Chance den Ball zu spielen, so muss die geschehene Verletzung gemäss der österreichischen Rechtsprechung als unumgängliche Begleiterscheinung des Spiels hingenommen werden. Dies gilt selbst, wenn das Foul als grober Verstoss gegen die Fussballregeln zu beurteilen ist. Diese Rechtsprechung überzeugt. Beim Fussball geht es mitunter darum, im Kampf um den Ball schneller als der Gegner zu sein und gerade dann das Letzte an Gewandtheit und Schnelligkeit herauszuholen, wenn ein Spieler der Gegenseite ebenfalls um den Ball kämpft. Die Hektik, Schnelligkeit und Eigenart eines Fussballspiels zwingen den Spieler oft, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen, Risiken einzugehen und Entscheidungen zu treffen. Wenn es in diesem Zusammenhang zu einem Zusammenprall und einer Verletzung kommt, so ist dies zwar sicherlich bedauerlich, letztlich hat sich aber nichts anderes als das spieltypische Risiko realisiert. Erhöht wurde dieses Risiko nicht. Insofern muss jeder Spieler mit dem Eintritt solcher Verletzungen rechnen und kann davon ausgehen, dass auch der andere diese Gefahr in Kauf nimmt. Es ist vor diesem Hintergrund sehr begrüssenswert, dass sich das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 15. Januar 2020 der österreichischen Rechtsprechung angenähert hat.


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